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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 85<br />

– Es gibt kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an einer absprachewidrigen<br />

Fortführung <strong>de</strong>r Strafverfolgung.<br />

Soll <strong>de</strong>r Angeklagte wie bei <strong>de</strong>r Urteilsabsprache genau das »einklagen«<br />

können, was ihm im Rahmen <strong>de</strong>r Verständigung zugesagt wur<strong>de</strong>, muss da<strong>für</strong><br />

nicht ein Verfahrenshin<strong>de</strong>rnis angenommen wer<strong>de</strong>n, auch wenn die<br />

diesbezügliche restriktive Rechtsprechung zu an<strong>de</strong>ren fair-trial-Verstößen<br />

hier nicht durchgreift. Vorzugswürdig ist eine Lösung, bei <strong>de</strong>r die fairnesswidrige<br />

Verfahrensfortführung zu einer Einstellung entsprechend § 154<br />

StPO und damit zu <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r nicht eingehaltenen Zusage<br />

führt.

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