HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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216 Frank Meyer Vorwurf als gemeinsamem Handlungshintergrund, taktischen Erwägungen oder Verwertungsfragen ergeben, heben die systematisch-dogmatische Trennlinie zwischen den Verfahren nicht auf. Sie darf nicht dadurch überspielt werden, dass Vorgänge in einem Verfahren als vertrauensbildend im Hinblick auf Handeln oder Unterlassen in einer separaten Verfahrensart deklariert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht eine Konkurrenzsituation zwischen der gerichtlichen Kontrolle gem. § 98 II 2 StPO analog und einer gerichtlichen Prüfung eines Verwertungsverbots im Hauptverfahren. 311 Die spezifische eigenständige Funktion der Prüfungsverfahren – also Feststellung der Rechtswidrigkeit respektive Verwertbarkeit – darf nicht gegeneinander ausgespielt werden. 312 ren anders als der Zivilprozess keine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO kennt und auch die Fortsetzungsfeststellungsklage außerhalb des Hauptverfahrens ein solches Instrument nicht ersetzen soll. Zumindest im Steuerstrafverfahren kann ein Feststellungsbeschluss aber Tatbestandswirkung für das Steuergericht entfalten, LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 120a.Darüber hinaus geht Schlothauer StV 2003, 208, 210, generell von einer präjudizierenden Wirkung für erkennendes und Revisionsgericht aus. 311 Fezer, FS Rieß (2002), S. 93, 101, 105. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf im Ermittlungsverfahren berührt nicht die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots in der Hauptverhandlung. Andererseits hat eine Entscheidung, die im Rahmen des Verfahrens nach § 98 II 2 StPO getroffen wird, keine präjudizielle Bedeutung, was sie deswegen gleichwohl nicht überflüssig macht. 312 Fezer, FS Rieß (2002), S. 93, 107; Bornmann, Die Struktur der strafprozessualen Beschwerde (2008), S. 163 - Die Kontrolle diene der Wahrung individueller Rechte, ohne Bedeutung für die Endentscheidung; Beschwerde solle sicherstellen, dass das Verfahren gerecht durchgeführt wird und Grundrechtseingriffe auf ein Minimum beschränkt werden. Ebenso Frister, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Abschn. K, Rn. 209 – Berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe unabhängig von der Möglichkeit der Verteidigung im Hauptverfahren. Die Entscheidung in der Hauptsache habe einen anderen Gegenstand. Der Betroffene könne mit seinem Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen nicht darauf verwiesen werden, dass er im Hauptverfahren in ausreichendem Maß Rechtsschutz erhalten werde bzw. bereits erhalten hat.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 217 Die normative Auftrennung der faktisch nicht zu leugnenden Verbindung zum Hauptverfahren gestattet eine genauere Differenzierung, wer innerhalb welchen Verfahrens überhaupt schutzwürdiges Vertrauen schaffen kann. Auf dieser Grundlage lassen sich Prozesshandlungen oder deren Unterlassung im Hauptverfahren sowie die verfahrensrechtlichen Formen seiner Erledigung grundsätzlich als zulässiges Umstandsmoment ausschließen. Nach Treu und Glauben können Zustimmung zur Einstellung oder Rechtsmittelverzicht kein Vertrauen mehr begründen, wenn diese Verfahrensarten von vornherein streng voneinander getrennt werden. Auch der Rechtsfrieden verlangt eine solche Vermischung nicht. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert zwar, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet, 313 wann dies der Fall ist, entscheiden jedoch das Gesetz und seine Interpretation durch die Gerichte. Gerade die Ausweitung und Eigenständigkeit nachträglicher Überprüfbarkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen durch richterliche Rechtsfortbildung ist ihrerseits dazu auserkoren, dem Rechtsfrieden zu dienen, 314 so dass de facto Erwägungen, die um den Rechtsfrieden kreisen, auf beiden Seiten in die Waagschale geworfen werden. Im Hinblick auf die Intention des BVerfG über Art. 19 IV GG effektiven Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen inklusive einer Erhöhung der Kontrolldichte durchzusetzen sowie die Erfordernisse des Art. 13 EMRK, ist es geboten, den Rechtsfrieden in dieser Kollisionslage durch eine großzügige Handhabung der Verwirkung zu fördern. Vorgänge im Hauptverfahren strahlen daher grundsätzlich nicht verwirkungsrelevant auf das nachträgliche Überprüfungsverfahren aus. Durch die gedankliche und funktionale Trennung von 313 BVerfGE 1, 433, 437. 