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Ausfertigung Amtsgericht Bochum Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen und Den Beschwerden wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Bochum zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Beschwerden der Beschuldigten sind zulässig, jedoch nicht begründet, so dass ihnen nicht abzuhelfen war. Der angefochtene Beschluss war und ist rechtmäßig ergangen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses wie auch zum Jetztzeitpunkt nach dem jeweiligen Stand der Ermittlungen die Anordnungsvoraussetzungen in Form des Bestehens eines ausreichenden Anfangsverdachtes und einer Auffindungsvermutung vorlagen sowie insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben war.

Ausfertigung<br />

Amtsgericht <strong>Bochum</strong><br />

Beschluss<br />

In <strong>de</strong>m Ermittlungsverfahren<br />

gegen<br />

und<br />

Den Beschwer<strong>de</strong>n wird aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s angefochtenen Beschlusses nicht<br />

abgeholfen.<br />

Die Sache wird <strong>de</strong>m Landgericht <strong>Bochum</strong> zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Grün<strong>de</strong>:<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschuldigten sind zulässig, jedoch nicht begrün<strong>de</strong>t, so dass<br />

ihnen nicht abzuhelfen war.<br />

Der angefochtene Beschluss war und ist rechtmäßig ergangen, da zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Erlasses <strong>de</strong>s Beschlusses wie auch zum Jetztzeitpunkt nach <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Stand <strong>de</strong>r Ermittlungen die Anordnungsvoraussetzungen in Form <strong>de</strong>s Bestehens<br />

eines ausreichen<strong>de</strong>n Anfangsverdachtes und einer Auffindungsvermutung vorlagen<br />

sowie insbeson<strong>de</strong>re die Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme gegeben war.


Zur Vermeidung von Wie<strong>de</strong>rholungen wird auf die diesbezügliche Begründung <strong>de</strong>r<br />

Beschlüsse <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ) und<br />

vom ( ) vollinhaltlich Bezug genommen.<br />

Soweit mit <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>begründungen insbeson<strong>de</strong>re die Fragen eines<br />

Beweiserhebungs- und -verwertungsverbotes problematisiert wer<strong>de</strong>n, wird zur<br />

allgemeinen Frage ebenfalls auf <strong>de</strong>n zitierten Beschluss <strong>de</strong>s Landgerichts <strong>Bochum</strong><br />

genommen. Im Übrigen schließt sich das Amtsgericht im<br />

Wesentlichen <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> vom<br />

an. Das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.<br />

Hierfür sind nach Auffassung <strong>de</strong>s Amtsgerichts – insbeson<strong>de</strong>re - folgen<strong>de</strong><br />

Gesichtspunkte maßgebend:<br />

1.<br />

Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> für das Ermittlungsverfahren<br />

ergibt sich nach § 143 GVG aus <strong>de</strong>m Sachzusammenhang <strong>de</strong>s Gesamtverfahren<br />

und <strong>de</strong>ssen einheilten Ursprungs. Das Verfahren (<br />

) erfasst mehrere Beschuldigte mit Wohnsitz- und Tatortzuständigkeit <strong>Bochum</strong>. Die<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>s Amtsgerichts <strong>Bochum</strong> ergibt sich nach Neufassung <strong>de</strong>s § 162<br />

StPO originär.<br />

2.<br />

Soweit durch das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen die Verwertbarkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verfahren<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Daten in Frage gestellt wird, vermag dies nicht zum Erfolg zu<br />

führen, da das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen in <strong>de</strong>n wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren nicht eigenen Tatsachenvoraussetzungen ausgeht.<br />

a) Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts liegt we<strong>de</strong>r ein direkter Verstoß gegen das<br />

Völkerrecht vor, noch sind die multi- und bilateralen Völkerrechtsbestimmungen<br />

umgangen wor<strong>de</strong>n.<br />

Zum Einen stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf ab, dass die Daten we<strong>de</strong>r<br />

auf Ersuchen an <strong>de</strong>n Staat Liechtenstein noch auf Ersuchen an eine dritte Person<br />

„zur Verfügung gestellt" wor<strong>de</strong>n sind. Die <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>begründung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Erwägungen sind daher nicht einschlägig. Hierbei ist maßgeblicher Wert<br />

darauf zu legen, dass die Daten in keinem Fall auf Geheiß <strong>de</strong>s BND o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n hergestellt, beschafft o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise erst erfasst<br />

wor<strong>de</strong>n sind.


