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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 215<br />

nun möglich im Rahmen <strong>de</strong>s eigenen Lösungsansatzes <strong>de</strong>n Bogen zur Verwirkung<br />

zu schlagen. Die vorgenommene Vertiefung erlaubt es, auch <strong>de</strong>ren<br />

Verständnis zu substantiieren und <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st das Umstandsmoment präziser<br />

zu bestimmen.<br />

IV. Verwirkung<br />

Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Verwirkungsvoraussetzungen erscheinen zwei Aspekte<br />

beson<strong>de</strong>rs geeignet, die Anwendungspraxis zu befruchten. Sowohl<br />

das freiheitliche Konzept <strong>de</strong>r EMRK als auch die rechtsstaatliche Intention<br />

<strong>de</strong>s BVerfG, effektiven Rechtsschutz bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Grundrechtsverletzungen<br />

zu gewährleisten, enthalten Elemente, die eine Substantiierung<br />

<strong>de</strong>s Umstandsmoments ermöglichen. Über Art. 13 EMRK wird ein isoliertes<br />

wirksames Kontrollverfahren gefor<strong>de</strong>rt, das in Wechselbeziehung <strong>zum</strong><br />

Hauptverfahren stehen kann, seine Effektivität aber unabhängig von diesem<br />

beweisen muss. Zwänge und Vorkommnisse im Hauptverfahren rechtfertigen<br />

eine Einschränkung <strong>de</strong>s Rechts nicht. Geboten ist eine <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st gedankliche<br />

und funktionale Entflechtung von Hauptverfahren und Fortsetzungsfeststellungsklage.<br />

Dem Kontrollsystem <strong>de</strong>s BVerfG liegt eine ganz<br />

ähnliche Annahme zu Grun<strong>de</strong>. Das Gericht hat erst kürzlich klargestellt,<br />

dass zwischen <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>s Hauptverfahrens und <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss, da es im Strafverfahren<br />

um Schuld o<strong>de</strong>r Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme<br />

ginge. 309 Praktische Verknüpfungen, die sich aus einer faktischen<br />

Bindungswirkung, 310 I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Akteure, <strong>de</strong>m <strong>strafrecht</strong>lichen<br />

309<br />

BVerfG NJW 2005, 1855, 1856 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />

310<br />

Es ist umstritten, welche Auswirkungen die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />

im Beschwer<strong>de</strong>verfahren auf das Hauptsacheverfahren hat. Nach <strong>Fezer</strong>, FS Rieß<br />

(2002), S. 93, 106, und Meyer-Goßner, Fn. 47, § 98 Rn. 32, hat eine Entscheidung,<br />

die im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens nach § 98 II 2 StPO getroffen wird, keine<br />

präjudizielle Be<strong>de</strong>utung. Hier<strong>für</strong> spricht, dass das <strong>strafrecht</strong>liche Hauptverfah-

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