314 Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn. 553.1, S. 320 - nachträglicher Rechtsschutz sichere ebenfalls den Rechtsfrieden in der Gesellschaft. Rechtsfrieden kann also nicht einseitig gegen nachträglichen Rechtschutz angeführt werden, wie dies beim OLG Frankfurt oder OLG Hamm der Fall ist.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 217<br />
Die normative Auftrennung <strong>de</strong>r faktisch nicht zu leugnen<strong>de</strong>n Verbindung<br />
<strong>zum</strong> Hauptverfahren gestattet eine genauere Differenzierung, wer innerhalb<br />
welchen Verfahrens überhaupt schutzwürdiges Vertrauen schaffen kann.<br />
Auf dieser Grundlage lassen sich Prozesshandlungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Unterlassung<br />
im Hauptverfahren sowie die verfahrensrechtlichen Formen seiner Erledigung<br />
grundsätzlich als zulässiges Umstandsmoment ausschließen. Nach<br />
Treu und Glauben können Zustimmung zur Einstellung o<strong>de</strong>r Rechtsmittelverzicht<br />
kein Vertrauen mehr begrün<strong>de</strong>n, wenn diese Verfahrensarten von<br />
vornherein streng voneinan<strong>de</strong>r getrennt wer<strong>de</strong>n. Auch <strong>de</strong>r Rechtsfrie<strong>de</strong>n<br />
verlangt eine solche Vermischung nicht. Das Rechtsstaatsprinzip erfor<strong>de</strong>rt<br />
zwar, dass je<strong>de</strong>r Rechtsstreit um <strong>de</strong>r Rechtssicherheit und <strong>de</strong>s Rechtsfrie<strong>de</strong>ns<br />
willen irgendwann ein En<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>t, 313 wann dies <strong>de</strong>r Fall ist, entschei<strong>de</strong>n<br />
jedoch das Gesetz und seine Interpretation durch die Gerichte. Gera<strong>de</strong><br />
die Ausweitung und Eigenständigkeit nachträglicher Überprüfbarkeit strafprozessualer<br />
Zwangsmaßnahmen durch richterliche Rechtsfortbildung ist<br />
ihrerseits dazu auserkoren, <strong>de</strong>m Rechtsfrie<strong>de</strong>n zu dienen, 314 so dass <strong>de</strong> facto<br />
Erwägungen, die um <strong>de</strong>n Rechtsfrie<strong>de</strong>n kreisen, auf bei<strong>de</strong>n Seiten in die<br />
Waagschale geworfen wer<strong>de</strong>n. Im Hinblick auf die Intention <strong>de</strong>s BVerfG<br />
über Art. 19 IV GG effektiven Rechtsschutz gegen strafprozessuale<br />
Zwangsmaßnahmen inklusive einer Erhöhung <strong>de</strong>r Kontrolldichte durchzusetzen<br />
sowie die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK, ist es geboten, <strong>de</strong>n<br />
Rechtsfrie<strong>de</strong>n in dieser Kollisionslage durch eine großzügige Handhabung<br />
<strong>de</strong>r Verwirkung zu för<strong>de</strong>rn. Vorgänge im Hauptverfahren strahlen daher<br />
grundsätzlich nicht verwirkungsrelevant auf das nachträgliche Überprüfungsverfahren<br />
aus. Durch die gedankliche und funktionale Trennung von<br />
313<br />
BVerfGE 1, 433, 437.<br />
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Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn. 553.1, S. 320 - nachträglicher<br />
Rechtsschutz sichere ebenfalls <strong>de</strong>n Rechtsfrie<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Gesellschaft. Rechtsfrie<strong>de</strong>n<br />
kann also nicht einseitig gegen nachträglichen Rechtschutz angeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, wie dies beim OLG Frankfurt o<strong>de</strong>r OLG Hamm <strong>de</strong>r Fall ist.