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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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hilfe sowie bei Kampfeinsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben im<br />

In- und Ausland zum Einsatz kommen können. Grundsätzlich gilt beim Einsatz der<br />

Bundeswehr bei einem Katastropheneinsatz das Subsidiaritätsprinzip, d.h. Einsatz<br />

von Kräften der Bundeswehr nur auf Verlangen und nur solange, bis zivile Kräfte<br />

in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Bundeswehrkräfte können darüber<br />

hinaus nur dann zum Einsatz gebracht werden, wenn sie nicht durch einen<br />

militärischen Auftrag anderweitig gebunden sind. Der Bundeswehreinsatz ist nicht<br />

grundsätzlich kostenfrei. Der Einsatz von Truppenteilen oder Dienststellen unter<br />

Einschluss sanitätsdienstlicher Kräfte der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder<br />

besonders schweren Unglücksfällen bzw. nach geltendem Recht im Rahmen der<br />

Bewältigung von terroristischem Einsatz von chemischen Agenzien ist grundsätzlich<br />

nur zulässig, wenn<br />

a) in Fällen regionaler Gefährdung das betroffene Land oder die nach jeweiligem<br />

Landesrecht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes<br />

beauftragte Behörde die Hilfe der Bundeswehr anfordert (Artikel 35 Abs. 2,<br />

Satz 2 GG)<br />

b) in Fällen überregionaler Gefährdung die Bundesregierung diesen Einsatz<br />

beschließt (Artikel 35 Abs. 3 GG) und der Bundesminister der Verteidigung<br />

eine entsprechende Weisung erteilt.<br />

Dabei stehen der Bundeswehr hoheitliche Befugnisse auch polizeilicher Art zu,<br />

soweit sie zur Durchführung der Hilfeleistungen erforderlich sind. Möglichkeiten<br />

der tatsächlichen Hilfeleistung sind:<br />

a) Bei Hilfeleistungen, die nicht unter den obigen Einsatz fallen, sind im Rahmen<br />

der dringenden Nothilfe auf Ersuchen von Behörden (Artikel 35 Abs. 1 GG),<br />

privaten Organisationen oder Einzelpersonen nur tatsächliche und technische<br />

Hilfeleistungen der Bundeswehr möglich. Die Hilfeleistung erstreckt sich auf<br />

den Einsatz von Bundeswehrangehörigen und gegebenenfalls von Fahrzeugen<br />

und Geräten.<br />

b) Bei Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der dringenden Nothilfe im<br />

Ausland sind nur tatsächliche Hilfeleistungen möglich.<br />

Hilfeersuchen ist von den Katastrophenschutzbehörden grundsätzlich an die<br />

zuständige territoriale Wehrorganisation zu richten:<br />

Land (Innenminister / lnnensenator) Regionalkommando<br />

Regierungsbezirk / Regierungspräsidium Verteidigungsbezirkskommando (VBK)<br />

Landkreis (Landrat) Verbindungskommando Landkreis<br />

Die Hilfeersuchen sind von den militärischen Dienststellen dem Bundesministerium<br />

der Verteidigung zur Entscheidung vorzulegen, wenn die geforderte Hilfeleistung<br />

mit besonderer Gefahr verbunden oder politisch sensitiv ist. Handelt es<br />

sich bei der beantragten Unterstützung um Amtshilfe (kein Katastrophen-, großer<br />

Unglücksfall oder dringende Nothilfe), ist im Bundesministerium der Verteidigung<br />

das Referat R I 2 zuständig.<br />

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