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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />
BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
Hiergegen wen<strong>de</strong>n sich die Revisionen <strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft jeweils<br />
mit <strong>de</strong>r Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel nachträglich auf <strong>de</strong>n<br />
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Bei<strong>de</strong> Revisionen haben keinen Erfolg.<br />
I. Revision <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
1. Soweit sich <strong>de</strong>r Angeklagte gegen <strong>de</strong>n Schuldspruch, <strong>de</strong>n Maßregelausspruch sowie die<br />
Einziehungs- und die Verfallsanordnung wen<strong>de</strong>t, ist sein Rechtsmittel unbegrün<strong>de</strong>t im Sinne <strong>de</strong>s §<br />
349 Abs. 2 StPO.<br />
2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung ebenfalls stand.<br />
Näherer Erörterung bedarf insoweit allein die Nichtanwendung <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG.<br />
Obwohl <strong>de</strong>r Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
seinen Lieferanten und seine Abnehmer namentlich benannt sowie die mit diesen durchgeführten<br />
Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt hatte, hat das Landgericht <strong>de</strong>n hierdurch erzielten<br />
Aufklärungserfolg für nicht so wesentlich erachtet, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31<br />
Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Denn aus <strong>de</strong>r seit Mitte März 1999 durchgeführten<br />
Telefonüberwachung sei die umfangreiche Verkaufstätigkeit <strong>de</strong>s Angeklagten mit Amphetamin,<br />
aber auch <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>l mit Kokain sowie <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Abnehmer ersichtlich. Auch habe die<br />
Nennung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Lieferanten <strong>de</strong>s Angeklagten zu keinen erkennbaren<br />
Verfolgungsbemühungen <strong>de</strong>r nie<strong>de</strong>rländischen Polizei geführt.<br />
Diese Ausführungen sind rechtlich be<strong>de</strong>nklich, <strong>de</strong>nn sie lassen besorgen, daß das<br />
Landgericht von einem unzutreffen<strong>de</strong>n Verständnis <strong>de</strong>s von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten<br />
Aufklärungserfolges ausgegangen sein könnte. Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
<strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in <strong>de</strong>r Regel auch<br />
<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten o<strong>de</strong>r Abnehmern macht, die<br />
sich mit bereits vorhan<strong>de</strong>nem Wissen <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>cken, eine sicherere<br />
Grundlage für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Taten und verbessert damit die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung<br />
19 und 25), etwa in<strong>de</strong>m erst durch seine Aussage <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Überzeugung vermittelt wird, daß ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31<br />
Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung 29). Außer<strong>de</strong>m ist für die Anwendung <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG allein maßgeblich,<br />
ob nach <strong>de</strong>r Überzeugung <strong>de</strong>s Tatrichters ein Aufklärungserfolg in <strong>de</strong>r Form erzielt wur<strong>de</strong>, daß <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte durch die zutreffen<strong>de</strong> Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beteiligung an<strong>de</strong>rer an <strong>de</strong>r ihm angelasteten Tat<br />
wesentlich zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beteiligten<br />
beigetragen hat (BGHSt 31, 163, 166 f.; BGH NStZ 2000, 433, 434 m.w.Nachw.). Demgegenüber<br />
ist es nicht von Be<strong>de</strong>utung, ob die zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n gegen die vom<br />
Angeklagten benannten Tatbeteiligten tatsächlich vorgehen (vgl. BGH StV 1986, 435; BGHR<br />
BtMG § 31 Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung 10 und 24).<br />
Hier kann in<strong>de</strong>ssen letztlich offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben das Landgericht die<br />
Wesentlichkeit <strong>de</strong>s Aufklärungserfolges im Sinne <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG unzutreffend verneint bzw.<br />
das ihm eingeräumte Ermessen zur Anwendung dieser Vorschrift fehlerhaft ausgeübt hat. Denn<br />
selbst wenn ein <strong>de</strong>rartiger Rechtsfehler zu bejahen wäre, wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Strafausspruch hierauf nicht<br />
beruhen. Im Hinblick auf die äußerst maßvollen - in <strong>de</strong>n 42 Fällen <strong>de</strong>s gewerbsmäßigen<br />
Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>ls trotz Vorliegens <strong>de</strong>s Regelbeispiels <strong>de</strong>s § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG <strong>de</strong>m<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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