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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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54 André Graumann<br />

sind, verwun<strong>de</strong>rt es kaum, dass sich die Antwort nicht passgenau in das<br />

gelten<strong>de</strong> Recht einfügen lässt. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite ist die Rechtsprechung<br />

aber – wenn sie <strong>de</strong>nn Absprachen <strong>für</strong> zulässig erklärt und <strong>de</strong>shalb praktiziert<br />

– gezwungen, <strong>de</strong>r Absprache gewisse rechtliche Wirkungen selbst<br />

dann zuzuschreiben, wenn dies zu Konflikten mit <strong>de</strong>m geschriebenen Recht<br />

führt. Der BGH erkennt seit langem an, dass <strong>de</strong>r Angeklagte von Verfassungs<br />

wegen in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, das Gericht und<br />

Staatsanwaltschaft nicht von ihren früheren Erklärungen abweichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der BGH leitet dies aus <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens ab, <strong>de</strong>r<br />

wie<strong>de</strong>rum im Rechtsstaatsprinzip und <strong>de</strong>m allgemeinen Freiheitsrecht zu<br />

verankern ist, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. 2<br />

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, einen ausreichen<strong>de</strong>n Vertrauensschutz<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten trotz <strong>de</strong>r Schwierigkeiten, diesen stets mit <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n<br />

– einfachen – Recht in Einklang zu bringen, zu entwickeln, wird<br />

wohl auch noch einige Zeit bestehen bleiben. Dem Appell <strong>de</strong>s Großen Senats<br />

<strong>für</strong> Strafsachen an <strong>de</strong>n Gesetzgeber ist zwar eine Bun<strong>de</strong>sratsinitiative<br />

von Nie<strong>de</strong>rsachsen gefolgt. Mit Bun<strong>de</strong>sratsbeschluss vom 31.01.2007 ist<br />

dann die Vorlage eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren<br />

beim Bun<strong>de</strong>stag eingebracht wor<strong>de</strong>n. 3 Seit<strong>de</strong>m ist aber offenbar<br />

nicht mehr viel passiert. Die angekündigte Gesetzesvorlage <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung,<br />

die auf einem modifizierten Referentenentwurf <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjustizministeriums<br />

beruhen soll, ist bislang nicht veröffentlicht wor<strong>de</strong>n. 4 Dem<br />

2<br />

Vgl. BGHSt 43, 195, 210; 49, 84, 87; NStZ 2004, 342, 343; StV 2004, 471, 472<br />

(= <strong>HRRS</strong> 2004 Nr. 683); vgl. auch schon BGHSt 36, 210, 216. Vgl. zu einer alternativen<br />

Vertrauensschutzkonzeption Graumann, Vertrauensschutz und strafprozessuale<br />

Absprachen (2006).<br />

3<br />

BT-Drs. 16/4197.<br />

4<br />

Der Referentenentwurf fin<strong>de</strong>t sich auf www.bun<strong>de</strong>sjustizministerium.<strong>de</strong> unter<br />

Themen/Rechtspflege/Strafverfahren; zu <strong>de</strong>n beabsichtigten Än<strong>de</strong>rungen vgl.<br />

eine Re<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sjustizministerin, die unter Service/Pressestelle/Re<strong>de</strong>n abzurufen<br />

ist.

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