HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 77<br />
Vorliegend folgt daraus zunächst <strong>für</strong> das Gericht, das eine Einstellung gemäß<br />
§ 154 Abs. 2 StPO zugesagt hat, dass es sich damit in <strong>de</strong>r Frage, ob die<br />
Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, selbst gebun<strong>de</strong>n hat. Es darf nur<br />
noch unter beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Zusage abweichen und muss<br />
grundsätzlich seiner Ankündigung entsprechend eine Einstellung im Beschlusswege<br />
gemäß § 154 Abs. 2 StPO aussprechen. 49<br />
Hält das an <strong>de</strong>r Absprache beteiligte Gericht seine Zusage ohne einen<br />
rechtfertigen<strong>de</strong>n Grund nicht ein, so bleibt auch das Revisionsgericht an die<br />
Zusage gebun<strong>de</strong>n. Ihm kommt hinsichtlich <strong>de</strong>r Anwendbarkeit von § 154<br />
Abs. 2 StPO daher aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verfahrensfairness kein eigener Entscheidungsspielraum<br />
mehr zu – wobei unerheblich ist, ob man insofern von<br />
einem Ermessens- o<strong>de</strong>r Beurteilungsspielraum ausgeht –, so dass das Verfahren<br />
in <strong>de</strong>r Revisionsinstanz einzustellen ist.<br />
Eine bei <strong>de</strong>r Urteilsabsprache nicht mögliche Konstellation ist bei <strong>de</strong>r<br />
Nichtverfolgungsabsprache dann gegeben, wenn – wie vorliegend – die<br />
Staatsanwaltschaft ihren Teil <strong>de</strong>r Verständigung nicht umsetzt, so dass es<br />
zunächst einmal an einer gesetzlichen Voraussetzung <strong>für</strong> eine gerichtliche<br />
Einstellung fehlt. Auf <strong>de</strong>r Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 154 StPO steht aber auch dies einer Einstellung nach dieser<br />
Norm nicht entgegen. Zwar ist die Entscheidung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, ob<br />
sie gemäß § 154 Abs. 1 StPO von <strong>de</strong>r Verfolgung einer Tat absieht bzw. ob<br />
sie einen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO stellt, gerichtlich nicht überprüfbar.<br />
Der Staatsanwaltschaft steht – je nach<strong>de</strong>m welcher Auffassung man<br />
insofern folgt – ein eigener Ermessens- o<strong>de</strong>r aber je<strong>de</strong>nfalls ein eigenständi-<br />
49<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 15.