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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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56 André Graumann<br />

formellen Grauzone zuzurechnen ist. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist jedoch, dass<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung dann auch ein abschließen<strong>de</strong>r Charakter zukommt<br />

und nicht etwa die Möglichkeit eröffnet wird, künftig zwischen <strong>de</strong>n<br />

normierten, rechtsverbindlichen Absprachen und sonstigen informellen Gesprächen<br />

zu differenzieren, wie sich dies auch schon in einigen Entscheidungen<br />

ange<strong>de</strong>utet hat. 7 Die Erfahrung mit <strong>de</strong>n – in vielen Fällen aus Sicht<br />

aller am Verfahren Beteiligten sinnvollen – Absprachen, insbeson<strong>de</strong>re aber<br />

mit ihren rechtlich be<strong>de</strong>nklichen Auswüchsen, hat gezeigt, dass in einem<br />

<strong>de</strong>rart grundrechtssensiblen Bereich wie <strong>de</strong>m Strafverfahren auch die<br />

Kommunikation als Grundlage einer Verständigung streng formalen Regeln<br />

unterworfen wer<strong>de</strong>n muss. Vorgänge, die <strong>für</strong> die Durchführung und <strong>de</strong>n<br />

Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens von höchster Be<strong>de</strong>utung sind, können nicht allein<br />

von <strong>de</strong>r sozialen Kompetenz und <strong>de</strong>m guten Willen <strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten<br />

abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n. Vielmehr darf auch ein solches Vorgehen<br />

nur in rechtlich gelenkten und damit auch <strong>für</strong> die Öffentlichkeit transparenten<br />

Bahnen erfolgen. Eine gesetzliche Regelung sollte daher unbedingt sicherstellen<br />

– durchaus auch über ein ausdrückliches Verbot von Verständigungsgesprächen,<br />

die außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung o<strong>de</strong>r eines dieser<br />

vorangehen<strong>de</strong>n formal geregelten Termins stattfin<strong>de</strong>n –, dass künftig nicht<br />

verbindliche Absprachen erster und solche zweiter Klasse entstehen, die<br />

<strong>de</strong>m Bedürfnis eines o<strong>de</strong>r mehrerer Verfahrensbeteiligten entsprechen, sich<br />

jenseits <strong>de</strong>r normierten Verständigung »doch einfach mal ganz ohne Zwang<br />

zu unterhalten«. Nur dann kann wohl ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass sich ein<br />

Strafverfolgungsorgan Derartiges leistet, wie im Urteil <strong>de</strong>s 3. Strafsenats<br />

das Landgericht und die Staatsanwaltschaft.<br />

Der Senat hatte sich mit einer gescheiterten Absprache zu befassen, in <strong>de</strong>ren<br />

Rahmen die Verfahrensbeteiligten sich über die Strafhöhe und die Ein-<br />

7<br />

Vgl. BGH NStZ 2005, 395f. (= <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 298); NStZ 2006, 464, 465 (=<br />

<strong>HRRS</strong> 2006 Nr. 349); NStZ 2007, 355 (= <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 365); StV 2007, 618<br />

(= <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 999).

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