HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 73<br />
aussetzung <strong>für</strong> eine Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift«. 43 Der 3.<br />
Strafsenat führt weiter aus, das Gericht habe diesen Antrag auch nicht erzwingen<br />
können und sei schon <strong>de</strong>shalb an <strong>de</strong>r von ihm selbst ebenfalls versprochenen<br />
Einstellung gehin<strong>de</strong>rt gewesen.<br />
a) Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Reaktion bei nicht<br />
eingehaltenen Absprachen im prozessualen und materiellen Recht<br />
Dass die StPO in diesen Fällen eine Einstellung durch das Gericht nicht<br />
vorsieht, ist zweifellos richtig. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite kommt <strong>de</strong>m Grundsatz<br />
<strong>de</strong>s fairen Verfahrens aber verfassungsrechtlicher Rang zu, so dass eine<br />
verfassungskonforme Anwendung <strong>de</strong>s einfachen Rechts bei fair-trial-<br />
Verstößen erfor<strong>de</strong>rlich sein kann.<br />
Dies stellt sich <strong>für</strong> die Urteilsabsprache nicht an<strong>de</strong>rs dar, ohne dass <strong>de</strong>r<br />
BGH die Vereinbarkeit einer Bindungswirkung mit <strong>de</strong>m einfachen Recht<br />
seit BGHSt 43, 195 je problematisiert hätte. Zwar hat sich <strong>de</strong>r 4. Strafsenat<br />
in seinem Grundsatzurteil gegen die Zusage einer so genannten Punktstrafe<br />
und <strong>für</strong> die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Angabe einer Strafobergrenze entschie<strong>de</strong>n.<br />
Dies hat er damit begrün<strong>de</strong>t, dass die richterliche Entscheidungsfindung<br />
gemäß §§ 260 Abs. 1, § 261 StPO nicht vorweggenommen wer<strong>de</strong>n dürfe,<br />
son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Urteilsberatung vorbehalten bleiben müsse. 44 Auch verstoße<br />
die Selbstbindung <strong>de</strong>s Gerichts an eine konkrete Strafe gegen § 46 Abs. 1 S.<br />
1, Abs. 2 S. 1 StGB, weil das Gericht in <strong>de</strong>r Urteilsberatung die Strafhöhe<br />
frei anhand <strong>de</strong>r maßgeblichen Straf<strong>zum</strong>essungskriterien zu bemessen habe.<br />
Man wird dies vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass <strong>de</strong>r Senat <strong>für</strong> die Zulässigkeit <strong>de</strong>r<br />
Angabe einer Strafobergrenze dann auf die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten<br />
<strong>de</strong>s geständigen Angeklagten hinweist, aber wohl eher als<br />
43<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 17.<br />
44<br />
BGHSt 43, 195, 206ff.