HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 221<br />
nachträglicher Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit und Hauptverfahren konzentriert.<br />
Die Strafverteidiger müssen <strong>de</strong>shalb verstehen lernen, was es abgesehen<br />
von <strong>de</strong>r Komplexitätsreduktion <strong>de</strong>r Entscheidungssituation 322<br />
durch eine Entflechtung <strong>de</strong>s Interessenagglomerats zu gewinnen gibt, ohne<br />
die bisherigen praktischen wie taktischen Erwägungen zu vernachlässigen.<br />
Phantasie und Mut sind gefragt.<br />
Unter an<strong>de</strong>rem ließe sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nutzen, um<br />
<strong>de</strong>n Mandanten besser vor <strong>de</strong>n negativen Effekten <strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit<br />
<strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n und einer (gezielten) Exponierung als Beschuldigter<br />
entgegen <strong>de</strong>r Unschuldsvermutung abzuschirmen. 323 Neben <strong>de</strong>r<br />
Abwehr von schwer reparablen Schädigungen <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts hätten<br />
Verteidiger die Chance, schon im frühen Verfahrensstadium infizierte<br />
Beweisgegenstän<strong>de</strong> zu eliminieren 324 und auch das Problem <strong>de</strong>r Kumulation<br />
von Zwangsmaßnahmen frühzeitig aufzugreifen, in<strong>de</strong>m das Augenmerk <strong>de</strong>r<br />
Gerichte auf das Gesamtgewicht eines Konzerts von Zwangsmaßnahmen<br />
und die Gefahr einer Totalausforschung gelenkt wird, um es auf ein Maß zu<br />
reduzieren, dass mit <strong>de</strong>m Übermaßverbot und <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>garantie<br />
<strong>de</strong>r Freiheitsrechte vereinbar ist. Die Referate und Diskussion <strong>de</strong>r <strong>strafrecht</strong>lichen<br />
Abteilung auf <strong>de</strong>m Deutschen Juristentag in Erfurt haben jüngst<br />
322<br />
Die schwierigen Fragen <strong>de</strong>r Verwertbarkeit blieben auf das Hauptverfahren konzentriert,<br />
während <strong>de</strong>r Betroffene im selbstständigen Feststellungsverfahren<br />
uneingeschränkte Genugtuung erfahren kann, ohne Gefahr zu laufen, auf Richter<br />
und Staatsanwälte zu stoßen, die dort vorrangig von <strong>de</strong>r Motivation beeinflusst<br />
sein könnten, durch Nutzung ihrer Bewertungsspielräume zu vermei<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r Beschuldigte in <strong>de</strong>n Genuss eines unverdienten »Zufallsgewinns« in<br />
Gestalt eines Beweisverwertungsverbots kommt.<br />
323<br />
Vgl. allgemein zu <strong>de</strong>n <strong>strafrecht</strong>lichen und strafprozessualen Problemen <strong>de</strong>r<br />
Vorverurteilung Roxin NStZ 1991, 153 ff.<br />
324<br />
Ein <strong>de</strong>rartiges Feststellungsinteresse <strong>de</strong>r »Verwertungsgefahr« griffe aber nur im<br />
Ermittlungsverfahren, nicht in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, Bachmann, Probleme <strong>de</strong>s<br />
Rechtsschutzes gegen Grundrechtseingriffe im <strong>strafrecht</strong>lichen Ermittlungsverfahren<br />
(1994), S. 282 ff.; <strong>Fezer</strong>, FS Rieß (2002), S. 93, 106.