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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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3 Ergebnisse<br />

3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

3.1.1 Einführung<br />

Die Dekontamination Verletzter ist – in rechtliche Kategorien übertragen – ein Problem<br />

der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes.<br />

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich zu einem geringen Teil im Bundesrecht<br />

und vornehmlich in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer. Die das<br />

Thema betreffenden bundesrechtlichen Regelungen sind im Text mit Fundstellen<br />

zitiert.<br />

In einem ersten Teil wurde einführend das rechtliche Problem der Dekontamination<br />

Verletzter aus der Sicht der Praktiker skizziert. In einem zweiten Teil sind alle<br />

relevanten Rechtsgrundlagen im Sinne einer gesetzlichen Bestandsaufnahme<br />

erfasst. Damit verbunden sind eine Beschreibung der verfassungsrechtlich vorgegebenen<br />

Regelungskompetenzen und eine Darstellung der Regelungsunterschiede<br />

in den einzelnen Bundesländern. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen der<br />

einschlägigen Gesetze und die inhaltliche Bewertung wurden unter verwaltungsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten und aus der Sicht von Praktikern auf Durchführbarkeit<br />

und Umsetzung geprüft, um den bisherigen Problembereich der Dekontamination<br />

Verletzter näher beleuchten zu können. Im dritten Teil der Untersuchung<br />

soll eine kritische Auseinandersetzung mit den dargestellten Gesetzen unternommen<br />

und versucht werden, Vorschläge für eine Vereinheitlichung und Zusammenfassung<br />

des vielfach zersplitterten Regelwerks zu machen.<br />

Bei allen Überlegungen zum rechtlichen Regelwerk sollte immer auch der<br />

Gesichtspunkt Beachtung finden, dass bei einem terroristischen Anschlag möglicherweise<br />

der zur Dekontamination von Verletzten führt, ein „Angriff auf die<br />

Bundesrepublik Deutschland“ darstellen könnte. Dies könnte wiederum den „Verteidigungsfall“<br />

auslösen, der alle gesetzlichen Regelungen überlagert und die allgemeinen<br />

Gesetze außer Kraft setzen könnte. Sollte dieser Fall eintreten, ist im<br />

Interesse der „Öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, der „Daseinsvorsorge“ und<br />

„Gefahrenabwehr“ darauf hinzuwirken, die einschlägigen Gesetze nicht außer<br />

Kraft zu setzen, da sie bei Vorliegen eines solchen Katastrophenfalles die Versorgung<br />

von kontaminierten Verletzten unterstützen. Dies bezieht sich auch auf die<br />

Einbindung der Bundeswehr, insbesondere dem Sanitätswesen und der Logistik<br />

bzw. Gerätschaften der ABC-Abwehr. Zuständigkeits- und Entscheidungsvorbehalte<br />

zwischen Bundeskanzler, Bundesminister des Innern, Bundesminister für<br />

Gesundheit, Bundesminister für Verteidigung und den verantwortlichen Institutionen<br />

auf Landesebene könnten eine medizinische Versorgung kontaminierter Verletzter<br />

möglicherweise verzögern bzw. gefährden. Deshalb sollten entsprechende<br />

Vorkehrungen und Regelungskompetenzen im Vorfeld getroffen bzw. Verantwortungsbereiche<br />

auf Bundes- und Landesebene geregelt werden.<br />

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