HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 75<br />
eingangs erwähnten Grenzen, kann sich im Bereich <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />
<strong>de</strong>s Angeklagten aber immerhin auf höherrangige verfassungsrechtliche<br />
Grundsätze stützen.<br />
Auch die in BGHSt 37, 10 gewählte Straf<strong>zum</strong>essungslösung fin<strong>de</strong>t ja im<br />
materiellen Straf<strong>zum</strong>essungsrecht keine Grundlage, son<strong>de</strong>rn dient einzig<br />
und allein <strong>de</strong>m gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleich eines fair-trial-<br />
Verstoßes, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n <strong>für</strong> die Straf<strong>zum</strong>essung maßgeblichen Umstän<strong>de</strong>n in<br />
keinem Zusammenhang steht. Der 3. Strafsenat stellt <strong>de</strong>nn vorliegend auch<br />
auf Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Falles ab, die nach seiner Auffassung eine Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r Höchststrafenzusage auch unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Tat 3 ermöglichten.<br />
Dabei führt er vor allem die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r erzieherischen Gesichtspunkte<br />
<strong>für</strong> die Bemessung <strong>de</strong>r Jugendstrafe an. 47 Im Erwachsenenstrafverfahren<br />
wäre eine Einhaltung <strong>de</strong>r Strafobergrenze je<strong>de</strong>nfalls nur<br />
schwerlich mit <strong>de</strong>n straf<strong>zum</strong>essungsrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren<br />
gewesen. Nach <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung wird die Strafe oftmals die –<br />
hier <strong>für</strong> die Taten 1 und 2 angegebene – Strafobergrenze erreichen müssen.<br />
48 Dann verbleibt aber kein Spielraum mehr, um in eine Gesamtfreiheitsstrafe<br />
auch noch die Tat 3 einbeziehen zu können, <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung im<br />
Sinne von § 154 StPO von geringerem Gewicht sein mag, aber nicht bei<br />
Null liegen wird.<br />
Zu <strong>de</strong>n vom Senat angeführten Beson<strong>de</strong>rheiten zählte vorliegend auch, dass<br />
das an <strong>de</strong>r Absprache beteiligte Gericht selbst über die Tat 3 zu befin<strong>de</strong>n<br />
hatte und insofern eine Verfahrensverbindung vornehmen konnte. Diese<br />
Lösung stößt also spätestens bei <strong>de</strong>m Bruch <strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft,<br />
die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1<br />
StPO vorzunehmen, an ihre Grenzen. Auch dies zählte vorliegend <strong>zum</strong> Inhalt<br />
<strong>de</strong>r Verständigung, weil gegen A und seine Mitangeklagten noch weite-<br />
47<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 20.<br />
48<br />
BGHSt 43, 195, 208.