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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 29<br />

tail nachprüft und auch zu <strong>de</strong>taillierten Maßstäben vordringt. 24 Die wirkliche<br />

Wertschätzung <strong>für</strong> die Verteidigungsrechte zeigt sich am Umgang mit<br />

<strong>de</strong>m Detail! Die Rechte müssen auch dann noch schützen, wenn es ein<br />

Staat versteht, die Rechte nur pro forma zu akzeptieren, während er sie tatsächlich<br />

über ein Sachverhalts<strong>de</strong>tail leer laufen lässt, das in keiner Konvention<br />

<strong>de</strong>r Welt im Wortlaut genannt sein kann. So hat etwa die Türkei im<br />

Fall Öcalan <strong>de</strong>n Angeklagten auf einer abgelegenen Insel inhaftiert. Den<br />

Verteidigern hat sie in diesem Mammutverfahren nur sehr beschränkte Besuchszeiten<br />

parallel zu <strong>de</strong>r einzig bestehen<strong>de</strong>n Fährverbindung zugestan<strong>de</strong>n.<br />

Zur Rechtfertigung <strong>de</strong>r erheblichen Verteidigungsbeschränkung hat sie<br />

auch auf die gleichsam natürlichen Grenzen verwiesen, die durch die seltenen<br />

Fährverbindungen gesetzt waren. Der EGMR entgegnete ihr, dass sie<br />

<strong>de</strong>n Verteidigern in diesem Fall geeignete Transportmöglichkeiten hätte anbieten<br />

müssen. 25<br />

Nun ist nicht zu verschweigen, dass nicht selten im Streit steht, ob <strong>de</strong>r<br />

EGMR seiner vollmundigen Erklärung stets nachgekommen ist. Wer <strong>zum</strong><br />

Beispiel die Entscheidung Haas gg. Deutschland studiert, wird und muss daran<br />

zweifeln. 26 Hinnehmen muss man je<strong>de</strong>nfalls, dass <strong>de</strong>r EGMR auch Art. 6<br />

EMRK nicht ohne weiteres absolut setzen kann. Er muss <strong>zum</strong> Beispiel Konflikte<br />

zwischen Menschenrechten <strong>de</strong>r EMRK lösen. So hat etwa <strong>de</strong>r gefähr-<br />

24<br />

Als Beispiel <strong>für</strong> die Überprüfung <strong>de</strong>s Beweiswerts beim Konfrontationsrecht<br />

EGMR, Unterpertinger v. AUT, Nr. 110, §§ 28 ff.; zur Prozesskostenhilfe EGMR,<br />

Kreuz v. PL, Rep. 2001-VI, §§ 57 ff.; <strong>zum</strong> Umgang mit Formalien <strong>de</strong>s nationalen<br />

Rechts EGMR, Czekalla v. PO, Rep. 2002-VIII, §§ 60 ff.; allgemein Gae<strong>de</strong> (Fn. 5),<br />

S. 106 ff., 116 ff., 130 ff.; Grabenwarter, FS Steinberger, S. 1129, 1141: Vorstellung<br />

<strong>de</strong>r reinen Min<strong>de</strong>stgarantie unzutreffend; zur Ten<strong>de</strong>nz zu konkreteren Umsetzungsvorgaben<br />

Meyer-La<strong>de</strong>wig/Petzold NJW 2005, 15, 16 ff.<br />

25<br />

EGMR, Öcalan v. TÜ, 12.3.2003, §§ 153 ff.; auch GC, 12.5.2005, §§ 135 ff. =<br />

EuGRZ 2005, 563.<br />

26<br />

EGMR, ZE Haas v. D, JR 2006, 292 ff. m. abl. Anm. Gae<strong>de</strong> und abl. Anm. Esser<br />

NStZ 2007, 104. Gleiches gilt etwa <strong>für</strong> EGMR, O’Halloran u. Francis v. GB,<br />

<strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 1139 m. abl. Votum Myjer.

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