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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 221<br />

nachträglicher Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit und Hauptverfahren konzentriert.<br />

Die Strafverteidiger müssen <strong>de</strong>shalb verstehen lernen, was es abgesehen<br />

von <strong>de</strong>r Komplexitätsreduktion <strong>de</strong>r Entscheidungssituation 322<br />

durch eine Entflechtung <strong>de</strong>s Interessenagglomerats zu gewinnen gibt, ohne<br />

die bisherigen praktischen wie taktischen Erwägungen zu vernachlässigen.<br />

Phantasie und Mut sind gefragt.<br />

Unter an<strong>de</strong>rem ließe sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nutzen, um<br />

<strong>de</strong>n Mandanten besser vor <strong>de</strong>n negativen Effekten <strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit<br />

<strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n und einer (gezielten) Exponierung als Beschuldigter<br />

entgegen <strong>de</strong>r Unschuldsvermutung abzuschirmen. 323 Neben <strong>de</strong>r<br />

Abwehr von schwer reparablen Schädigungen <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts hätten<br />

Verteidiger die Chance, schon im frühen Verfahrensstadium infizierte<br />

Beweisgegenstän<strong>de</strong> zu eliminieren 324 und auch das Problem <strong>de</strong>r Kumulation<br />

von Zwangsmaßnahmen frühzeitig aufzugreifen, in<strong>de</strong>m das Augenmerk <strong>de</strong>r<br />

Gerichte auf das Gesamtgewicht eines Konzerts von Zwangsmaßnahmen<br />

und die Gefahr einer Totalausforschung gelenkt wird, um es auf ein Maß zu<br />

reduzieren, dass mit <strong>de</strong>m Übermaßverbot und <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>garantie<br />

<strong>de</strong>r Freiheitsrechte vereinbar ist. Die Referate und Diskussion <strong>de</strong>r <strong>strafrecht</strong>lichen<br />

Abteilung auf <strong>de</strong>m Deutschen Juristentag in Erfurt haben jüngst<br />

322<br />

Die schwierigen Fragen <strong>de</strong>r Verwertbarkeit blieben auf das Hauptverfahren konzentriert,<br />

während <strong>de</strong>r Betroffene im selbstständigen Feststellungsverfahren<br />

uneingeschränkte Genugtuung erfahren kann, ohne Gefahr zu laufen, auf Richter<br />

und Staatsanwälte zu stoßen, die dort vorrangig von <strong>de</strong>r Motivation beeinflusst<br />

sein könnten, durch Nutzung ihrer Bewertungsspielräume zu vermei<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r Beschuldigte in <strong>de</strong>n Genuss eines unverdienten »Zufallsgewinns« in<br />

Gestalt eines Beweisverwertungsverbots kommt.<br />

323<br />

Vgl. allgemein zu <strong>de</strong>n <strong>strafrecht</strong>lichen und strafprozessualen Problemen <strong>de</strong>r<br />

Vorverurteilung Roxin NStZ 1991, 153 ff.<br />

324<br />

Ein <strong>de</strong>rartiges Feststellungsinteresse <strong>de</strong>r »Verwertungsgefahr« griffe aber nur im<br />

Ermittlungsverfahren, nicht in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, Bachmann, Probleme <strong>de</strong>s<br />

Rechtsschutzes gegen Grundrechtseingriffe im <strong>strafrecht</strong>lichen Ermittlungsverfahren<br />

(1994), S. 282 ff.; <strong>Fezer</strong>, FS Rieß (2002), S. 93, 106.

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