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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 219<br />

und können dies aufgrund <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rs gelagerten Verfahrensziels <strong>de</strong>s <strong>strafrecht</strong>lichen<br />

Hauptverfahrens auch nicht. Die Zurückhaltung <strong>de</strong>r Fachgerichte<br />

bei <strong>de</strong>r Annahme von Beweisverwertungsverboten wird nur bei krassen<br />

Verstößen gegen das rechtsstaatliche I<strong>de</strong>al aufgegeben, und im Revisionsrecht<br />

wird die Erhebung <strong>de</strong>r (Verfahrens-)Rüge von vermeintlichen Rechtsverstößen<br />

<strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n BGH dramatisch erschwert.<br />

315 Die vom BVerfG im Ermittlungsverfahren zuletzt verstärkt errichteten<br />

Schranken staatlicher Ermittlungstätigkeit haben mithin (noch)<br />

keinen Wärter. Hier kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage ins Spiel. 316<br />

Welche Rolle sie in <strong>de</strong>r Zukunft spielen wird, hängt ganz wesentlich von<br />

<strong>de</strong>n Potentialen ab, die vor allem seitens <strong>de</strong>r Antragsberechtigten mit ihr<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

D. Das Zukunftspotential <strong>de</strong>r<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird vom beschwerten Grundrechtsträger<br />

aus gedacht, <strong>de</strong>r als Beschuldigter o<strong>de</strong>r Dritter in das Fa<strong>de</strong>nkreuz staatlicher<br />

Ermittlungen gerät. Die Erwirkung einer gerichtlichen Beurteilung<br />

<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen ist dabei ein notwendiger<br />

Zwischenschritt zur Erreichung <strong>de</strong>s jeweiligen Rechtsschutzinteresses. Gegenwärtig<br />

ist die Definition eines eigenständigen Rechtsschutzinteresses an<br />

nachträglicher Überprüfung, das vom Hauptverfahren unberührt ist, aber<br />

auch auf dieser Ebene eher eine Seltenheit. Ein Blick in die Praxisliteratur<br />

315<br />

Vgl. <strong>Fezer</strong>, FS Hanack (1999), S. 331, 341 ff.; <strong>de</strong>rs. <strong>HRRS</strong> 2006, 239.<br />

316<br />

Die Effektuierung <strong>de</strong>klaratorischer Rechtsbehelfe darf argumentativ nicht in<br />

eine Rechtfertigung <strong>de</strong>r gegenwärtigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH zu <strong>de</strong>n Beweisverwertungsverboten<br />

verkehrt o<strong>de</strong>r gar in eine Kompensation <strong>für</strong> Verstöße<br />

gegen Rechtsvorschriften und –prinzipien umge<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n. Die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

steht funktional neben <strong>de</strong>m Hauptverfahren.

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