HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

hrr.strafrecht.de
von hrr.strafrecht.de Mehr von diesem Publisher
13.01.2014 Aufrufe

18 Daniela Demko cc. Die persönlichen Umstände und individuellen Fähigkeiten des Angeklagten Neben dem Beurteilungskriterium der faktischen oder rechtlichen Komplexität des Falles, welche schon für sich allein Anlass schwieriger Fragestellungen sein kann, 44 stellt der EGMR zur Prüfung des Vorliegens der »interests of justice« zudem auf die persönlichen Umstände und individuellen Fähigkeiten des Angeklagten ab und greift damit – erneut – auf ein von vorn herein an der Person des Angeklagten ausgerichtetes Beurteilungskriterium zurück. In Quaranta v. SWI handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, erst vor kurzem volljährig gewordenen Ausländer mit einem unterprivilegierten Hintergrund ohne eine richtige Berufausbildung und mit einem langen Vorstrafenverzeichnis. Er konsumierte seit 1975 Drogen, ab 1983 fast täglich und lebte zur fraglichen Zeit mit seiner Familie von der öffentlichen Fürsorge. 45 Jene persönlichen Lebensumstände und die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers erlaubten es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des EGMR nicht, bei seinem persönlichen Erscheinen vor dem Untersuchungsrichter und vor dem Strafgericht ohne den Beistand eines Verteidigers seinen Fall in angemessener Weise zu vertreten: »… In the circumstances of the case, his appearance in person before the investigating judge, and then before the Criminal Court, without the assistance of a lawyer, did not therefore enable him to present his case in an adequate manner …«. 46 44 Siehe auch den Hinweis in Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 35: «… Such questions, which are complicated in themselves …”. 45 Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 35. 46 Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 36; siehe auch Boner v. GB, Serie A Nr. 300- B, § 41 ff.; Maxwell v. GB, Serie A Nr. 300-C, § 38 ff.

Das Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers 19 III. Zusammenfassung Der staatlichen Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers für einen mittellosen Angeklagten spricht der EGMR im Rahmen seiner Prüfung, ob dem Angeklagten ein insgesamt faires Strafverfahren gewährt worden ist, eine grundlegende Bedeutung zu. Dabei legt er – wie die obigen Ausführungen deutlich zu machen versuchten – seiner Beurteilung, ob die »interests of justice« die staatliche Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers erfordern, eine streng menschenrechtliche, an der Person des Angeklagten und dessen Schutz orientierte Sichtweise zugrunde und erhebt diese auch zum entscheidenden Maßstab im Rahmen der Prüfung der vom ihm entwickelten einzelnen Beurteilungskriterien. Seine Argumentations- und Begründungsweise im Zusammenhang mit den einzelnen Beurteilungskriterien an dem Begriff der »interests of justice« ausrichtend, verdeutlicht der EGMR in seiner Rechtsprechung, dass für jenen – in das spezielle Verteidigungsrecht des Art. 6 III c EMRK und den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Strafverfahren nach Art. 6 I EMRK eingebetteten – Begriff der »interests of justice« allein maßgebend ist, ob für den Angeklagten im gesamten Strafverfahren auch ohne den Beistand eines Verteidigers die realistische Möglichkeit bestand, sich selbst in einer konkreten und effektiven Weise zu verteidigen. Nimmt man diese streng an der Person des Angeklagten und dessen Schutz ausgerichtete Sichtweise des EGMR ernst, kann für die Beurteilung des Erfordernisses der »interests of justice« allein maßgebend sein, ob für den Angeklagten – in Anbetracht der mit dem Fall einhergehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen – die Möglichkeit bestand und dieser zudem – in Anbetracht seiner persönlichen Lebensumstände und individuellen Fähigkeiten – die Fähigkeit besaß, sich in effektiver und wirksamer Weise

18 Daniela Demko<br />

cc. Die persönlichen Umstän<strong>de</strong> und individuellen<br />

Fähigkeiten <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

Neben <strong>de</strong>m Beurteilungskriterium <strong>de</strong>r faktischen o<strong>de</strong>r rechtlichen Komplexität<br />

<strong>de</strong>s Falles, welche schon <strong>für</strong> sich allein Anlass schwieriger Fragestellungen<br />

sein kann, 44 stellt <strong>de</strong>r EGMR zur Prüfung <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r »interests<br />

of justice« zu<strong>de</strong>m auf die persönlichen Umstän<strong>de</strong> und individuellen Fähigkeiten<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten ab und greift damit – erneut – auf ein von vorn<br />

herein an <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Angeklagten ausgerichtetes Beurteilungskriterium<br />

zurück.<br />

In Quaranta v. SWI han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer um einen<br />

jungen, erst vor kurzem volljährig gewor<strong>de</strong>nen Auslän<strong>de</strong>r mit einem unterprivilegierten<br />

Hintergrund ohne eine richtige Berufausbildung und mit einem<br />

langen Vorstrafenverzeichnis. Er konsumierte seit 1975 Drogen, ab<br />

1983 fast täglich und lebte zur fraglichen Zeit mit seiner Familie von <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Fürsorge. 45<br />

Jene persönlichen Lebensumstän<strong>de</strong> und die individuellen Fähigkeiten <strong>de</strong>s<br />

Beschwer<strong>de</strong>führers erlaubten es <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer nach Ansicht <strong>de</strong>s<br />

EGMR nicht, bei seinem persönlichen Erscheinen vor <strong>de</strong>m Untersuchungsrichter<br />

und vor <strong>de</strong>m Strafgericht ohne <strong>de</strong>n Beistand eines Verteidigers seinen<br />

Fall in angemessener Weise zu vertreten:<br />

»… In the circumstances of the case, his appearance in person before<br />

the investigating judge, and then before the Criminal Court, without<br />

the assistance of a lawyer, did not therefore enable him to present his<br />

case in an a<strong>de</strong>quate manner …«. 46<br />

44<br />

Siehe auch <strong>de</strong>n Hinweis in Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 35: «… Such<br />

questions, which are complicated in themselves …”.<br />

45<br />

Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 35.<br />

46<br />

Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 36; siehe auch Boner v. GB, Serie A Nr. 300-<br />

B, § 41 ff.; Maxwell v. GB, Serie A Nr. 300-C, § 38 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!