HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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214<br />
Frank Meyer<br />
betont freiheitlichen Konzept verwurzelt. 307 Als living instrument weist die<br />
EMRK in diesem Bereich mithin erhebliches Innovationspotential auf, das<br />
auch eine Überwindung systembedingter Grenzen im nationalen Recht bewerkstelligen<br />
könnte. Gleichwohl hat <strong>de</strong>r EGMR bei Korrekturen mit <strong>de</strong>rartiger<br />
Tragweite stets große Zurückhaltung walten lassen; insbeson<strong>de</strong>re dort,<br />
wo ein guter Wille <strong>de</strong>s betroffenen Nationalstaats erkennbar war. Ohnehin<br />
gehört <strong>de</strong>r Schutz- und Regelungsgehalt <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK zu <strong>de</strong>n schwierigsten<br />
Fragestellungen, welche die Konvention aufwirft. 308 Mit grundstürzen<strong>de</strong>n<br />
Urteilen, die einen externen Zwang über Art. 13 EMRK zur tatsächlichen<br />
Ausweitung <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage auf je<strong>de</strong> Grundrechtsverletzung<br />
durchsetzen, ist daher nicht zu rechnen. Es sollte <strong>de</strong>nnoch<br />
<strong>de</strong>utlich gewor<strong>de</strong>n sein, dass eine restriktive Handhabung <strong>de</strong>r anerkannten<br />
Fallgruppen gemessen am Wirksamkeitserfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK<br />
kaum hinnehmbar ist und eine beschwer<strong>de</strong>freundlichere Praxis inklusive<br />
<strong>de</strong>r Einführung neuer problemspezifischer Fallgruppen wie <strong>de</strong>r Typizität<br />
angezeigt ist. Dieses menschenrechtliche Element passt sich freilich nicht<br />
friktionsfrei in das Gefüge <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Rechtsbehelfe ein.<br />
Sein Wesen ist durch das Bemühen um die Absicherung von individualrechtlichen<br />
Min<strong>de</strong>ststandards geprägt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten, die<br />
das <strong>de</strong>utsche Verfahrensrecht vorsieht, versinnbildlichen <strong>de</strong>mgegenüber das<br />
Anliegen, die Rechtsstaatlichkeit <strong>de</strong>r Ermittlungen zu gewährleisten und<br />
die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n gesetzlich ausgewiesenen Bahnen zu<br />
halten. Der Anpassungsdruck aus Straßburg sollte gleichwohl zu einer weiteren<br />
subjektiv-rechtlichen Anreicherung <strong>de</strong>s Rechtsstaatsi<strong>de</strong>als in <strong>de</strong>r hier<br />
vorgeschlagenen Form führen.<br />
Vor diesem Evolutionshintergrund einer allgemeinen Verrechtsstaatlichung<br />
<strong>de</strong>s Strafverfahrens, die verstärkt menschenrechtliche Impulse erhält, ist es<br />
307<br />
Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />
14.<br />
308<br />
Esser, Auf <strong>de</strong>m Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht (2002), S. 197.