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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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58 André Graumann<br />

vorherigen BGH-Rechtsprechung hinfällig wur<strong>de</strong>n. 11 Diese frühe Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s 3. Strafsenats zur Verfahrenseinstellungsabsprache in BGHSt 37,<br />

10 zitiert <strong>de</strong>r Senat vorliegend mit <strong>de</strong>r Bemerkung, daran sei »je<strong>de</strong>nfalls <strong>für</strong><br />

die hier gegebene beson<strong>de</strong>re Fallkonstellation festzuhalten«. 12 Es dürfte<br />

sich <strong>de</strong>mnach um eine Einzelfallentscheidung han<strong>de</strong>ln, mit <strong>de</strong>r ein offenkundig<br />

unbilliges Ergebnis korrigiert wird, nicht aber abschließen<strong>de</strong> Grundsätze<br />

<strong>für</strong> die Verständigung über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154<br />

StPO aufgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Mittelpunkt dieser Anmerkung soll <strong>de</strong>shalb die Überlegung stehen, wie<br />

die Grundsätze <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH zu <strong>de</strong>n Urteilsabsprachen –<br />

und dabei insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Verständigung resultieren<strong>de</strong>n,<br />

durchsetzbaren Rechten <strong>de</strong>s Angeklagten – konsequent <strong>für</strong> die Absprache<br />

bezüglich § 154 StPO fortzuschreiben sind und ob dies in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

Scheiterns solcher Absprachen regelmäßig <strong>für</strong> eine an<strong>de</strong>re als die von <strong>de</strong>m<br />

3. Strafsenat in diesem Einzelfall gewählte Lösung spricht.<br />

II. Die Entscheidung <strong>de</strong>s 3. Strafsenats<br />

Dem Urteil <strong>de</strong>s 3. Strafsenats vom 12. März 2008 liegt folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt<br />

zugrun<strong>de</strong> 13 :<br />

Nach<strong>de</strong>m alle Verfahrensbeteiligten entsprechen<strong>de</strong> Gespräche geführt hatten,<br />

gaben <strong>de</strong>r Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, die Angeklagten<br />

und <strong>de</strong>ren Verteidiger zu Protokoll, sie seien – eine Anregung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

aufgreifend – »bereit, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall eines Geständnisses folgen<strong>de</strong> Strafen zu<br />

11<br />

Zwei weitere Entscheidungen, die auch Absprachen über die Anwendung von<br />

§ 154 StPO betreffen, haben beson<strong>de</strong>re Konstellationen (Missverständnis über<br />

die Reichweite <strong>de</strong>r Verständigung, unzulässige Vereinbarung) <strong>zum</strong> Gegenstand,<br />

vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227.<br />

12<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 17f.<br />

13<br />

BGHSt 52, 165, Rn. 3.

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