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ANDRÉ GRAUMANN Die Absprache über die Nichtverfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO Anmerkung zu BGHSt 52, 165 (= HRRS 2008 Nr. 459) * I. Einleitung In seinem Beschluss vom 3. März 2005 zu Urteilsabsprache und Rechtsmittelverzicht hat der Große Senat für Strafsachen den Gesetzgeber in ungewöhnlich eindringlicher Weise zum Handeln aufgefordert: Die Versuche der obergerichtlichen Rechtsprechung, Urteilsabsprachen im Wege der systemimmanenten Korrektur von Fehlentscheidungen zu strukturieren oder unter Schaffung neuer, nicht kodifizierter Instrumentarien ohne Bruch in das gegenwärtige System einzupassen, könnten nur unvollkommen gelingen. 1 Die Rechtsprechung stoße stets von neuem an die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. An diese Grenzen gelangt auch der 3. Strafsenat des BGH in dem hier zu besprechenden Urteil vom 12. März 2008, das eine von Gericht und Staatsanwaltschaft nicht eingehaltene Absprache zum Gegenstand hat und damit wieder einmal die Frage aufwirft, welche Rechte ein Angeklagter aus einer Verständigung mit den Strafverfolgungsorganen herleiten kann. Da zur Lösung dieses Problems gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolgen aus einem gesetzlich nicht vorgesehenen Verhalten der Prozessbeteiligten abzuleiten * Urteil vom 12. März 2008, Az.: 3 StR 433/07 = StV 2008, 281 = NStZ 2008, 416 = wistra 2008, 270 = NJW 2008, 1752. 1 BGHSt – Großer Senat – 50, 40, 63f. (= HRRS 2005 Nr. 310).

ANDRÉ GRAUMANN<br />

Die Absprache über die Nichtverfolgung einer<br />

Tat gemäß § 154 StPO<br />

Anmerkung zu BGHSt 52, 165 (= <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 459) *<br />

I. Einleitung<br />

In seinem Beschluss vom 3. März 2005 zu Urteilsabsprache und Rechtsmittelverzicht<br />

hat <strong>de</strong>r Große Senat <strong>für</strong> Strafsachen <strong>de</strong>n Gesetzgeber in ungewöhnlich<br />

eindringlicher Weise <strong>zum</strong> Han<strong>de</strong>ln aufgefor<strong>de</strong>rt: Die Versuche <strong>de</strong>r<br />

obergerichtlichen Rechtsprechung, Urteilsabsprachen im Wege <strong>de</strong>r systemimmanenten<br />

Korrektur von Fehlentscheidungen zu strukturieren o<strong>de</strong>r unter<br />

Schaffung neuer, nicht kodifizierter Instrumentarien ohne Bruch in das<br />

gegenwärtige System einzupassen, könnten nur unvollkommen gelingen. 1<br />

Die Rechtsprechung stoße stets von neuem an die Grenzen zulässiger<br />

Rechtsfortbildung.<br />

An diese Grenzen gelangt auch <strong>de</strong>r 3. Strafsenat <strong>de</strong>s BGH in <strong>de</strong>m hier zu<br />

besprechen<strong>de</strong>n Urteil vom 12. März 2008, das eine von Gericht und Staatsanwaltschaft<br />

nicht eingehaltene Absprache <strong>zum</strong> Gegenstand hat und damit<br />

wie<strong>de</strong>r einmal die Frage aufwirft, welche Rechte ein Angeklagter aus einer<br />

Verständigung mit <strong>de</strong>n Strafverfolgungsorganen herleiten kann. Da zur Lösung<br />

dieses Problems gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolgen aus einem<br />

gesetzlich nicht vorgesehenen Verhalten <strong>de</strong>r Prozessbeteiligten abzuleiten<br />

*<br />

Urteil vom 12. März 2008, Az.: 3 StR 433/07 = StV 2008, 281 = NStZ 2008,<br />

416 = wistra 2008, 2<strong>70</strong> = NJW 2008, 1752.<br />

1<br />

BGHSt – Großer Senat – 50, 40, 63f. (= <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 310).

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