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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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<strong>70</strong> André Graumann<br />

lung nach § 154 Abs. 2 StPO verpflicht gewesen wäre, <strong>de</strong>m Antrag zu entsprechen.<br />

39<br />

Der Verfahrensfehler wird also hinsichtlich <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft darin erblickt,<br />

dass trotz einer entsprechen<strong>de</strong>n Zusage eine Antragstellung gemäß<br />

§ 154 Abs. 2 StPO unterblieben ist. Wenn aber die Verletzung <strong>de</strong>s fair-trial-<br />

Grundsatzes gera<strong>de</strong> darin besteht, dass ein Strafverfolgungsorgan es unterlassen<br />

hat, eine Beendigung <strong>de</strong>s Verfahrens hinsichtlich einer bestimmten<br />

Tat herbeizuführen, dann ist es das nicht been<strong>de</strong>te und daher fortgeführte<br />

Strafverfahren selbst, das <strong>de</strong>n Angeklagten in seinem Recht auf ein faires<br />

Verfahren verletzt.<br />

Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Verfahrensfairness kann nicht mehr in <strong>de</strong>m Verfahren<br />

gewährleistet wer<strong>de</strong>n, weil eben <strong>de</strong>ssen absprachewidrige weitere Durchführung<br />

als solche einen fair-trial-Verstoß darstellt. Diese Rechtsverletzung<br />

setzt sich dann fort bis hin zu <strong>de</strong>r ungerechtfertigt absprachewidrigen Verurteilung<br />

wegen <strong>de</strong>r Tat, <strong>de</strong>ren Nichtverfolgung zugesagt wor<strong>de</strong>n war und<br />

von <strong>de</strong>n Strafverfolgungsorganen hätte herbeigeführt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Wi<strong>de</strong>rspricht aber die Verurteilung als solche <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s fairen<br />

Verfahrens, dann kann schon aus diesem Grun<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Straf<strong>zum</strong>essungsebene<br />

unter keinen Umstän<strong>de</strong>n eine vollständige Heilung erfolgen. 40 Darin<br />

unterschei<strong>de</strong>t sich diese Konstellation von an<strong>de</strong>ren Verletzungen <strong>de</strong>s<br />

Grundsatzes <strong>de</strong>s fairen Verfahrens, bei <strong>de</strong>nen nur eine bestimmte Modalität<br />

<strong>de</strong>r Verfahrensführung – die Dauer, einzelne Beweiserhebungen etc. – fairnesswidrig<br />

ist und daher das Verfahren – von Extremfällen abgesehen –<br />

durch eine Korrektur o<strong>de</strong>r einen Ausgleich wie<strong>de</strong>r in faire Bahnen gelenkt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

39<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 15 und 18.<br />

40<br />

Zur fehlen<strong>de</strong>n Eignung einer Strafmil<strong>de</strong>rung als Mittel <strong>de</strong>s Ausgleichs eines<br />

Verfahrensverstoßes vgl. BGH NJW 2008, 1090, 1093; Gae<strong>de</strong>/Buermeyer <strong>HRRS</strong><br />

2008, 279, 285 m. w. N.

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