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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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60 André Graumann<br />

Gerichts gehan<strong>de</strong>lt haben, die höchstrichterliche Rechtsprechung <strong>zum</strong> Verbot<br />

<strong>de</strong>r Einbeziehung <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts zu umgehen – was durch<br />

die Reaktion von Gericht und Staatsanwaltschaft nach <strong>de</strong>r späteren Ankündigung<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten, ein solches Urteil doch nicht »akzeptieren« zu<br />

können, nur allzu <strong>de</strong>utlich wird.<br />

Der 3. Strafsenat führt aus, dass die rechtswidrige Einbeziehung eines<br />

Rechtsmittelverzichts die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Verständigung im Übrigen nicht<br />

berührt. Der Absprache fehle nicht insgesamt die Verbindlichkeit mit <strong>de</strong>r<br />

Folge, dass <strong>de</strong>r Angeklagte keinen Anspruch auf Einhaltung <strong>de</strong>r ihm erteilten<br />

Zusage gehabt habe. 15 Der Angeklagte habe mit seinem Geständnis zu<strong>de</strong>m<br />

seinen Teil <strong>de</strong>r Verständigung erfüllt. Es habe auch kein Umstand vorgelegen,<br />

<strong>de</strong>r ein Abweichen <strong>de</strong>s Gerichts und <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft von<br />

<strong>de</strong>n eigenen Zusagen gerechtfertigt hätte. 16 Wenn ein Rechtsmittelverzicht<br />

nicht <strong>zum</strong> Gegenstand einer Verständigung gemacht wer<strong>de</strong>n dürfe, könne<br />

eine Erklärung <strong>de</strong>s Angeklagten, gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu<br />

wollen, die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Absprache auch nicht beseitigen. Letzteres<br />

stellt eine zwingen<strong>de</strong> Schlussfolgerung dar, so dass <strong>de</strong>m Gericht und<br />

<strong>de</strong>m Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft bewusst gewesen sein muss,<br />

sich zu <strong>de</strong>n Maßstäben <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung <strong>de</strong>utlich in<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch zu setzen.<br />

Der BGH bejaht <strong>de</strong>shalb eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Gerichts, die zugesagte<br />

Strafobergrenze zu beachten und <strong>de</strong>n Angeklagten weitestgehend von <strong>de</strong>n<br />

Folgen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass die Staatsanwaltschaft<br />

sich unter Verstoß gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens weigerte, einen<br />

Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. 17 Dies führe hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Tat 3 allerdings nicht zu einem Verfahrenshin<strong>de</strong>rnis, da aufgrund <strong>de</strong>r »hier<br />

15<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 6.<br />

16<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 11ff.<br />

17<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 16ff.

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