13.01.2014 Aufrufe

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32 Karsten Gae<strong>de</strong><br />

Senats zur Hörfalle abgerückt ist und das Verhalten eines Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers<br />

mit einem Verwertungsverbot belegt hat. 36<br />

Bei aller Vorsicht sollte man <strong>de</strong>m Folgen<strong>de</strong>s entnehmen: Wenn Rechte <strong>de</strong>s<br />

Art. 6 EMRK in <strong>de</strong>r Prozessrealität entwertet wer<strong>de</strong>n, dann kann sich <strong>de</strong>r<br />

Schutzbereich dieser Rechte fortentwickeln. Dies kann über die heimlichen Ermittlungen<br />

hinaus relevant wer<strong>de</strong>n und zu heute noch nicht bekannten<br />

Maßstäben führen. Als Beispiel <strong>de</strong>r Zukunft drängt sich mir die Absprachenpraxis<br />

auf. Hierzu vermissen wir bis heute schmerzlich eine ausdifferenzierte<br />

Rechtsprechung sowohl <strong>de</strong>s BVerfG als auch <strong>de</strong>s EGMR. Fruchtbare<br />

Ansätze wer<strong>de</strong>n sich <strong>für</strong> Art. 6 EMRK vor allem aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>zum</strong> Verzicht, zur Selbstbelastungsfreiheit und zur sektoralen »Beweislastumkehr«<br />

(Beispiel: Tatprovokation) ergeben. 37<br />

4. Zusammenfassung und Umsetzung<br />

Was können wir festhalten? Ich <strong>de</strong>nke, im Wesentlichen ist es die Eignung<br />

<strong>de</strong>r EMRK, wirksame Individualrechte zu garantieren. Die EMRK kann Inhalte<br />

aufweisen, die nicht notwendig im <strong>de</strong>utschen Recht schon praktisch<br />

anerkannt sein müssen. Die Konventionsauslegung wird durch Gedankengut<br />

befruchtet, das <strong>für</strong> <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Strafprozess innovativ wirkt. An<strong>de</strong>rs<br />

als es Roxin noch vor zehn Jahren behauptete, 38 können wir heute nicht<br />

mehr davon ausgehen, <strong>de</strong>r Konventionsstandard wer<strong>de</strong> bestenfalls mit <strong>de</strong>m<br />

Standard von StPO und Grundgesetz i<strong>de</strong>ntisch sein. Über die allgemein bekannten<br />

Fälle hinaus sollten Sie die Option EMRK also stets durch<strong>de</strong>nken.<br />

36<br />

BGHSt 52, 12 ff. = <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 676; m. Anm. z.B. von Renzikowski JR 2008,<br />

164 ff. und krit. Rogall NStZ 2008, 110, 112 (»Kotau vor <strong>de</strong>m EGMR«), <strong>de</strong>r die<br />

Selbstbelastungsfreiheit weiter statisch eng sehen will.<br />

37<br />

Vgl. EGMR, Deweer v. B, Nr. 35, §§ 49 f.; Gae<strong>de</strong> (Fn. 5), S. 744 ff.; exemplarisch<br />

<strong>für</strong> eine Argumentation anhand <strong>de</strong>r verfehlten »qualifizierten Rechtsmittelbelehrung«<br />

Gae<strong>de</strong>/Rübenstahl <strong>HRRS</strong> 2004, 342, 349 ff.<br />

38<br />

Vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. (1998), § 3 Rn. 7.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!