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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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3.4.3.1.2 Zuständigkeiten beim Einsatz der Bundeswehr<br />

Bei großflächigen Gefährdungslagen (z.B. in Fällen überregionaler Gefährdung im<br />

Bundesgebiet) entscheidet grundsätzlich die Bundesregierung über Art und<br />

Umfang der Katastrophenhilfe bzw. von Hilfeleistungen durch Truppenteile und<br />

sonstige militärische Dienststellen der Bundeswehr auf Antrag<br />

– eines oder mehrerer Länder oder des Bundesministeriums des Inneren<br />

– eines anderen Staates über das Auswärtige Amt (bei Katastrophen oder<br />

Unglücksfällen im Ausland)<br />

– einer internationalen Organisation über das Auswärtige Amt.<br />

In Fällen geringeren Ausmaßes (z.B. bei regionalen Gefährdungslagen im<br />

Bundesgebiet) entscheidet der Bundesminister der Verteidigung. Der Koordinierungsstab<br />

für Einsatzaufgaben (KSEA) und das Führungszentrum der Bundeswehr<br />

(FüZBw) unterstützen hierbei die Leitung, soweit entsprechend dem Ausmaß im<br />

Einzelfall die Notwendigkeit ministerieller Steuerung besteht. In allen übrigen Fällen<br />

entscheiden die regional oder örtlich zuständigen territorialen Befehlshaber/Kommandeure<br />

über Art und Umfang der Hilfeleistungen. Die vorgesetzten militärischen<br />

Dienststellen sind zu informieren.<br />

3.4.3.1.3 Art und Umfang eines Einsatzes der Bundeswehr<br />

Ist bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen sowie im Rahmen<br />

der dringenden Nothilfe sofortige Hilfe geboten und liegt eine Anforderung<br />

der Bundeswehr durch die zuständigen Katastrophenschutzbehörden nicht vor, hat<br />

jeder Kommandeur, Dienststellenleiter und Einheitsführer selbständig die für die<br />

sofortige Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In diesem Falle ist die<br />

zuständige Behörde unverzüglich über die Hilfeleistung der Bundeswehr zu unterrichten.<br />

Die verantwortliche Gesamtleitung des Einsatzes geht auf den Katastropheneinsatzleiter<br />

der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung über, sobald<br />

dieser zur Stelle ist oder Anordnungen trifft. Luftrettungsmittel sind infolge der<br />

begrenzten Verfügbarkeit möglichst wirtschaftlich einzusetzen. Es ist immer abzuwägen,<br />

ob im Einzelfall nicht andere geeignete Mittel (z. B. Rettungswagen) verfügbar<br />

gemacht werden können. Bei der Rettung von Menschenleben sind wirtschaftliche<br />

Überlegungen zurückzustellen. Durch den Einsatz der Bundeswehr bei<br />

Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen sowie bei Hilfeleistungen<br />

im Rahmen der dringenden Nothilfe wird die Zuständigkeit der Länder oder<br />

der von der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Katastrophenschutzes<br />

beauftragten Behörde nicht berührt.<br />

Die Bundeswehr leistet nur so lange Hilfe, bis zivile Einrichtungen und Organisationen<br />

wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-<br />

Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser-Hilfsdienst<br />

zur Durchführung einer ausreichenden Hilfe am Katastrophenort einsatzbereit sind<br />

und die Ablösung erfolgen kann. Im Rahmen der dringenden Nothilfe sind durch<br />

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