HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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222 Frank Meyer unterstrichen, welche Dimension die Nutzung eines solchen Instruments zur Sicherung fundamentaler Menschenrechte und der Verfahrenshygiene annehmen kann, wenn es sicherzustellen gilt, dass prozessual unverwertbare Beweise, die von (ausländischen) Geheimdiensten oder Militärs unter Folter oder vergleichbar gravierender Einflussnahme gewonnen wurden, nicht als Grundlage von Zwangsmaßnahmen dienen. 325 Durch frühes Angreifen von Ermittlungsmaßnahmen und deren Dokumentation ließen sich auch mit Blick auf eine mögliche Revision die hohen Begründungsanforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme besser meistern. 326 Schließlich wird die Bedeutung der isolierten Anfechtung von Zwangsmaßnahmen mit der Steigerung der strafrechtlichen Zusammenarbeit in der EU durch einen künftigen Europäischen Staatsanwalt, vor allem aber Gemeinsame Ermittlungsgruppen wachsen, da ein Auseinderfallen von Eingriffsort und dem Ort der Hauptverhandlung, das den obigen Erwägungen die Grundlage entzieht, mit der Zunahme grenzüberschreitender Strafverfolgung häufiger werden wird. Die Fortsetzungsfeststellungsklage könnte auf lange Sicht gar zum Sprungbrett für weitere Rechtsfortbildungen heranreifen. Die vorbeugende Unterlassungsklage, die im Verwaltungsprozessrecht fest etabliert ist, könnte die nächste Generation der Entwicklung des Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren bilden. Einen vorbeugenden Antrag über § 98 II 2 StPO 325 Vgl. Jahn, Generalgutachten zum 67. DJT 2008, Bd. 1, Teil C; Jäger GA 2008, 473 ff. 326 Der Rückgriff auf das Feststellungsverfahren erleichtert den Revisionsvortrag, vgl. hierzu auch Fezer HRRS 2006, 239, 240. Wird die Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerügt, ist der Tatrichter nicht gehalten, die Überprüfungsvorgänge, im vorliegenden Fall die Rekonstruktion der Entscheidungsgrundlage des Ermittlungsrichters und die Untersuchung der Anordnung auf dieser Basis, im Urteil festzuhalten. Vielmehr müsse der Revisionsführer, wenn er die Verwertung beanstanden will, Ausführungen zur Verdachtslage und den übrigen Eingriffsvoraussetzungen machen, damit das Revisionsgericht die beanstandete Maßnahme überprüfen kann. Der Rückgriff auf das Feststellungsverfahren erleichtert in dieser Hinsicht den Revisionsvortrag.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 223 hat die h. M. bislang noch nicht anerkannt, 327 doch wurde zuletzt wiederholt vorgebracht, dass auch im Strafrecht genügend Anlass für eine derartige präventive Rechtschutzmodalität besteht, 328 die eine große Nähe zu den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr und Typizität bei der Fortsetzungsfeststellungsklage aufwiese. Insgesamt können Betroffene damit durch engagierte Nutzung ihres Antrags- bzw. Beschwerderechts einen nachhaltigen Beitrag zur Verfahrenshygiene leisten. Die Einräumung nachträglichen Rechtsschutzes bliebe dann nicht nur ein kostenloses Bonbon, das vor allem dem rechtsstaatlichen Wohlfühlfaktor dient, in der Praxis aber mangels sachgerechter Nutzung zahnlos ist. Ein potentieller unerwünschter Nebeneffekt der Ausweitung der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde sei aber zumindest am Rande warnend notiert. Die Option nachträglichen Rechtsschutzes könnte leicht zu Verhandlungsmasse im Rahmen einer Absprache werden. Ohnehin bliebe die Förderung der Rechtsstaatlichkeit der Strafrechtspflege auf diesem Weg zwangsläufig nur ein Nebenprodukt der Verfolgung individueller Belange. Daher sollte verstärkt über ein Antragsrecht für Rechtspflegeorgane nachgedacht werden, die primär der Objektivität verpflichtet sind. Eine An- 327 Vgl. aber LG Flensburg StV 1987, 56 – ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen beabsichtigte erkennungsdienstliche Maßnahmen ist analog § 98 II 2 StPO vor der Durchführung der gem. § 81b Alt. 1 StPO angeordneten Maßnahmen zulässig; sowie in jüngerer Zeit OLG Jena NStZ 2005, 343, 344. Während das OLG Jena einen Antrag auf Untersagung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens für unstatthaft hielt, wurde der vorbeugende Rechtsschutz gegen einzelne Zwangsmaßnahmen nicht kategorisch ausgeschlossen. Der Antragsteller hatte ebenfalls die Feststellung der Beschlagnahmefreiheit bestimmter Gegenstände begehrt. Das Gericht befand, dass hierfür unabhängig davon, ob die Beschlagnahmeordnung schon erlassen wurde oder nicht, § 98 II 2 StPO analog der statthafte Rechtsbehelf ist, dessen Gewährung im konkreten Fall sich nach dem Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses richtet. Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags ist auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich anzuerkennen, LR-Böttcher, 25. Aufl. (2003), § 23 EGGVG Rn. 77. 328 Kölbel JR 2006, 322; allgemein Gusy JZ 1998, 167, 168 ff.
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Frank Meyer<br />
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Durch frühes Angreifen von Ermittlungsmaßnahmen und <strong>de</strong>ren Dokumentation<br />
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Vgl. Jahn, Generalgutachten <strong>zum</strong> 67. DJT 2008, Bd. 1, Teil C; Jäger GA 2008,<br />
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Der Rückgriff auf das Feststellungsverfahren erleichtert <strong>de</strong>n Revisionsvortrag,<br />
vgl. hierzu auch <strong>Fezer</strong> <strong>HRRS</strong> 2006, 239, 240. Wird die Rechtswidrigkeit einer<br />
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übrigen Eingriffsvoraussetzungen machen, damit das Revisionsgericht die beanstan<strong>de</strong>te<br />
Maßnahme überprüfen kann. Der Rückgriff auf das Feststellungsverfahren<br />
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