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84 André Graumann um eine rechtswidrige Verknüpfung, die unter § 136a StPO subsumiert werden kann. Da aber in dieser Situation keine Bindung aus Vertrauensschutzgründen gegeben ist, bleibt es den Strafverfolgungsorganen unbenommen, in dieser Situation die Anwendbarkeit von § 154 StPO kraft »besserer Einsicht« anders zu beurteilen. Die entsprechenden sachlichen Erwägungen sollten aber dokumentiert werden, um eine bloße Abstrafung des nicht geständigen Angeklagten ausschließen zu können. VI. Fazit Der 3. Strafsenat hat mit seinem Urteil vom 12. März 2008 die rechtswidrige Nichteinhaltung der Verfahrensabsprache durch Landgericht und Staatsanwaltschaft unter Rückgriff auf eine Strafzumessungslösung korrigiert, soweit die Zusage der Einstellung eines weiteren Verfahrens nicht umgesetzt worden ist. Über diesen Einzelfall – der die Verhängung einer Jugendstrafe betraf – hinaus müssen künftig aber auch für die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat diejenigen Grundsätze Anwendung finden, die der BGH zur Urteilsabsprache entwickelt hat. Es gibt keinen Grund, warum der Angeklagte anders als bei der Strafobergrenze im Rahmen der Urteilsabsprache den Inhalt einer Absprache über die Anwendung von § 154 StPO – und damit die Nichtverurteilung wegen dieser Tat – nicht im Rechtsmittelwege durchsetzen können sollte: – Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zu der nicht eingehaltenen Urteilsabsprache, so dass der Grundsatz des fairen Verfahrens bei den verschiedenen Verfahrensabsprachen einheitlich gehandhabt wird. – Nur durch diese Lösung wird der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, der in einer Nichteinhaltung der Zusage einer Beendigung des Strafverfahrens besteht, vollständig geheilt.

Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 85 – Es gibt kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an einer absprachewidrigen Fortführung der Strafverfolgung. Soll der Angeklagte wie bei der Urteilsabsprache genau das »einklagen« können, was ihm im Rahmen der Verständigung zugesagt wurde, muss dafür nicht ein Verfahrenshindernis angenommen werden, auch wenn die diesbezügliche restriktive Rechtsprechung zu anderen fair-trial-Verstößen hier nicht durchgreift. Vorzugswürdig ist eine Lösung, bei der die fairnesswidrige Verfahrensfortführung zu einer Einstellung entsprechend § 154 StPO und damit zu der Umsetzung des Inhalts der nicht eingehaltenen Zusage führt.

84 André Graumann<br />

um eine rechtswidrige Verknüpfung, die unter § 136a StPO subsumiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Da aber in dieser Situation keine Bindung aus Vertrauensschutzgrün<strong>de</strong>n<br />

gegeben ist, bleibt es <strong>de</strong>n Strafverfolgungsorganen unbenommen, in dieser<br />

Situation die Anwendbarkeit von § 154 StPO kraft »besserer Einsicht« an<strong>de</strong>rs<br />

zu beurteilen. Die entsprechen<strong>de</strong>n sachlichen Erwägungen sollten aber<br />

dokumentiert wer<strong>de</strong>n, um eine bloße Abstrafung <strong>de</strong>s nicht geständigen Angeklagten<br />

ausschließen zu können.<br />

VI. Fazit<br />

Der 3. Strafsenat hat mit seinem Urteil vom 12. März 2008 die rechtswidrige<br />

Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Verfahrensabsprache durch Landgericht und Staatsanwaltschaft<br />

unter Rückgriff auf eine Straf<strong>zum</strong>essungslösung korrigiert,<br />

soweit die Zusage <strong>de</strong>r Einstellung eines weiteren Verfahrens nicht umgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n ist. Über diesen Einzelfall – <strong>de</strong>r die Verhängung einer Jugendstrafe<br />

betraf – hinaus müssen künftig aber auch <strong>für</strong> die Absprache über die<br />

Nichtverfolgung einer Tat diejenigen Grundsätze Anwendung fin<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>r BGH zur Urteilsabsprache entwickelt hat. Es gibt keinen Grund, warum<br />

<strong>de</strong>r Angeklagte an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Strafobergrenze im Rahmen <strong>de</strong>r Urteilsabsprache<br />

<strong>de</strong>n Inhalt einer Absprache über die Anwendung von § 154 StPO<br />

– und damit die Nichtverurteilung wegen dieser Tat – nicht im Rechtsmittelwege<br />

durchsetzen können sollte:<br />

– Dies steht im Einklang mit <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH zu <strong>de</strong>r nicht<br />

eingehaltenen Urteilsabsprache, so dass <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens<br />

bei <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Verfahrensabsprachen einheitlich gehandhabt<br />

wird.<br />

– Nur durch diese Lösung wird <strong>de</strong>r Verstoß gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s<br />

fairen Verfahrens, <strong>de</strong>r in einer Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Zusage einer Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Strafverfahrens besteht, vollständig geheilt.

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