Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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hilfe sowie bei Kampfeinsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben im<br />
In- und Ausland zum Einsatz kommen können. Grundsätzlich gilt beim Einsatz der<br />
Bundeswehr bei einem Katastropheneinsatz das Subsidiaritätsprinzip, d.h. Einsatz<br />
von Kräften der Bundeswehr nur auf Verlangen und nur solange, bis zivile Kräfte<br />
in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Bundeswehrkräfte können darüber<br />
hinaus nur dann zum Einsatz gebracht werden, wenn sie nicht durch einen<br />
militärischen Auftrag anderweitig gebunden sind. Der Bundeswehreinsatz ist nicht<br />
grundsätzlich kostenfrei. Der Einsatz von Truppenteilen oder Dienststellen unter<br />
Einschluss sanitätsdienstlicher Kräfte der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder<br />
besonders schweren Unglücksfällen bzw. nach geltendem Recht im Rahmen der<br />
Bewältigung von terroristischem Einsatz von chemischen Agenzien ist grundsätzlich<br />
nur zulässig, wenn<br />
a) in Fällen regionaler Gefährdung das betroffene Land oder die nach jeweiligem<br />
Landesrecht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes<br />
beauftragte Behörde die Hilfe der Bundeswehr anfordert (Artikel 35 Abs. 2,<br />
Satz 2 GG)<br />
b) in Fällen überregionaler Gefährdung die Bundesregierung diesen Einsatz<br />
beschließt (Artikel 35 Abs. 3 GG) und der Bundesminister der Verteidigung<br />
eine entsprechende Weisung erteilt.<br />
Dabei stehen der Bundeswehr hoheitliche Befugnisse auch polizeilicher Art zu,<br />
soweit sie zur Durchführung der Hilfeleistungen erforderlich sind. Möglichkeiten<br />
der tatsächlichen Hilfeleistung sind:<br />
a) Bei Hilfeleistungen, die nicht unter den obigen Einsatz fallen, sind im Rahmen<br />
der dringenden Nothilfe auf Ersuchen von Behörden (Artikel 35 Abs. 1 GG),<br />
privaten Organisationen oder Einzelpersonen nur tatsächliche und technische<br />
Hilfeleistungen der Bundeswehr möglich. Die Hilfeleistung erstreckt sich auf<br />
den Einsatz von Bundeswehrangehörigen und gegebenenfalls von Fahrzeugen<br />
und Geräten.<br />
b) Bei Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der dringenden Nothilfe im<br />
Ausland sind nur tatsächliche Hilfeleistungen möglich.<br />
Hilfeersuchen ist von den Katastrophenschutzbehörden grundsätzlich an die<br />
zuständige territoriale Wehrorganisation zu richten:<br />
Land (Innenminister / lnnensenator) Regionalkommando<br />
Regierungsbezirk / Regierungspräsidium Verteidigungsbezirkskommando (VBK)<br />
Landkreis (Landrat) Verbindungskommando Landkreis<br />
Die Hilfeersuchen sind von den militärischen Dienststellen dem Bundesministerium<br />
der Verteidigung zur Entscheidung vorzulegen, wenn die geforderte Hilfeleistung<br />
mit besonderer Gefahr verbunden oder politisch sensitiv ist. Handelt es<br />
sich bei der beantragten Unterstützung um Amtshilfe (kein Katastrophen-, großer<br />
Unglücksfall oder dringende Nothilfe), ist im Bundesministerium der Verteidigung<br />
das Referat R I 2 zuständig.<br />
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