HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Frank Meyer<br />
Prüfungsverfahren und Erkenntnisverfahren lassen sich mithin diverse Faktoren<br />
als unzulässige Umstandsmomente i<strong>de</strong>ntifizieren. Aktivitäten und<br />
Unterlassungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erkenntnisverfahren wecken<br />
ohne ausdrücklichen Bezug zur Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes<br />
eo ipso kein Vertrauen, an das eine Verwirkung anschließen könnte. Ein<br />
<strong>de</strong>nnoch entstan<strong>de</strong>nes Vertrauen wäre je<strong>de</strong>nfalls nicht schutzwürdig. An<strong>de</strong>rnfalls<br />
könnte das Kernanliegen <strong>de</strong>s BVerfG im Rechtsalltag durch die<br />
Fachgerichte konterkariert wer<strong>de</strong>n. Die Entflechtung baut also auch einer<br />
Wie<strong>de</strong>rgeburt etwaiger Mutationen <strong>de</strong>r Figur <strong>de</strong>r prozessualen Überholung<br />
vor, die auf <strong>de</strong>r Stufe <strong>de</strong>r Verwirkung Platz greifen könnten, wenn bestimmte<br />
Formen <strong>de</strong>s Verfahrensabschlusses ein Umstandsmoment begrün<strong>de</strong>n<br />
können sollen.<br />
Die Grün<strong>de</strong> <strong>für</strong> eine strenge Trennung von Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
und Erkenntnisverfahren offenbaren zugleich das enorme Zukunftspotential,<br />
das nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte Zwangsmaßnahmen<br />
aufweist. Die Formen <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsbeschwer<strong>de</strong> könnten zu<br />
einem zentralen Element <strong>de</strong>r Kontrolle strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen<br />
und <strong>de</strong>r verfassungsmäßigen Strukturen <strong>de</strong>r strafprozessualen Befugnisnormen<br />
allgemein aufgewertet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r funktionale Zusammenhang<br />
ernster genommen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r zwischen nachträglichem<br />
Rechtsschutz einerseits sowie <strong>de</strong>r Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens<br />
und <strong>de</strong>r Aufarbeitung individualrechtlicher Defizite an<strong>de</strong>rerseits<br />
besteht. Ein Ausbau <strong>de</strong>s Rechtsschutzes för<strong>de</strong>rte sowohl das objektive<br />
Rechtsstaatselement <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Strafverfahrensrechts, das das rechtsstaatliche<br />
Selbstverständnis <strong>de</strong>s Staates sichern hilft, als auch das Schutzniveau<br />
<strong>de</strong>r betroffenen materiellen Grundrechte und Justizgrundrechte, wenn<br />
die Fortsetzungsfeststellungsklage noch markanter als ein Instrument effektiver<br />
und umfassen<strong>de</strong>r rechtlicher Kontrolle <strong>de</strong>r Einzelaktivitäten <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />
installiert wür<strong>de</strong>. Beweisverwertungsverbote und etwaige<br />
beweisrechtsakzessorische Prüfungen von Verstößen im Strafverfahren<br />
haben bislang keine nennenswerte Disziplinierungswirkung entfaltet