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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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42 Karsten Gae<strong>de</strong><br />

sche Gerichte nun zählbare Folgen <strong>de</strong>r Menschenrechtsverletzung kappen,<br />

for<strong>de</strong>rt man die Betroffenen in diesen Fällen gera<strong>de</strong>zu heraus, wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Weg nach Straßburg zu beschreiten. Der EGMR wäre genötigt, zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

wann noch eine »geringe« und wann eine wirklich »ernstzunehmen<strong>de</strong>«<br />

Menschenrechtsverletzung vorliegt. Die vom Großen Senat angestoßene<br />

Entwicklung sollte daher gestoppt, min<strong>de</strong>stens eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. Dass<br />

auch die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit <strong>de</strong>n Maßstäben <strong>de</strong>s<br />

BVerfG nicht gesichert erscheint, kann hier nur noch bemerkt wer<strong>de</strong>n. 71<br />

3. Das Recht auf einen Verteidiger<br />

<strong>de</strong>s Vertrauens (Art. 6 III lit. c EMRK)<br />

Ein weiterer kurzer Hinweis sei zu <strong>de</strong>n Fällen erlaubt, in <strong>de</strong>nen Verteidiger<br />

<strong>de</strong>s Vertrauens heute zugunsten <strong>de</strong>s objektivrechtlich verstan<strong>de</strong>nen Beschleunigungsgebots<br />

weichen sollen. 72 Hier erscheint es nicht wenigen Ver-<br />

§§ 73, 85, 97 ff. betrifft Verfahren über zivile Rechte und stellt bereits eine starke,<br />

Rechtfertigungslasten aufstellen<strong>de</strong> Vermutung da<strong>für</strong> auf, dass eine reine Verletzungsfeststellung<br />

nicht genügen kann. Im § 81 wird betont, dass keine Grün<strong>de</strong><br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n dürfen, die Beschwer<strong>de</strong>führer wie<strong>de</strong>r systematisch <strong>zum</strong><br />

EGMR führen. Gera<strong>de</strong> letzteres droht aber bei Verletzungen im Strafverfahren,<br />

die beson<strong>de</strong>rs erbittert umstritten sind. Oft wird hier zusätzlich auch die Länge<br />

<strong>de</strong>r Verzögerung in Streit stehen und <strong>de</strong>n Gang nach Straßburg beför<strong>de</strong>rn. Zumal<br />

Deutschland nicht <strong>de</strong>n besten Weg (§§ 79, 98 ff.) einer Kombination von<br />

präventiven und kompensieren<strong>de</strong>n Rechtsmitteln gewählt hat, dürfte die Hinnahme<br />

einjähriger Verzögerungen keinesfalls zu begrün<strong>de</strong>n sein. Allein <strong>de</strong>r späteren<br />

Anerkennung einer Verletzung durch ein fernes Gericht ist je<strong>de</strong>nfalls kein<br />

Abhilfe versprechen<strong>de</strong>r Effekt bei<strong>zum</strong>essen, vielmehr lässt die heutige »Vollstreckungslösung«<br />

die Hinnahme von Verzögerungen gera<strong>de</strong>zu zur staatlichen Option<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

71<br />

Auch das BVerfG for<strong>de</strong>rt bislang eine angemessene Berücksichtigung im Rechtsfolgenausspruch,<br />

die ausnahmsweise gar zu einem Verfahrenshin<strong>de</strong>rnis führen<br />

kann, dazu BVerfG NJW 1984, 967 f.; 2003, 2225 f.; 2003, 2897 f.; BVerfG NStZ<br />

1997, 591; dazu auch Ignor/Bertheau NJW 2006, 2209, 2212 f.<br />

72<br />

Vgl. BVerfG <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 258; BVerfG NStZ 2006, 460; BGH NStZ 2007,<br />

163; BGH <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 3<strong>70</strong>; OLG Köln StV 2006, 145 f.; OLG Hamm StV<br />

2006, 481 f.; Schmitt StraFo 2008, 313 (318 f.).

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