HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 43<br />
teidigern, als schlage die Justiz nun mit <strong>de</strong>r EMRK gleichsam zurück. Je<strong>de</strong>nfalls<br />
in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen keine Verfahrensverbindung vorliegt, stellt dies<br />
nach Art. 6 eine kaum zu rechtfertigen<strong>de</strong> Pervertierung eines Individualrechts<br />
zulasten eines zweiten Individualrechts dar: Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung<br />
mag nach Art. 20 III GG auch <strong>de</strong>r effektiven Strafrechtspflege<br />
dienen. 73 Art. 6 I 1 EMRK gewährt aber keine effektive Strafrechtspflege,<br />
son<strong>de</strong>rn ist in erster Linie ein individuelles Menschenrecht,<br />
<strong>de</strong>ssen objektive Be<strong>de</strong>utungen nicht gleichberechtigt vor dieses Recht zu<br />
stellen sind. 74 Die Individualrechte auf Verfahrensbeschleunigung und auf<br />
<strong>de</strong>n Beistand eines erwünschten Verteidigers sind nicht frei durch <strong>de</strong>n Staat<br />
zu einem objektiven Ausgleich zu bringen. Vielmehr muss <strong>de</strong>r Angeklagte<br />
mit seinem Verteidiger entschei<strong>de</strong>n, ob er eine längere Verfahrensund/o<strong>de</strong>r<br />
Haftdauer riskieren will; die Verfahrensbeschleunigung ist in diesem<br />
Sinne prinzipiell verzichtbar. 75 Wird die Entscheidung <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
übergangen, liegt ein echter Eingriff in die Verteidigungsrechte <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
vor. Mit pauschalen Behauptungen zu entgegenstehen<strong>de</strong>n öffentlichen<br />
Interessen, die nicht am konkreten Verfahren festgemacht sind, darf er nicht<br />
schon gerechtfertigt sein.<br />
Soweit eine Verfahrensverbindung vorliegt, han<strong>de</strong>lt es sich ebenfalls um<br />
eine Eingriffskonstellation. Hier liegt in<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Recht auf Verfahrensbeschleunigung<br />
<strong>de</strong>r Mitangeklagten ein zusätzlicher Grund vor, Einschrän-<br />
73<br />
So etwa jüngst wie<strong>de</strong>r betont Schmitt StraFo 2008, 313 f. m.w.N.<br />
74<br />
Siehe bereits EGMR, Wemhoff v. D., Nr. 7, § 18: «The Court is of opinion that the<br />
precise aim of this provision in criminal matters is to ensure that accused persons do not<br />
have to lie un<strong>de</strong>r a charge for too long”; Stavros (Fn. 50), S. 77, 82; Ress, FS Müller-<br />
Dietz-, S. 627, 634; m.w.N. Gae<strong>de</strong> wistra 2004, 166, 168; <strong>zum</strong> Charakter als Individualrecht<br />
auch Grabenwarter (Fn. 7), § 24 Rn. 71. Für die primär individualrechtliche<br />
Ausrichtung auch BVerfG JR 2007, 251, 252, im partiellem Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
zu BVerfG <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 258.<br />
75<br />
Vgl. auch Burhoff StraFo 2008, 62, 68; vgl. auch schon m.w.N. Gae<strong>de</strong> (Fn. 5), S.<br />
224.