13.01.2014 Aufrufe

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 41<br />

<strong>de</strong>utsche Recht nicht wirklich erklärte Abkehr von dieser Rechtsprechung<br />

erstaunt. Sie verstößt meines Erachtens min<strong>de</strong>stens in <strong>de</strong>m nun erreichten<br />

Ausmaß gegen Art. 13 EMRK. Der EGMR entnimmt Art. 13 EMRK seit<br />

neun Jahren die Pflicht <strong>de</strong>r Staaten, Verstöße gegen das Recht auf Verfahrensbeschleunigung<br />

entwe<strong>de</strong>r durch präventive Rechtsbehelfe o<strong>de</strong>r durch<br />

eine »angemessene Abhilfe« <strong>für</strong> geschehene Verletzungen wirksam zu kompensieren.<br />

66 Die Grundsatzentscheidung Kudla gg. Polen lässt <strong>de</strong>n Staaten in<br />

diesem Sinne zur Art und Weise <strong>de</strong>r Abhilfe damit zwar einen erheblichen<br />

Spielraum. Dies belegt aber nicht, dass ein Staat die Abhilfe im Strafverfahren<br />

in einer bloßen Feststellung aufgehen lassen dürfte. Die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BGH wird auch nicht schon legitim, weil <strong>de</strong>r EGMR selbst in Einzelfällen<br />

von einer Entschädigung nach Art. 41 EMRK abgesehen hat. 67 Art. 41<br />

EMRK ist nicht mit einem nationalen Amtshaftungsanspruch gleichzusetzen.<br />

Nach Art. 41 EMRK steht schon das Ob <strong>de</strong>r Entschädigung im billigen<br />

Ermessen <strong>de</strong>s EGMR, <strong>de</strong>r hier als überlastetes Gericht <strong>für</strong> über 800.000.000<br />

Europäer judiziert. 68 Zu Art. 13 EMRK hat <strong>de</strong>r EGMR <strong>de</strong>n Staaten aber die<br />

Pflicht zur wirksamen Abhilfe auferlegt. 69 Der dominieren<strong>de</strong> Beweggrund<br />

<strong>de</strong>s EGMR war hier das Ziel seiner eigenen Entlastung. Das muss <strong>für</strong> das<br />

Strafverfahren nach 20 Jahren entsprechen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utscher Rechtspraxis ein<br />

Min<strong>de</strong>stmaß an staatlichem Rechtsfolgenausgleich be<strong>de</strong>uten. <strong>70</strong> Wenn <strong>de</strong>ut-<br />

66<br />

EGMR Kudla v. PL [GC], §§ 152 ff., NJW 2001, 2694; m.w.N. Meyer-La<strong>de</strong>wig<br />

(Fn. 4), Art. 13 Rn. 20a: angemessene Entschädigung als Min<strong>de</strong>stfor<strong>de</strong>rung.<br />

67<br />

Dieser Gedanke steht aber wohl hinter <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung, vgl. BGH JZ<br />

2008, 416, 419.<br />

68<br />

Vgl. Meyer-La<strong>de</strong>wig (Fn. 4), Art. 41 Rn. 21 m.w.N. Diese Auslegung dürfte sich<br />

im Wesentlichen durch die Son<strong>de</strong>rstellung <strong>de</strong>s EGMR begrün<strong>de</strong>n, die nationalen<br />

Gerichten bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK fehlt.<br />

69<br />

Vgl. abermals EGMR Kudla v. PL [GC], §§ 152 ff., 157 ff. NJW 2001, 2694 und<br />

letztlich über Art. 5 III EMRK verschärfend EGMR, Dzelili v. D, StV 2006, 474<br />

ff.<br />

<strong>70</strong><br />

Vgl. auch Grabenwarter (Fn. 7), § 24 Rn. 68, 175 f.: Angemessenheit hängt vom<br />

verletzten Recht ab. Die Entscheidung EGMR, Zullo v. IT [GC], 29.3.2006,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!