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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 39<br />

scheidung <strong>de</strong>s Großen Senats zur Vollstreckungslösung möchte und kann<br />

ich hier nicht umfassend analysieren. 59 Auch durch diese Entscheidung stellen<br />

sich aber heute Folgefragen. Man kann sie als »Fragen <strong>de</strong>r 2. Generation«<br />

bezeichnen, zeigen sie doch erst, wie viel das Recht auf Beschleunigung<br />

<strong>de</strong>m Rechtsinhaber wirklich bringt, nach<strong>de</strong>m das Recht nun in aller Mun<strong>de</strong><br />

ist. Zum Beispiel steht rechtspolitisch jetzt ernsthaft die Frage im Raum, ob<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber nicht Rechtsbehelfe zur Vermeidung überlanger Strafverfahren<br />

schaffen sollte. 60 Diese For<strong>de</strong>rung wird vor allem über das Recht auf<br />

Beschwer<strong>de</strong> gemäß Art. 13 EMRK erhoben, das – völlig zu Unrecht! – noch<br />

wenig beachtet wird.<br />

Für unsere Veranstaltung interessanter sind Vermeidungsstrategien, mit<br />

<strong>de</strong>nen die <strong>de</strong>utsche Rechtsprechung die Notwendigkeit zu einer Rechtsfolgenkompensation<br />

verneint. Grundsätzlich erkennt <strong>de</strong>r BGH zwar bekanntlich<br />

an, dass Verletzungen <strong>de</strong>s Rechts auf Verfahrensbeschleunigung zu<br />

kompensieren sind, was heute über die Vollstreckungslösung geschehen<br />

soll. Die Reichweite <strong>de</strong>ssen sucht er aber einzudämmen. Lange Zeit fand<br />

man insbeson<strong>de</strong>re Entscheidungen, in <strong>de</strong>nen schon die Verletzung <strong>de</strong>s Art.<br />

6 I 1 EMRK geleugnet wur<strong>de</strong>, auch wenn in einzelnen Verfahrensteilen ersichtlich<br />

unerklärliche und nicht ganz unerhebliche Verzögerungen festzustellen<br />

waren. Der BGH verwies pauschal darauf, dass die Verfahrensdauer<br />

insgesamt noch angemessen erscheine. Das meint offenbar, dass eine im<br />

Vergleich mit Verfahren ähnlicher Art noch vertretbare Verfahrensdauer<br />

59<br />

BGH JZ 2008, 416 m. Anm. Gae<strong>de</strong>; abl. etwa Ignor/Bertheau NJW 2008, 2209;<br />

Ziegert StraFo 2008, 321; fragwürdig wird sie aber als rechtspolitischer Gewinn<br />

<strong>für</strong> die anzustreben<strong>de</strong> Generalprävention von Kraatz JR 2008, 189 ff. begrüßt.<br />

60<br />

Zur Diskussion vgl. Meyer-La<strong>de</strong>wig (Fn. 4), Art. 13 Rn. 20b ff.; EGMR, Sürmeli v.<br />

D, EuGRZ 2007, 255, 256; Kraatz JR 2008, 219, 192 (Entschädigung in Geld),<br />

194 f. (Untätigkeitsbeschwer<strong>de</strong>).

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