HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 215<br />
nun möglich im Rahmen <strong>de</strong>s eigenen Lösungsansatzes <strong>de</strong>n Bogen zur Verwirkung<br />
zu schlagen. Die vorgenommene Vertiefung erlaubt es, auch <strong>de</strong>ren<br />
Verständnis zu substantiieren und <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st das Umstandsmoment präziser<br />
zu bestimmen.<br />
IV. Verwirkung<br />
Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Verwirkungsvoraussetzungen erscheinen zwei Aspekte<br />
beson<strong>de</strong>rs geeignet, die Anwendungspraxis zu befruchten. Sowohl<br />
das freiheitliche Konzept <strong>de</strong>r EMRK als auch die rechtsstaatliche Intention<br />
<strong>de</strong>s BVerfG, effektiven Rechtsschutz bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Grundrechtsverletzungen<br />
zu gewährleisten, enthalten Elemente, die eine Substantiierung<br />
<strong>de</strong>s Umstandsmoments ermöglichen. Über Art. 13 EMRK wird ein isoliertes<br />
wirksames Kontrollverfahren gefor<strong>de</strong>rt, das in Wechselbeziehung <strong>zum</strong><br />
Hauptverfahren stehen kann, seine Effektivität aber unabhängig von diesem<br />
beweisen muss. Zwänge und Vorkommnisse im Hauptverfahren rechtfertigen<br />
eine Einschränkung <strong>de</strong>s Rechts nicht. Geboten ist eine <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st gedankliche<br />
und funktionale Entflechtung von Hauptverfahren und Fortsetzungsfeststellungsklage.<br />
Dem Kontrollsystem <strong>de</strong>s BVerfG liegt eine ganz<br />
ähnliche Annahme zu Grun<strong>de</strong>. Das Gericht hat erst kürzlich klargestellt,<br />
dass zwischen <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>s Hauptverfahrens und <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss, da es im Strafverfahren<br />
um Schuld o<strong>de</strong>r Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme<br />
ginge. 309 Praktische Verknüpfungen, die sich aus einer faktischen<br />
Bindungswirkung, 310 I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Akteure, <strong>de</strong>m <strong>strafrecht</strong>lichen<br />
309<br />
BVerfG NJW 2005, 1855, 1856 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />
310<br />
Es ist umstritten, welche Auswirkungen die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />
im Beschwer<strong>de</strong>verfahren auf das Hauptsacheverfahren hat. Nach <strong>Fezer</strong>, FS Rieß<br />
(2002), S. 93, 106, und Meyer-Goßner, Fn. 47, § 98 Rn. 32, hat eine Entscheidung,<br />
die im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 98 II 2 StPO getroffen wird, keine<br />
präjudizielle Be<strong>de</strong>utung. Hier<strong>für</strong> spricht, dass das <strong>strafrecht</strong>liche Hauptverfah-