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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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38 Karsten Gae<strong>de</strong><br />

rensrüge (noch) scheut, im Ganzen aber helfen möchte. 56 So könnte es etwa<br />

liegen, wenn ein Anfrageverfahren durchzuführen wäre. Sollte hier nicht<br />

schon die »Wun<strong>de</strong>rwaffe Beweiswürdigung« <strong>de</strong>m Revisionsgericht zur Seite<br />

stehen, könnte die Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s Gesamtrechts erfolgreich sein.<br />

Zu beachten ist natürlich, dass <strong>de</strong>r BGH hier geneigt sein wird, <strong>für</strong> Rügen<br />

<strong>de</strong>s Gesamtrechts eigenständige Darlegungsanfor<strong>de</strong>rungen zu entwickeln.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls sollten Sie alle Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen, die <strong>für</strong> die Rügen <strong>de</strong>rjenigen<br />

einzelnen Verfahrensrechtsverletzungen gelten, die aus Ihrer Sicht<br />

Bestandteile einer Gesamtrechtsverletzung sind. Zu<strong>de</strong>m sollten Sie angesichts<br />

<strong>de</strong>r überstrengen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BGH auch die zusätzliche Angriffsrichtung<br />

über Art. 6 EMRK klarstellen. 57 Darüber hinaus ist zu be<strong>für</strong>chten,<br />

dass <strong>de</strong>r BGH auch hier – verfehlt – <strong>de</strong>n Vortrag von »Negativtatsachen«<br />

for<strong>de</strong>rn wird, welche die Verletzung »gesamtbetrachtend ausschließen«<br />

könnten. 58<br />

2. Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung – »Fragen<br />

<strong>de</strong>r 2. Generation«<br />

Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung ist natürlich kein neues Anwendungsfeld<br />

<strong>de</strong>r Einwirkung <strong>de</strong>r EMRK in Deutschland. Um die allgemeine<br />

Be<strong>de</strong>utung dieses Rechts soll es daher nicht gehen. Auch die streitbare Ent-<br />

56<br />

Vgl. auch die Konstellation BGH NJW 2001, 237 f. und Eisele JR 2004, 12, 17 f.<br />

57<br />

Zur gefor<strong>de</strong>rten Angriffsrichtung BGH NStZ 2008, 229, 230; abl. etwa Gae<strong>de</strong><br />

<strong>HRRS</strong> 2007, 402, 404 Fn. 7.<br />

58<br />

Zu dieser Rechtsprechung vgl. SK/Frisch, 50. Lfg. (2006), § 344 Rn. 57 ff., 61 ff.;<br />

nicht einbezogen bei Eisele JR 2004, 12, 19. Gera<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>m verhältnismäßig<br />

wenig bestimmten Gesamtrecht darf <strong>de</strong>m Revisionsführer aber allenfalls ein<br />

Vortrag zu überobligatorischen Anstrengungen zur Vermeidung einer Verletzung abverlangt<br />

wer<strong>de</strong>n. Um <strong>de</strong>n Prozessstoff <strong>für</strong> das Revisionsgericht zu begrenzen,<br />

wird es Aufgabe <strong>de</strong>r verfahrenskundigen Staatsanwaltschaften (<strong>de</strong>s GBA) sein,<br />

etwaige Verfahrensaspekte einzubringen, die gegen die Annahme einer Verletzung<br />

sprechen können. An<strong>de</strong>renfalls wäre Art. 6 EMRK praktisch nicht vorhersehbar<br />

rügefähig.

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