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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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40 Karsten Gae<strong>de</strong><br />

vorgelegen haben soll. 61 Diese Praxis wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

EGMR. 62<br />

Nun sind aber lange keine Entscheidungen mehr aufgetreten, die diese<br />

Strategie anwen<strong>de</strong>n. Der BGH hat eine neue Vermeidungsstrategie ersonnen<br />

und wohl an die Stelle <strong>de</strong>r alten gesetzt: Seit <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Großen<br />

Senats und <strong>de</strong>r von ihm bevorzugten Vollstreckungslösung hält es <strong>de</strong>r<br />

BGH nicht mehr zwingend <strong>für</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, Verletzungen <strong>de</strong>s Rechts auf<br />

Verfahrensbeschleunigung stets durch einen Rechtsfolgenvorteil zu kompensieren.<br />

63 In Fällen »geringer Verfahrensverzögerungen« soll die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Verletzung im Urteil gleichsam als staatliche Entschuldigung genügen.<br />

Und eine Entscheidung <strong>de</strong>s 2. Strafsenats vom 13. Juni 2008 zeigt,<br />

wie weit dies führen kann: Der Senat hat eine Rechtsfolgenkompensation<br />

<strong>für</strong> entbehrlich betrachtet, obschon in <strong>de</strong>m Verfahren eine Verfahrensverzögerung<br />

von etwa einem Jahr aufgetreten ist, nur weil das Tatgericht in einem<br />

Halbsatz die lange Verfahrensdauer – wohlgemerkt nicht eine rechtswidrige<br />

Verzögerung – als Strafmil<strong>de</strong>rungsgrund allgemein erwähnt hat. 64<br />

Gut 20 Jahre wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Angeklagten immerhin ein zählbarer Ausgleich<br />

über die bloße Verletzungsfeststellung hinaus zugestan<strong>de</strong>n. 65 Die <strong>für</strong> das<br />

61<br />

Siehe z.B. BGH <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 726; BGH 5 StR 326/02, Beschl. v. 21. 8. 2002,<br />

<strong>HRRS</strong>, L 1. In diesen Fällen soll es offenbar hinzunehmen sein, dass ein Verfahren<br />

z.B. ein halbes Jahr grundlos länger geführt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

62<br />

Dies fin<strong>de</strong>t sich bereits mehrfach ausgearbeitet, so dass ich dazu nicht ins dogmatische<br />

Detail gehen möchte; vgl. Demko <strong>HRRS</strong> 2005, 283, 292 ff.; Krehl/Eidam<br />

NStZ 2006, 1, 4; Grabenwarter (Fn. 7), § 24 Rn. 46; vgl. so auch schon Gae<strong>de</strong><br />

wistra 2004, 166, 171 ff.; ergänzend <strong>de</strong>rs. <strong>HRRS</strong> 2005, 377, 380 f.<br />

63<br />

BGH JZ 2008, 416, 421; insoweit wohl zust. Scheffler ZIS 2008, 269, 276, <strong>de</strong>r<br />

Art. 13 EMRK übersieht.<br />

64<br />

BGH <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 675 = 2 StR 200/08 vom 13. Juni 2008; zuvor bereits<br />

BGH <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 488 = 3 StR 36/08, Beschl. v. 11.03.2008: fünf Monate<br />

Verzögerung in <strong>de</strong>r Revision hinzunehmen.<br />

65<br />

Siehe im Rückblick etwa BGH NJW 2003, 2759 ff.; 2000, 748 ff.; BVerfG NStZ<br />

1997, 591.

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