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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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64 André Graumann<br />

IV. Die Rechtsfolgen einer (nicht eingehaltenen)<br />

Verständigung über die Nichtverfolgung einer Tat<br />

gemäß § 154 StPO<br />

1. Die rechtliche Durchsetzbarkeit <strong>de</strong>r Bindungswirkung:<br />

Unterschiedliche Behandlung von Urteils- und<br />

Nichtverfolgungsabsprache?<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Urteilsabsprache ist die Linie <strong>de</strong>r Rechtsprechung seit<br />

BGHSt 43, 195 klar: Grundsätzlich ist das Gericht an seine Zusage, bei Ablegung<br />

eines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten,<br />

gebun<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s fairen Verfahrens zähle, dass<br />

sich das Gericht nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch zu eigenen früheren Erklärungen setzen<br />

darf, auf die ein Verfahrensbeteiligter vertraut hat. 26 Die von <strong>de</strong>m Gericht<br />

geschaffene Vertrauenslage verbiete ihm, von seiner früheren Erklärung<br />

abzuweichen.<br />

Überschreitet das Gericht ohne rechtfertigen<strong>de</strong>n Grund die von ihm zugesagte<br />

Strafobergrenze, kann <strong>de</strong>r Angeklagte dies als einen Verstoß gegen<br />

<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens mit <strong>de</strong>r Revision rügen. 27 Die Folge<br />

zeigt <strong>de</strong>r 3. Strafsenat in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Entscheidung auf 28 : Das Revisionsgericht<br />

– und bei einer Zurückverweisung <strong>de</strong>r neue Tatrichter – haben<br />

ebenfalls die Höchststrafenzusage zu beachten. Das Revisionsgericht vermag<br />

sogar selbst auf die angegebene Strafobergrenze zu erkennen, wenn es<br />

ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter zu einer niedrigeren Strafe gelangen<br />

könnte.<br />

Bei <strong>de</strong>r Nichtverfolgungs- o<strong>de</strong>r Prozessumfangsabsprache darf hingegen<br />

noch als ungeklärt angesehen wer<strong>de</strong>n, was <strong>de</strong>r Angeklagten eigentlich aus<br />

26<br />

BGHSt 43, 195, 210.<br />

27<br />

BGHSt 45, 227, 228; StV 2004, 471f.<br />

28<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 21f.

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