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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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3.1.2 Kontroversen bei der Dekontamination und Behandlung Verletzter<br />

Als Einstieg sollen zwei Standpunkte der im Gefahrstoffeinsatz aufeinandertreffenden<br />

Organisationen gegenübergestellt werden:<br />

Die „Feuerwehr“ sagt:<br />

„Wir retten die Person aus der Gefahrenzone, den Rest macht der Rettungsdienst;<br />

da haben wir nichts weiter mit zu tun!“<br />

„Personendekontamination ist Sache der Feuerwehr!“<br />

„Versorgung von Verletzten und damit die Dekontamination ist Sache des Rettungsdienstes!“<br />

Der „Rettungsdienst“ sagt:<br />

„Solange der/die Patient/in verseucht ist, werden wir ihn/sie nicht anfassen!“<br />

„Dekontamination ist Sache der Feuerwehr!“<br />

Diese zwei unterschiedlichen Standpunkte verdeutlichen, dass die Zuständigkeiten<br />

in Einsatzsituationen mit Gefahrstoffen bei näherer Betrachtung bislang weder<br />

gesetzlich noch durch sonstiges Regelwerk zufriedenstellend festgelegt scheinen.<br />

Die Dekontamination von Verletzten kann und darf nicht die alleinige Aufgabe der<br />

Feuerwehren sein, deren Aufgabe zwar die Dekontamination von Materialien und<br />

Personen ist, die aber keine Fachkenntnisse zur notfall- bzw. katastrophenmedizinischen<br />

Versorgung bzw. Dekontamination von Verletzten besitzt. Ausnahme bilden<br />

häufig die Berufsfeuerwehren, die Träger des Rettungsdienstes sind. Die technisch<br />

orientierten Organisationen und die medizinisch orientierten Hilfsorganisationen<br />

müssen jedoch ihre jeweiligen vorhandenen Ressourcen und Fachkenntnisse<br />

miteinander zum Wohle der hilfesuchenden PatientInnen/Verletzten<br />

austauschen und nutzen. Dieser frühestmögliche Einsatz von medizinischen Maßnahmen<br />

muss vor allem auch als taktische Zielsetzung zum Wohle der Patienten<br />

– sprich zur Optimierung eines „Gesamtoutcomes“ – betrachtet werden.<br />

3.1.3 Gesetzliche Grundlagen<br />

3.1.3.1 Grundgesetz<br />

Auch wenn im Folgenden vornehmlich die einfach-gesetzlichen Grundlagen der<br />

Gefahrenabwehr und der Katastrophenhilfe dargestellt werden sollen, wäre eine<br />

solche Darstellung unvollständig, wenn sie nicht darauf hinwiese, dass oberhalb<br />

der einfachen Gesetze einschlägiges Verfassungsrecht existiert: Das Grundgesetz<br />

für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949 – BGBl. S. 1 – GG)<br />

enthält seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968<br />

(BGBl. I S. 709) insoweit einschlägige Regelungen mit Verfassungsrang. Der<br />

Begriff der „Menschenwürde“ bildet die Brücke zur Betrachtung der gesetzlichen<br />

und rechtlichen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz<br />

der Bundesrepublik Deutschland (GG) bekennt sich in Artikel 1 zum Schut-<br />

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