HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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62 André Graumann setzungen einer Einstellung nach dieser Norm gegeben sein, wobei insbesondere § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht kommen dürfte. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das Gericht müssen bei pflichtgemäßer Beurteilung davon ausgehen, dass die zu erwartende Strafe neben der Verurteilung wegen einer anderen Bezugstat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, um die Nichtverfolgung der Tat zusagen zu dürfen. Mit Blick auf die formellen Voraussetzungen einer solchen Verständigung könnte die Entscheidung des 3. Strafsenats dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer Absprache bezüglich § 154 Abs. 2 StPO die Kriterien der Urteilsabsprache einzuhalten sind 22 , während bei der Zusage einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO eine Protokollierung in öffentlicher Hauptverhandlung in dem betreffenden Verfahren natürlich nicht in Betracht kommt. Das Urteil des 3. Strafsenats enthält zudem noch eine Aussage zu der Wirksamkeit von Verfahrensabsprachen bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Absprache 23 : Nur wenn die Grenzen einer zulässigen Verständigung in einer Weise überschritten werden, dass den getroffenen Absprachen insgesamt die Verbindlichkeit fehlt, habe der Angeklagte keinen Anspruch auf Einhaltung der ihm erteilten Zusagen. Die unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts berühre die Wirksamkeit der Absprache im Übrigen nicht. Nicht jeder Verstoß gegen die auf BGHSt 43, 195 beruhende »Verfahrensordnung« des BGH für Absprachen führt also dazu, dass der Angeklagte kein Recht auf eine Umsetzung des – zulässigen – Verständigungsinhalts hätte. Dies steht im Einklang mit einer Entscheidung des 5. Strafsenats, in der dieser eine Teil-Bindung des Gerichts an eine Absprache angenommen 22 Vgl. BGHSt 52, 165, Rn. 7. 23 BGHSt 52, 165, Rn. 6 und 10.

Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 63 hat, in die eine unzulässige Gesamtstrafenbildung einbezogen worden war. 24 Vor dem Hintergrund, dass der BGH die rechtliche Verbindlichkeit von Absprachen auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Schutz des Vertrauens des Angeklagten stützt, ist dies nur konsequent. Die Fairnesswidrigkeit der Nichteinhaltung einer Absprache entfällt ebenso wenig wie die Schutzwürdigkeit des Angeklagten dadurch, dass Gericht und/oder Staatsanwaltschaft zusätzlich bereits bei der Verständigung rechtliche Grenzen überschritten haben. Ungeklärt ist allerdings, warum einige Verfahrensverstöße die Wirksamkeit der Absprache nicht beeinträchtigen und bei anderen Verstößen dem Angeklagten ein Schutz unter Verweis auf die Unzulässigkeit der Absprache versagt wird. Die Situation stellt sich im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Angeklagten nämlich nicht unterschiedlich dar, weil die Einhaltung der rechtlichen Grenzen stets den Strafverfolgungsorganen obliegt und dem Angeklagten eine etwaige Kenntnis seines Verteidigers von der Rechtswidrigkeit eines Vorgehens nicht zugerechnet werden kann. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich erforderlichen Vertrauensschutz des Angeklagten nicht hinreichend. 25 24 BGH StV 2004, 471. 25 Vgl. dazu Graumann HRRS 2008, 122, 131.

Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO 63<br />

hat, in die eine unzulässige Gesamtstrafenbildung einbezogen wor<strong>de</strong>n<br />

war. 24<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass <strong>de</strong>r BGH die rechtliche Verbindlichkeit von Absprachen<br />

auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens und <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Vertrauens<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten stützt, ist dies nur konsequent. Die Fairnesswidrigkeit<br />

<strong>de</strong>r Nichteinhaltung einer Absprache entfällt ebenso wenig wie die<br />

Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>s Angeklagten dadurch, dass Gericht und/o<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

zusätzlich bereits bei <strong>de</strong>r Verständigung rechtliche Grenzen<br />

überschritten haben. Ungeklärt ist allerdings, warum einige Verfahrensverstöße<br />

die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Absprache nicht beeinträchtigen und bei an<strong>de</strong>ren<br />

Verstößen <strong>de</strong>m Angeklagten ein Schutz unter Verweis auf die Unzulässigkeit<br />

<strong>de</strong>r Absprache versagt wird. Die Situation stellt sich im Hinblick auf<br />

die Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>s Vertrauens <strong>de</strong>s Angeklagten nämlich nicht unterschiedlich<br />

dar, weil die Einhaltung <strong>de</strong>r rechtlichen Grenzen stets <strong>de</strong>n Strafverfolgungsorganen<br />

obliegt und <strong>de</strong>m Angeklagten eine etwaige Kenntnis<br />

seines Verteidigers von <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit eines Vorgehens nicht zugerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m verfassungsrechtlich erfor<strong>de</strong>rlichen Vertrauensschutz <strong>de</strong>s<br />

Angeklagten nicht hinreichend. 25<br />

24<br />

BGH StV 2004, 471.<br />

25<br />

Vgl. dazu Graumann <strong>HRRS</strong> 2008, 122, 131.

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