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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Frank Meyer<br />

Prüfungsverfahren und Erkenntnisverfahren lassen sich mithin diverse Faktoren<br />

als unzulässige Umstandsmomente i<strong>de</strong>ntifizieren. Aktivitäten und<br />

Unterlassungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erkenntnisverfahren wecken<br />

ohne ausdrücklichen Bezug zur Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes<br />

eo ipso kein Vertrauen, an das eine Verwirkung anschließen könnte. Ein<br />

<strong>de</strong>nnoch entstan<strong>de</strong>nes Vertrauen wäre je<strong>de</strong>nfalls nicht schutzwürdig. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

könnte das Kernanliegen <strong>de</strong>s BVerfG im Rechtsalltag durch die<br />

Fachgerichte konterkariert wer<strong>de</strong>n. Die Entflechtung baut also auch einer<br />

Wie<strong>de</strong>rgeburt etwaiger Mutationen <strong>de</strong>r Figur <strong>de</strong>r prozessualen Überholung<br />

vor, die auf <strong>de</strong>r Stufe <strong>de</strong>r Verwirkung Platz greifen könnten, wenn bestimmte<br />

Formen <strong>de</strong>s Verfahrensabschlusses ein Umstandsmoment begrün<strong>de</strong>n<br />

können sollen.<br />

Die Grün<strong>de</strong> <strong>für</strong> eine strenge Trennung von Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

und Erkenntnisverfahren offenbaren zugleich das enorme Zukunftspotential,<br />

das nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte Zwangsmaßnahmen<br />

aufweist. Die Formen <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsbeschwer<strong>de</strong> könnten zu<br />

einem zentralen Element <strong>de</strong>r Kontrolle strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen<br />

und <strong>de</strong>r verfassungsmäßigen Strukturen <strong>de</strong>r strafprozessualen Befugnisnormen<br />

allgemein aufgewertet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r funktionale Zusammenhang<br />

ernster genommen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r zwischen nachträglichem<br />

Rechtsschutz einerseits sowie <strong>de</strong>r Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens<br />

und <strong>de</strong>r Aufarbeitung individualrechtlicher Defizite an<strong>de</strong>rerseits<br />

besteht. Ein Ausbau <strong>de</strong>s Rechtsschutzes för<strong>de</strong>rte sowohl das objektive<br />

Rechtsstaatselement <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Strafverfahrensrechts, das das rechtsstaatliche<br />

Selbstverständnis <strong>de</strong>s Staates sichern hilft, als auch das Schutzniveau<br />

<strong>de</strong>r betroffenen materiellen Grundrechte und Justizgrundrechte, wenn<br />

die Fortsetzungsfeststellungsklage noch markanter als ein Instrument effektiver<br />

und umfassen<strong>de</strong>r rechtlicher Kontrolle <strong>de</strong>r Einzelaktivitäten <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

installiert wür<strong>de</strong>. Beweisverwertungsverbote und etwaige<br />

beweisrechtsakzessorische Prüfungen von Verstößen im Strafverfahren<br />

haben bislang keine nennenswerte Disziplinierungswirkung entfaltet

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