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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 75<br />

eingangs erwähnten Grenzen, kann sich im Bereich <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten aber immerhin auf höherrangige verfassungsrechtliche<br />

Grundsätze stützen.<br />

Auch die in BGHSt 37, 10 gewählte Straf<strong>zum</strong>essungslösung fin<strong>de</strong>t ja im<br />

materiellen Straf<strong>zum</strong>essungsrecht keine Grundlage, son<strong>de</strong>rn dient einzig<br />

und allein <strong>de</strong>m gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleich eines fair-trial-<br />

Verstoßes, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n <strong>für</strong> die Straf<strong>zum</strong>essung maßgeblichen Umstän<strong>de</strong>n in<br />

keinem Zusammenhang steht. Der 3. Strafsenat stellt <strong>de</strong>nn vorliegend auch<br />

auf Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Falles ab, die nach seiner Auffassung eine Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r Höchststrafenzusage auch unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Tat 3 ermöglichten.<br />

Dabei führt er vor allem die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r erzieherischen Gesichtspunkte<br />

<strong>für</strong> die Bemessung <strong>de</strong>r Jugendstrafe an. 47 Im Erwachsenenstrafverfahren<br />

wäre eine Einhaltung <strong>de</strong>r Strafobergrenze je<strong>de</strong>nfalls nur<br />

schwerlich mit <strong>de</strong>n straf<strong>zum</strong>essungsrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren<br />

gewesen. Nach <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung wird die Strafe oftmals die –<br />

hier <strong>für</strong> die Taten 1 und 2 angegebene – Strafobergrenze erreichen müssen.<br />

48 Dann verbleibt aber kein Spielraum mehr, um in eine Gesamtfreiheitsstrafe<br />

auch noch die Tat 3 einbeziehen zu können, <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung im<br />

Sinne von § 154 StPO von geringerem Gewicht sein mag, aber nicht bei<br />

Null liegen wird.<br />

Zu <strong>de</strong>n vom Senat angeführten Beson<strong>de</strong>rheiten zählte vorliegend auch, dass<br />

das an <strong>de</strong>r Absprache beteiligte Gericht selbst über die Tat 3 zu befin<strong>de</strong>n<br />

hatte und insofern eine Verfahrensverbindung vornehmen konnte. Diese<br />

Lösung stößt also spätestens bei <strong>de</strong>m Bruch <strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft,<br />

die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1<br />

StPO vorzunehmen, an ihre Grenzen. Auch dies zählte vorliegend <strong>zum</strong> Inhalt<br />

<strong>de</strong>r Verständigung, weil gegen A und seine Mitangeklagten noch weite-<br />

47<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 20.<br />

48<br />

BGHSt 43, 195, 208.

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