Die Daten sind sowohl durch <strong>de</strong>n BND wie auch durch die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

lediglich entgegengenommen wor<strong>de</strong>n. Der Umstand <strong>de</strong>r „Bezahlung" o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s „Ankaufs°<br />

<strong>de</strong>r Daten erfolgt durch das Beschwer<strong>de</strong>vorbringen insoweit zu undifferenziert.<br />

Sowohl die Tätigkeit <strong>de</strong>s BND, <strong>de</strong>r Steuerbehör<strong>de</strong> als auch <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

beschränkt sich originär auf ein „passives" Verhalten, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s von<br />

Geldflüssen.<br />

We<strong>de</strong>r die Beschwer<strong>de</strong>begründung, noch <strong>de</strong>r Akteninhalt noch <strong>de</strong>m Gericht vorliegen<strong>de</strong><br />

sonstige Erkenntnisquellen legen jeweils ein Ersuchen zum Ankauf voraus.<br />

aa)<br />

Der BND ist einem unaufgefor<strong>de</strong>rten Informantenangebot nachgekommen. Die<br />

Entlohnung bereits erlangter Datenerfassung än<strong>de</strong>rt hieran nichts.<br />

bb)<br />

Die nachträgliche Beteiligung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r bereits erfolgten<br />

Datenbeschaffung stellt eine – innerstaatliche - nachträgliche Entscheidung dar, die nach<br />

keinem Gesichtspunkt Einfluss auf die Datenentgegennahme <strong>de</strong>s BND gehabt wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

cc)<br />

Die im Nachgang von <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führern aufgeworfene Umgehung von<br />

Völkerrechtsbestimmungen legt ebenfalls ein nicht gegebenes Ersuchen voraus.<br />

Der von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft skizzierte Vergleich mit <strong>de</strong>r unaufgefor<strong>de</strong>rten<br />

Entgegennahme von -rechtsstaatlich nicht zwangsweise zu erlangen<strong>de</strong>n Beweismitteln<br />

ist daher auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Beschaffungsrichtung zutreffend.<br />

b) Der BND war entgegen <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>vorbringen auch originär zuständig für die<br />

Entgegennahme <strong>de</strong>r Daten. Die Daten-DVD, die <strong>de</strong>m Gericht vorlag, enthält über<br />

Datensätze über internationale Geldflüsse und Vermögensvorgänge, und insoweit<br />

lediglich auch über die letztlich <strong>de</strong>m Verfahren unterfallen<strong>de</strong>n Vorgänge <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

inländischen Steuerpflicht obliegen<strong>de</strong>n späteren Beschuldigten.<br />

Insoweit erübrigen sich die an diesem Gesichtspunkt anknüpfen<strong>de</strong>n Folgeerwägungen.


c) Die Weitergabe <strong>de</strong>r Daten ist folglich durch § 116 AO ge<strong>de</strong>ckt, so dass<br />

sich auch diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft <strong>Bochum</strong> kein Verwertungsverbot ergibt.<br />

d) Der Schutzbereich <strong>de</strong>s § 17 UWG ist durch nachträgliche Entgegennahme<br />

<strong>de</strong>r Daten sowohl durch <strong>de</strong>n BND wie auch durch Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

nicht etwa durch „an<strong>de</strong>re Unternehmen", nicht verletzt.<br />

3.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwägungs- und <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitserwägungen<br />

wird abschließend Bezug genommen auf die Begründung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts <strong>Bochum</strong> vom ( ).<br />

<strong>Bochum</strong>,<br />

Dr. Gerkau<br />

Richter am Amtsgericht<br />

Ausgefertigt<br />

Bröcher, Justizamtsinspektorin<br />

als Urkundsbeamtin <strong>de</strong>r Geschäftsstelle

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