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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 79<br />

Ist die Durchsetzung <strong>de</strong>s gebotenen Rechtsschutzes einfachgesetzlich nicht<br />

vorgesehen, so ist das insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht lückenhafte<br />

Gesetz im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes zu ergänzen. Bei <strong>de</strong>r Schaffung <strong>de</strong>s<br />

§ 154 StPO wur<strong>de</strong> natürlich nicht bedacht, dass es trotz <strong>de</strong>s weiten Ermessens-<br />

o<strong>de</strong>r Beurteilungsspielraums <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft zu einer Situation<br />

kommen kann, in <strong>de</strong>r die Verweigerung einer Einstellung bzw. Antragstellung<br />

eine gerichtlich überprüfbare Fairnessverletzung darstellt. Die Rechtsschutzgarantie<br />

gebietet es, dass das Gericht in dieser Ausnahmesituation<br />

die durch <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens gebotene Einstellung ohne<br />

die verweigerte Mitwirkung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft auszusprechen vermag.<br />

Das Gericht – o<strong>de</strong>r wenn dieses seine Zusage ebenfalls nicht einhält das<br />

Revisionsgericht – kann daher bei verfassungskonformer Interpretation <strong>de</strong>s<br />

§ 154 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>n rechtswidrig unterbliebenen Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

durch seine eigene Einstellungsentscheidung ersetzen.<br />

Dies muss auch dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer<br />

Zusage einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eine Tat bei einem nicht<br />

an <strong>de</strong>r Absprache beteiligten Gericht anklagt. Zwar führt <strong>de</strong>r 3. Strafsenat<br />

aus, dass Gericht habe eine weitestmögliche Umsetzung <strong>de</strong>r Absprache herbeiführen<br />

müssen, nach<strong>de</strong>m es die Staatsanwaltschaft in die Verfahrensabsprache<br />

eingebun<strong>de</strong>n habe. 52 Ob das jeweilige Gericht selbst an <strong>de</strong>r Ansprache<br />

beteiligt war, darf <strong>für</strong> die Beurteilung <strong>de</strong>r Fairnesswidrigkeit eines Verfahrens<br />

und das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Heilung eines Fairnessverstoßes aber keine<br />

Rolle spielen. Zu<strong>de</strong>m wäre z. B. auch bei einer Straf<strong>zum</strong>essungslösung die<br />

nicht eingehaltene Zusage <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft von einem nicht an <strong>de</strong>r<br />

Verständigung beteiligten Gericht zu berücksichtigen, wie etwa im Fall<br />

BGHSt 37, 10. Wird eine Zusage bezüglich § 154 Abs.1 StPO grundlos<br />

nicht eingehalten, ist bereits die Fortführung <strong>de</strong>s Strafverfahrens in Form<br />

einer Anklage rechtswidrig.<br />

52<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 18.

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