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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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Rechtsverordnungen hinzukommen, die nach Maßgabe des Artikel 80 GG von<br />

der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung aufgrund<br />

einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden. Dabei müssen nach Artikel 80<br />

Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt<br />

sein. Andere Regelungen, die die Verwaltung etwa zu ihrer Organisation oder zur<br />

Ausführung von Gesetzen und Rechtsverordnungen trifft (wie z.B. Richtlinien<br />

oder sonstige Verwaltungsvorschriften), sind zwar für die Verwaltungsangehörigen<br />

verbindlich, haben aber nicht den Charakter von Rechtsnormen.<br />

Im Sinne dieser Begriffsbestimmungen sollen hier die gesetzlichen Grundlagen<br />

dargestellt werden, die für das Problem „Dekontamination Verletzter“ in Deutschland<br />

einschlägig sind. Als einschlägige Rechtsnormen kommen mithin Bundesund<br />

Landesgesetze in Betracht. Nach Artikel 70 GG haben die Länder das Recht<br />

der Gesetzgebung, soweit nicht das Grundgesetz nach den Vorschriften über die<br />

ausschließliche oder die konkurrierende Gesetzgebung dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse<br />

verleiht. In den Bestimmungen des Artikel 73 GG über die ausschließliche<br />

und des Artikel 74 GG über die konkurrierende Gesetzgebung finden sich<br />

nur wenige Gebiete, die dem Bund die Befugnis für Regelungen verleihen, die für<br />

das Prob-lem „Dekontamination Verletzter“ einschlägig werden könnten. Beispielhaft<br />

erwähnt werden können insoweit: Artikel 73 Nr. 1 GG, wonach der Bund die<br />

ausschließliche Gesetzgebung über die Verteidigung einschließlich des Schutzes<br />

der Zivilbevölkerung hat (vgl. hierzu das <strong>Zivilschutz</strong>gesetz vom 25. März 1997<br />

[BGBl. I. S. 726] – ZSG); Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 a GG, wonach sich die konkurrierende<br />

Gesetzgebung auch auf den Schutz gegen Gefahren erstreckt, die bei Freiwerden<br />

von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen (vgl. hierzu<br />

das Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 [BGBl. I. S. 1565] sowie das<br />

Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 [BGBl. I. S. 2610] –<br />

StrVG); und schließlich Artikel 74 Abs. I. Nr. 26 GG, wonach sich die konkurrierende<br />

Gesetzgebung auf das Gebiet der künstlichen Veränderung von Erbinformationen<br />

erstreckt (vgl. hierzu das Gesetz zur Regelung der Gentechnik in der Fassung<br />

vom 16. Dezember 1993 [BGBl. I. S. 2066] – GenTG).<br />

3.1.3.2 <strong>Zivilschutz</strong>gesetz<br />

Das <strong>Zivilschutz</strong>gesetz für die Bundesrepublik Deutschland (<strong>Zivilschutz</strong>gesetz<br />

(ZSG) vom 25. März 1997 in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung enthält<br />

einschlägige Regelungen für nichtmilitärische Maßnahmen, die Bevölkerung, ihre<br />

Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,<br />

Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen<br />

zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Bund<br />

ergänzt hierzu die Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder in den Aufgabenbereichen<br />

Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. Zum<br />

<strong>Zivilschutz</strong> gehören insbesondere<br />

1. der Selbstschutz,<br />

2. die Warnung der Bevölkerung,<br />

3. der Schutzbau,<br />

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