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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 35<br />

EMRK 45 vermag ich gar nicht anzusprechen. Erst Recht kann ich nicht untersuchen,<br />

ob sich aus <strong>de</strong>r EMRK nicht auch Grenzen <strong>de</strong>s materiellen Strafrechts<br />

ergeben. 46<br />

1. Die Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s Art. 6 EMRK als Chance<br />

Die Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s EGMR zu Art. 6 EMRK begegnet Ihnen vor allen<br />

Dingen als Problem <strong>für</strong> konkrete und wirksame Verteidigungsrechte,<br />

weil sie <strong>zum</strong>eist so verstan<strong>de</strong>n wird, dass einzelne Rechtsverstöße z.B. beim<br />

Konfrontationsrecht dann noch unbeachtlich sein sollen, wenn das Verfahren<br />

nur »insgesamt noch fair« erscheint. Richtigerweise darf diese Rechtsprechung<br />

tatsächlich schon nicht so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, als sähe <strong>de</strong>r<br />

EGMR <strong>zum</strong> Beispiel die Teilrechte <strong>de</strong>s Art. 6 Abs. 3 EMRK als bloße Vorschläge<br />

<strong>für</strong> ein insgesamt faires Verfahren an. Er nimmt je<strong>de</strong>nfalls prinzipiell<br />

– an<strong>de</strong>rs als es etwa <strong>de</strong>r BGH <strong>de</strong>utet – Verletzungen von Teilrechten<br />

nicht allein <strong>de</strong>shalb hin, weil das Verfahren insgesamt noch »irgendwie fair<br />

gewesen ist«. Der EGMR legt einzelne Teilgarantien vielmehr unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

so aus, dass sie verhältnismäßigen Einschränkungen zugänglich<br />

sind und prüft dann stets auch noch eine etwaige Verletzung <strong>de</strong>s Gesamtrechts<br />

auf Verfahrensfairness, soweit er ein Teilrecht als solches nicht <strong>für</strong><br />

verletzt erachtet. Wie unzählige Entscheidungen <strong>de</strong>s EGMR zeigen, können<br />

die einzelnen Teilrechte <strong>de</strong>s Art. 6 EMRK aber selbständig Verletzungen be-<br />

45<br />

Dazu vgl. Zupancic, Nottingham Law Journal 5 (1996), 32, 42 ff.; Esser (Fn. 10),<br />

S. 122 f., 182 ff., 628 f.; <strong>für</strong> Verwertungsverbote bei <strong>de</strong>r Verletzung an<strong>de</strong>rer Konventionsrechte<br />

Gae<strong>de</strong> (Fn. 5), S. 800 ff., 843 ff.<br />

46<br />

Zum Beispiel Weigend StV 2001, 63, 68 sieht die Zukunftsausgabe, die Schranken<br />

auszuloten, welche die EMRK auch <strong>de</strong>r materiellen Strafbarkeit setzen<br />

könnte. Hierzu könnte <strong>de</strong>r in Straßburg nunmehr anhängige »Inzestfall« weiteren<br />

Aufschluss bringen. Angesichts <strong>de</strong>r unbefriedigen<strong>de</strong>n und unzureichend begrün<strong>de</strong>ten<br />

Mehrheitsposition <strong>de</strong>s BVerfG <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 260 ist jener Frage<br />

bedauernswerter Weise auch mit Blick auf die zunehmen<strong>de</strong> Einwirkung <strong>de</strong>s Europarechts<br />

auf das Strafrecht beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zugewachsen.

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