HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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78 André Graumann<br />
ger Beurteilungsspielraum zu, <strong>de</strong>r eine gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung<br />
verbietet. 50<br />
Vorliegend ist es aber gera<strong>de</strong> so, dass <strong>de</strong>r 3. Strafsenat trotz<strong>de</strong>m die Weigerung<br />
<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft als einen rechtswidrigen Verstoß gegen <strong>de</strong>n<br />
Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens einstuft und damit eine richterliche Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Entscheidung vornimmt. 51 Und dies völlig zu Recht – <strong>de</strong>nn wenn<br />
die Nichtstellung eines Antrages gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegen <strong>de</strong>n<br />
Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens verstößt, dann ist <strong>de</strong>r Ermessens- o<strong>de</strong>r Beurteilungsspielraum<br />
<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft auf Null reduziert mit <strong>de</strong>r Folge,<br />
dass ein entsprechen<strong>de</strong>r Antrag zur Wahrung <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen<br />
Rechte <strong>de</strong>s Angeklagten gestellt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
In dieser beson<strong>de</strong>ren Situation, die bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 154 StPO ausschließlich<br />
als Folge einer entsprechen<strong>de</strong>n Zusage <strong>de</strong>nkbar ist, muss dann<br />
aber eine weitere Konsequenz gezogen wer<strong>de</strong>n: Steht <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
we<strong>de</strong>r ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu, weil je<strong>de</strong><br />
an<strong>de</strong>re Entscheidung als die Einhaltung <strong>de</strong>r Zusage gegen <strong>de</strong>n Grundsatz<br />
<strong>de</strong>s fairen Verfahrens verstößt und damit rechtswidrig ist, dann muss <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte auch eine rechtliche Möglichkeit zur Herbeiführung <strong>de</strong>rjenigen<br />
Entscheidung erhalten, die mit <strong>de</strong>r Verfahrensfairness zu vereinbaren ist.<br />
Schon die Rechtsschutzgarantie <strong>de</strong>s Art. 19 Abs. 4 GG schließt es aus, dass<br />
ein Gericht die Verweigerung einer Handlung durch die Exekutive als Verletzung<br />
eines subjektiven Rechts einzustufen vermag, aber keinerlei Handhabe<br />
erhält, die rechtlich gebotene Handlung herbeizuführen, son<strong>de</strong>rn auf<br />
Kompensationsmöglichkeiten beschränkt wird, die <strong>de</strong>n Rechtsverstoß nicht<br />
vollständig ausgleichen können.<br />
50<br />
Vgl. <strong>Fezer</strong>, Strafprozessrecht, 2. Aufl. (1995), Fall 1 Rn. 50; Volk NJW 1996, 879,<br />
880; Schoreit, Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. (2003), § 154 Rn.<br />
19;.Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. (2008), § 154 Rn. 12.<br />
51<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 17 und 18.