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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 83<br />

Sollte <strong>de</strong>r Angeklagte nun trotz einer Absprache kein Geständnis hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Bezugstat abgeben, was sein gutes Recht ist, dann entfällt die<br />

strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s Geständnisses. Die Staatsanwaltschaft weiß<br />

nun, dass im Falle einer Verurteilung wegen <strong>de</strong>r Bezugstat die Strafhöhe<br />

mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sogar <strong>de</strong>utlich über 2 Jahren liegen<br />

wird, wenn sich in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine an<strong>de</strong>rweitigen strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong> ergeben. Dann hat hinsichtlich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Tat eine<br />

Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO aber sogar erst recht zu erfolgen!<br />

Sollte es mangels Geständnis überhaupt nicht zu einer Verurteilung wegen<br />

<strong>de</strong>r Bezugstat kommen, kann und muss das Verfahren natürlich wie<strong>de</strong>r aufgegriffen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Staatsanwaltschaft und Gericht müssen daher ihre Ankündigung zu einer<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 154 StPO grundsätzlich auch dann umsetzen, wenn die<br />

Urteilsabsprache mangels Geständnis scheitert – vorbehaltlich einer Verurteilung<br />

wegen <strong>de</strong>r Bezugstat zu einer Strafe, die min<strong>de</strong>stens im Bereich <strong>de</strong>r<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall eines Geständnisses angekündigten Obergrenze liegt. Allerdings<br />

han<strong>de</strong>lt es sich insofern nicht um eine aus <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />

abzuleiten<strong>de</strong> Rechtsfolge, da <strong>de</strong>r Angeklagte ohne Ablegung<br />

<strong>de</strong>s Geständnisses keine Vertrauensdisposition tätigt und daher<br />

schutzwürdiges Vertrauen auch nicht entstehen kann.<br />

Maßgeblich ist vielmehr, dass es <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n aus rechtsstaatlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n untersagt ist, Entscheidungen aus sachfrem<strong>de</strong>n Erwägungen<br />

zu treffen. Letzteres liegt aber nahe, wenn Gericht o<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

eine Einstellung nach § 154 StPO ablehnen, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Angeklagte<br />

sich nicht geständig gezeigt hat, obwohl aus <strong>de</strong>m genannten Grun<strong>de</strong><br />

die Voraussetzungen einer Einstellung von dieser Entscheidung überhaupt<br />

nicht berührt wer<strong>de</strong>n. Wur<strong>de</strong> die Einstellung gemäß § 154 StPO tatsächlich<br />

nicht von <strong>de</strong>r Verurteilung wegen <strong>de</strong>r Bezugstat abhängig gemacht, son<strong>de</strong>rn<br />

von einem diesbezüglichen Geständnis <strong>de</strong>s Angeklagten, so han<strong>de</strong>lt es sich

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