HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 79<br />
Ist die Durchsetzung <strong>de</strong>s gebotenen Rechtsschutzes einfachgesetzlich nicht<br />
vorgesehen, so ist das insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht lückenhafte<br />
Gesetz im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes zu ergänzen. Bei <strong>de</strong>r Schaffung <strong>de</strong>s<br />
§ 154 StPO wur<strong>de</strong> natürlich nicht bedacht, dass es trotz <strong>de</strong>s weiten Ermessens-<br />
o<strong>de</strong>r Beurteilungsspielraums <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft zu einer Situation<br />
kommen kann, in <strong>de</strong>r die Verweigerung einer Einstellung bzw. Antragstellung<br />
eine gerichtlich überprüfbare Fairnessverletzung darstellt. Die Rechtsschutzgarantie<br />
gebietet es, dass das Gericht in dieser Ausnahmesituation<br />
die durch <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens gebotene Einstellung ohne<br />
die verweigerte Mitwirkung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft auszusprechen vermag.<br />
Das Gericht – o<strong>de</strong>r wenn dieses seine Zusage ebenfalls nicht einhält das<br />
Revisionsgericht – kann daher bei verfassungskonformer Interpretation <strong>de</strong>s<br />
§ 154 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>n rechtswidrig unterbliebenen Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
durch seine eigene Einstellungsentscheidung ersetzen.<br />
Dies muss auch dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer<br />
Zusage einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eine Tat bei einem nicht<br />
an <strong>de</strong>r Absprache beteiligten Gericht anklagt. Zwar führt <strong>de</strong>r 3. Strafsenat<br />
aus, dass Gericht habe eine weitestmögliche Umsetzung <strong>de</strong>r Absprache herbeiführen<br />
müssen, nach<strong>de</strong>m es die Staatsanwaltschaft in die Verfahrensabsprache<br />
eingebun<strong>de</strong>n habe. 52 Ob das jeweilige Gericht selbst an <strong>de</strong>r Ansprache<br />
beteiligt war, darf <strong>für</strong> die Beurteilung <strong>de</strong>r Fairnesswidrigkeit eines Verfahrens<br />
und das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Heilung eines Fairnessverstoßes aber keine<br />
Rolle spielen. Zu<strong>de</strong>m wäre z. B. auch bei einer Straf<strong>zum</strong>essungslösung die<br />
nicht eingehaltene Zusage <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft von einem nicht an <strong>de</strong>r<br />
Verständigung beteiligten Gericht zu berücksichtigen, wie etwa im Fall<br />
BGHSt 37, 10. Wird eine Zusage bezüglich § 154 Abs.1 StPO grundlos<br />
nicht eingehalten, ist bereits die Fortführung <strong>de</strong>s Strafverfahrens in Form<br />
einer Anklage rechtswidrig.<br />
52<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 18.