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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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82 André Graumann<br />

das Rechtsmittelgericht – bei unverän<strong>de</strong>rten Umstän<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Ermessens-<br />

o<strong>de</strong>r Beurteilungsspielraum in § 154 StPO nicht in abweichen<strong>de</strong>r<br />

Weise Gebrauch machen dürfen. So kann etwa die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Tat im<br />

Vergleich mit <strong>de</strong>r Bezugstat nicht nachträglich doch höher eingeschätzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Urteilsabsprache entfällt darüber hinaus, wenn<br />

<strong>de</strong>r Angeklagte mit seinem Geständnis keine absprachegemäße »Leistung«<br />

erbringt, dieses etwa nicht glaubhaft 58 o<strong>de</strong>r im Hinblick auf <strong>de</strong>n Anklagevorwurf<br />

nicht umfassend 59 ist.<br />

Insofern ergibt sich bei <strong>de</strong>r Nichtverfolgungs- o<strong>de</strong>r Prozessumfangsabsprache<br />

ein Unterschied, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n ersten Blick vielleicht nicht ins Auge fällt,<br />

sich aber zwingend aus <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Anwendung von § 154<br />

StPO ergibt: Die Ablegung eines Geständnisses spielt bei <strong>de</strong>r Nichtverfolgungsabsprache<br />

keine Rolle. Während <strong>de</strong>m Geständnis bei <strong>de</strong>r Urteilsabsprache<br />

naturgemäß größte Be<strong>de</strong>utung zukommt, weil die Strafobergrenze<br />

gera<strong>de</strong> unter Berücksichtigung eines Geständnisses als strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r<br />

Umstand zugesagt wird, ist es <strong>für</strong> eine Einstellung gemäß § 154 StPO unerheblich,<br />

ob <strong>de</strong>r Angeklagte geständig ist o<strong>de</strong>r nicht. Nicht das Geständnis<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Bezugstat ist die Einstellungsvoraussetzung, son<strong>de</strong>rn die<br />

höhere Gewichtigkeit <strong>de</strong>r Verurteilung wegen dieser Tat.<br />

Wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen <strong>de</strong>r Verständigungsgespräche erfährt,<br />

dass das Gericht <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall eines Geständnisses <strong>für</strong> die Bezugstat<br />

eine Strafobergrenze von 2 Jahren Freiheitsstrafe zusagt, dann muss sie<br />

entschei<strong>de</strong>n, ob sie im Hinblick auf diese Strafhöhe die Anwendung von<br />

§ 154 StPO auf weitere Taten <strong>für</strong> gerechtfertigt hält und <strong>de</strong>shalb ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Vorgehen zusagen kann.<br />

58<br />

BGH StV 2003, 268; 2004, 417 (= <strong>HRRS</strong> 2004 Nr. 471).<br />

59<br />

BGH NStZ 2006, 586 (= <strong>HRRS</strong> 2006 Nr. 542).

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