13.01.2014 Aufrufe

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

216<br />

Frank Meyer<br />

Vorwurf als gemeinsamem Handlungshintergrund, taktischen Erwägungen<br />

o<strong>de</strong>r Verwertungsfragen ergeben, heben die systematisch-dogmatische<br />

Trennlinie zwischen <strong>de</strong>n Verfahren nicht auf. Sie darf nicht dadurch überspielt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass Vorgänge in einem Verfahren als vertrauensbil<strong>de</strong>nd im<br />

Hinblick auf Han<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r Unterlassen in einer separaten Verfahrensart <strong>de</strong>klariert<br />

wer<strong>de</strong>n. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht eine Konkurrenzsituation<br />

zwischen <strong>de</strong>r gerichtlichen Kontrolle gem. § 98 II 2 StPO analog<br />

und einer gerichtlichen Prüfung eines Verwertungsverbots im Hauptverfahren.<br />

311 Die spezifische eigenständige Funktion <strong>de</strong>r Prüfungsverfahren – also<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit respektive Verwertbarkeit – darf nicht gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

ausgespielt wer<strong>de</strong>n. 312<br />

ren an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Zivilprozess keine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II<br />

ZPO kennt und auch die Fortsetzungsfeststellungsklage außerhalb <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />

ein solches Instrument nicht ersetzen soll. Zumin<strong>de</strong>st im Steuerstrafverfahren<br />

kann ein Feststellungsbeschluss aber Tatbestandswirkung <strong>für</strong> das<br />

Steuergericht entfalten, LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 120a.Darüber hinaus<br />

geht Schlothauer StV 2003, 208, 210, generell von einer präjudizieren<strong>de</strong>n Wirkung<br />

<strong>für</strong> erkennen<strong>de</strong>s und Revisionsgericht aus.<br />

311<br />

<strong>Fezer</strong>, FS Rieß (2002), S. 93, 101, 105. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf im<br />

Ermittlungsverfahren berührt nicht die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots<br />

in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung. An<strong>de</strong>rerseits hat eine Entscheidung, die<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 98 II 2 StPO getroffen wird, keine präjudizielle<br />

Be<strong>de</strong>utung, was sie <strong>de</strong>swegen gleichwohl nicht überflüssig macht.<br />

312<br />

<strong>Fezer</strong>, FS Rieß (2002), S. 93, 107; Bornmann, Die Struktur <strong>de</strong>r strafprozessualen<br />

Beschwer<strong>de</strong> (2008), S. 163 - Die Kontrolle diene <strong>de</strong>r Wahrung individueller<br />

Rechte, ohne Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die En<strong>de</strong>ntscheidung; Beschwer<strong>de</strong> solle sicherstellen,<br />

dass das Verfahren gerecht durchgeführt wird und Grundrechtseingriffe auf<br />

ein Minimum beschränkt wer<strong>de</strong>n. Ebenso Frister, Handbuch <strong>de</strong>s Polizeirechts,<br />

4. Aufl. (2007), Abschn. K, Rn. 209 – Berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Verteidigung im Hauptverfahren. Die<br />

Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsache habe einen an<strong>de</strong>ren Gegenstand. Der Betroffene<br />

könne mit seinem Interesse an <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit einzelner<br />

Ermittlungsmaßnahmen nicht darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n, dass er im Hauptverfahren<br />

in ausreichen<strong>de</strong>m Maß Rechtsschutz erhalten wer<strong>de</strong> bzw. bereits erhalten<br />

hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!