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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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MICHAEL KAHLO / BENNO ZABEL<br />

Schuldgrundsatz und Strafklageverbrauch<br />

Zugleich eine Besprechung von BVerfG 2 BvR 1895/05,<br />

Beschluss v. 27. Dezember 2006, <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 132*<br />

I. Vorbemerkungen<br />

Der Schuldgrundsatz ist keine funktional einsetzbare Argumentationsfigur.<br />

Er ist vielmehr Ausdruck <strong>de</strong>r Rechtspersonalität <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n. Dementsprechend<br />

leitet sich die verfassungsmäßige Legitimation <strong>de</strong>s Grundsatzes<br />

aus Art. 1 Abs. 1 GG her, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rechtsbegriff <strong>de</strong>r Person als Bürger untrennbar<br />

mit <strong>de</strong>r Anerkennung von <strong>de</strong>ren Wür<strong>de</strong> verbin<strong>de</strong>t. Das <strong>strafrecht</strong>liche<br />

Verfahren hat <strong>de</strong>swegen sowohl in materieller als auch in prozessualer<br />

Sicht diesem Status <strong>de</strong>r Rechtspersonalität Rechnung zu tragen. Gegen dieses<br />

verfassungsrechtliche Gebot verstößt die staatliche Rechtspflege, wenn<br />

sie bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Tatbestands- und Deliktstypik im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Anwendung von Straftatbestän<strong>de</strong>n nicht näher begrün<strong>de</strong>te<br />

Zurechnungsfiguren – hier die sog. »Zäsurwirkung« – verwen<strong>de</strong>t, dadurch<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Verurteilung wegen einer vermeintlich neuen<br />

Tat schafft und insoweit das (Tat-)Schuldprinzip unterläuft. In diesem Sinne<br />

hat sich jüngst <strong>de</strong>r Zweite Senat <strong>de</strong>s BVerfG in einem viel beachteten Beschluss<br />

geäußert. Grund <strong>de</strong>r Entscheidung war eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>,<br />

die sich gegen eine wie<strong>de</strong>rholte Verurteilung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers<br />

wegen Kin<strong>de</strong>sentziehung gem. § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB richtete 1 und die<br />

* <strong>Gerhard</strong> <strong>Fezer</strong> zu seinem <strong>70</strong>. Geburtstag, am 29. Oktober 2008, in kollegialer<br />

Verbun<strong>de</strong>nheit und Dankbarkeit.

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