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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 43<br />

teidigern, als schlage die Justiz nun mit <strong>de</strong>r EMRK gleichsam zurück. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen keine Verfahrensverbindung vorliegt, stellt dies<br />

nach Art. 6 eine kaum zu rechtfertigen<strong>de</strong> Pervertierung eines Individualrechts<br />

zulasten eines zweiten Individualrechts dar: Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung<br />

mag nach Art. 20 III GG auch <strong>de</strong>r effektiven Strafrechtspflege<br />

dienen. 73 Art. 6 I 1 EMRK gewährt aber keine effektive Strafrechtspflege,<br />

son<strong>de</strong>rn ist in erster Linie ein individuelles Menschenrecht,<br />

<strong>de</strong>ssen objektive Be<strong>de</strong>utungen nicht gleichberechtigt vor dieses Recht zu<br />

stellen sind. 74 Die Individualrechte auf Verfahrensbeschleunigung und auf<br />

<strong>de</strong>n Beistand eines erwünschten Verteidigers sind nicht frei durch <strong>de</strong>n Staat<br />

zu einem objektiven Ausgleich zu bringen. Vielmehr muss <strong>de</strong>r Angeklagte<br />

mit seinem Verteidiger entschei<strong>de</strong>n, ob er eine längere Verfahrensund/o<strong>de</strong>r<br />

Haftdauer riskieren will; die Verfahrensbeschleunigung ist in diesem<br />

Sinne prinzipiell verzichtbar. 75 Wird die Entscheidung <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

übergangen, liegt ein echter Eingriff in die Verteidigungsrechte <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

vor. Mit pauschalen Behauptungen zu entgegenstehen<strong>de</strong>n öffentlichen<br />

Interessen, die nicht am konkreten Verfahren festgemacht sind, darf er nicht<br />

schon gerechtfertigt sein.<br />

Soweit eine Verfahrensverbindung vorliegt, han<strong>de</strong>lt es sich ebenfalls um<br />

eine Eingriffskonstellation. Hier liegt in<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Recht auf Verfahrensbeschleunigung<br />

<strong>de</strong>r Mitangeklagten ein zusätzlicher Grund vor, Einschrän-<br />

73<br />

So etwa jüngst wie<strong>de</strong>r betont Schmitt StraFo 2008, 313 f. m.w.N.<br />

74<br />

Siehe bereits EGMR, Wemhoff v. D., Nr. 7, § 18: «The Court is of opinion that the<br />

precise aim of this provision in criminal matters is to ensure that accused persons do not<br />

have to lie un<strong>de</strong>r a charge for too long”; Stavros (Fn. 50), S. 77, 82; Ress, FS Müller-<br />

Dietz-, S. 627, 634; m.w.N. Gae<strong>de</strong> wistra 2004, 166, 168; <strong>zum</strong> Charakter als Individualrecht<br />

auch Grabenwarter (Fn. 7), § 24 Rn. 71. Für die primär individualrechtliche<br />

Ausrichtung auch BVerfG JR 2007, 251, 252, im partiellem Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

zu BVerfG <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 258.<br />

75<br />

Vgl. auch Burhoff StraFo 2008, 62, 68; vgl. auch schon m.w.N. Gae<strong>de</strong> (Fn. 5), S.<br />

224.

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