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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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ze der Menschenwürde und zur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, diese zu<br />

achten und zu schützen.<br />

Artikel 2 Abs. II GG gewährt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<br />

und verpflichtet damit indirekt die staatliche Gewalt, im Rahmen Ihrer<br />

Möglichkeiten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Einzelne dieses<br />

Recht tatsächlich in Anspruch nehmen kann.<br />

Artikel 11 Abs. II und Art. 13 Abs. III GG beschreiben gesetzlich mögliche Einschränkungen<br />

der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn dies<br />

die Abwehr einer drohenden Allgemeingefahr, unter anderem, die Bekämpfung<br />

von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen<br />

erfordert.<br />

Artikel 19. Abs. II GG garantiert, dass auch durch den Gesetzgeber in keinem Fall<br />

ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Art. 30 GG überträgt<br />

den Ländern die Erfüllung der staatlichen Aufgaben – also auch des Katastrophenschutzes<br />

– , soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft, so sind gem.<br />

Artikel 73 GG die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung einschließlich<br />

des Schutzes der Zivilbevölkerung Aufgaben des Bundes.<br />

Schließlich bestimmt Artikel 35 GG die gegenseitige Amtshilfe der Behörden des<br />

Bundes und der Länder und befasst sich im Einzelnen mit der Zusammenarbeit bei<br />

der Bewältigung eines besonders schweren Unfalles. Danach kann ein Bundesland<br />

zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des<br />

Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei bei Bedarf anfordern<br />

(Abs. 2 Satz 1). Es kann zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem<br />

besonders schweren Unglücksfall Polizeikräfte anderer Länder sowie des Bundesgrenzschutzes<br />

und der Streitkräfte anfordern (Abs. 2 S. 2). Nach Artikel 35 Abs.<br />

3 GG kann die Bundesregierung bei länderübergreifenden Naturkatastrophen oder<br />

Unglücksfällen den Landesregierungen Unterstützungsanweisungen erteilen und<br />

Bundesgrenzschutz sowie Streitkräfte zur Unterstützung der Landespolizeikräfte<br />

einsetzen.<br />

Außer diesen Normen über Katastrophenhilfe finden sich in der Verfassung die für<br />

unsere Untersuchung mittelbar maßgeblichen Regelungen, die die Gesetzgebungsbefugnisse<br />

von Bund und Ländern bestimmen und somit deutlich machen, inwieweit<br />

und wo Bundes- und Landesrecht im Bereich der Gefahrenabwehr und des<br />

Katastrophenschutzes miteinander verzahnt sind. Diese Regelungen des Grundgesetzes<br />

zeigen vor allem Grenzen dafür auf, die Dekontamination Verletzter auf der<br />

Grundlage eines (bundes)einheitlichen Hilfeleistungsgesetzes zu bewältigen.<br />

In der Bundesrepublik Deutschland als einem Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) mit<br />

seinem 16 in der Präambel des Grundgesetzes genannten Bundesländern werden<br />

Gesetze auf Bundesebene vom Bundestag und auf Landesebene von den 16 Landesparlamenten<br />

erlassen. Diese von den Parlamenten beschlossenen Rechtsnormen<br />

sind Gesetze im formellen Sinne. Als untergesetzliche Rechtsnormen können<br />

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