HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Ungehobene Schätze in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR <strong>für</strong> die Verteidigung? 29<br />
tail nachprüft und auch zu <strong>de</strong>taillierten Maßstäben vordringt. 24 Die wirkliche<br />
Wertschätzung <strong>für</strong> die Verteidigungsrechte zeigt sich am Umgang mit<br />
<strong>de</strong>m Detail! Die Rechte müssen auch dann noch schützen, wenn es ein<br />
Staat versteht, die Rechte nur pro forma zu akzeptieren, während er sie tatsächlich<br />
über ein Sachverhalts<strong>de</strong>tail leer laufen lässt, das in keiner Konvention<br />
<strong>de</strong>r Welt im Wortlaut genannt sein kann. So hat etwa die Türkei im<br />
Fall Öcalan <strong>de</strong>n Angeklagten auf einer abgelegenen Insel inhaftiert. Den<br />
Verteidigern hat sie in diesem Mammutverfahren nur sehr beschränkte Besuchszeiten<br />
parallel zu <strong>de</strong>r einzig bestehen<strong>de</strong>n Fährverbindung zugestan<strong>de</strong>n.<br />
Zur Rechtfertigung <strong>de</strong>r erheblichen Verteidigungsbeschränkung hat sie<br />
auch auf die gleichsam natürlichen Grenzen verwiesen, die durch die seltenen<br />
Fährverbindungen gesetzt waren. Der EGMR entgegnete ihr, dass sie<br />
<strong>de</strong>n Verteidigern in diesem Fall geeignete Transportmöglichkeiten hätte anbieten<br />
müssen. 25<br />
Nun ist nicht zu verschweigen, dass nicht selten im Streit steht, ob <strong>de</strong>r<br />
EGMR seiner vollmundigen Erklärung stets nachgekommen ist. Wer <strong>zum</strong><br />
Beispiel die Entscheidung Haas gg. Deutschland studiert, wird und muss daran<br />
zweifeln. 26 Hinnehmen muss man je<strong>de</strong>nfalls, dass <strong>de</strong>r EGMR auch Art. 6<br />
EMRK nicht ohne weiteres absolut setzen kann. Er muss <strong>zum</strong> Beispiel Konflikte<br />
zwischen Menschenrechten <strong>de</strong>r EMRK lösen. So hat etwa <strong>de</strong>r gefähr-<br />
24<br />
Als Beispiel <strong>für</strong> die Überprüfung <strong>de</strong>s Beweiswerts beim Konfrontationsrecht<br />
EGMR, Unterpertinger v. AUT, Nr. 110, §§ 28 ff.; zur Prozesskostenhilfe EGMR,<br />
Kreuz v. PL, Rep. 2001-VI, §§ 57 ff.; <strong>zum</strong> Umgang mit Formalien <strong>de</strong>s nationalen<br />
Rechts EGMR, Czekalla v. PO, Rep. 2002-VIII, §§ 60 ff.; allgemein Gae<strong>de</strong> (Fn. 5),<br />
S. 106 ff., 116 ff., 130 ff.; Grabenwarter, FS Steinberger, S. 1129, 1141: Vorstellung<br />
<strong>de</strong>r reinen Min<strong>de</strong>stgarantie unzutreffend; zur Ten<strong>de</strong>nz zu konkreteren Umsetzungsvorgaben<br />
Meyer-La<strong>de</strong>wig/Petzold NJW 2005, 15, 16 ff.<br />
25<br />
EGMR, Öcalan v. TÜ, 12.3.2003, §§ 153 ff.; auch GC, 12.5.2005, §§ 135 ff. =<br />
EuGRZ 2005, 563.<br />
26<br />
EGMR, ZE Haas v. D, JR 2006, 292 ff. m. abl. Anm. Gae<strong>de</strong> und abl. Anm. Esser<br />
NStZ 2007, 104. Gleiches gilt etwa <strong>für</strong> EGMR, O’Halloran u. Francis v. GB,<br />
<strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 1139 m. abl. Votum Myjer.