HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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64 André Graumann<br />
IV. Die Rechtsfolgen einer (nicht eingehaltenen)<br />
Verständigung über die Nichtverfolgung einer Tat<br />
gemäß § 154 StPO<br />
1. Die rechtliche Durchsetzbarkeit <strong>de</strong>r Bindungswirkung:<br />
Unterschiedliche Behandlung von Urteils- und<br />
Nichtverfolgungsabsprache?<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Urteilsabsprache ist die Linie <strong>de</strong>r Rechtsprechung seit<br />
BGHSt 43, 195 klar: Grundsätzlich ist das Gericht an seine Zusage, bei Ablegung<br />
eines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten,<br />
gebun<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s fairen Verfahrens zähle, dass<br />
sich das Gericht nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch zu eigenen früheren Erklärungen setzen<br />
darf, auf die ein Verfahrensbeteiligter vertraut hat. 26 Die von <strong>de</strong>m Gericht<br />
geschaffene Vertrauenslage verbiete ihm, von seiner früheren Erklärung<br />
abzuweichen.<br />
Überschreitet das Gericht ohne rechtfertigen<strong>de</strong>n Grund die von ihm zugesagte<br />
Strafobergrenze, kann <strong>de</strong>r Angeklagte dies als einen Verstoß gegen<br />
<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens mit <strong>de</strong>r Revision rügen. 27 Die Folge<br />
zeigt <strong>de</strong>r 3. Strafsenat in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Entscheidung auf 28 : Das Revisionsgericht<br />
– und bei einer Zurückverweisung <strong>de</strong>r neue Tatrichter – haben<br />
ebenfalls die Höchststrafenzusage zu beachten. Das Revisionsgericht vermag<br />
sogar selbst auf die angegebene Strafobergrenze zu erkennen, wenn es<br />
ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter zu einer niedrigeren Strafe gelangen<br />
könnte.<br />
Bei <strong>de</strong>r Nichtverfolgungs- o<strong>de</strong>r Prozessumfangsabsprache darf hingegen<br />
noch als ungeklärt angesehen wer<strong>de</strong>n, was <strong>de</strong>r Angeklagten eigentlich aus<br />
26<br />
BGHSt 43, 195, 210.<br />
27<br />
BGHSt 45, 227, 228; StV 2004, 471f.<br />
28<br />
BGHSt 52, 165, Rn. 21f.