HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 83<br />
Sollte <strong>de</strong>r Angeklagte nun trotz einer Absprache kein Geständnis hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Bezugstat abgeben, was sein gutes Recht ist, dann entfällt die<br />
strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s Geständnisses. Die Staatsanwaltschaft weiß<br />
nun, dass im Falle einer Verurteilung wegen <strong>de</strong>r Bezugstat die Strafhöhe<br />
mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sogar <strong>de</strong>utlich über 2 Jahren liegen<br />
wird, wenn sich in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine an<strong>de</strong>rweitigen strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong> ergeben. Dann hat hinsichtlich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Tat eine<br />
Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO aber sogar erst recht zu erfolgen!<br />
Sollte es mangels Geständnis überhaupt nicht zu einer Verurteilung wegen<br />
<strong>de</strong>r Bezugstat kommen, kann und muss das Verfahren natürlich wie<strong>de</strong>r aufgegriffen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Staatsanwaltschaft und Gericht müssen daher ihre Ankündigung zu einer<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 154 StPO grundsätzlich auch dann umsetzen, wenn die<br />
Urteilsabsprache mangels Geständnis scheitert – vorbehaltlich einer Verurteilung<br />
wegen <strong>de</strong>r Bezugstat zu einer Strafe, die min<strong>de</strong>stens im Bereich <strong>de</strong>r<br />
<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall eines Geständnisses angekündigten Obergrenze liegt. Allerdings<br />
han<strong>de</strong>lt es sich insofern nicht um eine aus <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />
abzuleiten<strong>de</strong> Rechtsfolge, da <strong>de</strong>r Angeklagte ohne Ablegung<br />
<strong>de</strong>s Geständnisses keine Vertrauensdisposition tätigt und daher<br />
schutzwürdiges Vertrauen auch nicht entstehen kann.<br />
Maßgeblich ist vielmehr, dass es <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n aus rechtsstaatlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n untersagt ist, Entscheidungen aus sachfrem<strong>de</strong>n Erwägungen<br />
zu treffen. Letzteres liegt aber nahe, wenn Gericht o<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
eine Einstellung nach § 154 StPO ablehnen, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Angeklagte<br />
sich nicht geständig gezeigt hat, obwohl aus <strong>de</strong>m genannten Grun<strong>de</strong><br />
die Voraussetzungen einer Einstellung von dieser Entscheidung überhaupt<br />
nicht berührt wer<strong>de</strong>n. Wur<strong>de</strong> die Einstellung gemäß § 154 StPO tatsächlich<br />
nicht von <strong>de</strong>r Verurteilung wegen <strong>de</strong>r Bezugstat abhängig gemacht, son<strong>de</strong>rn<br />
von einem diesbezüglichen Geständnis <strong>de</strong>s Angeklagten, so han<strong>de</strong>lt es sich