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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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214<br />

Frank Meyer<br />

betont freiheitlichen Konzept verwurzelt. 307 Als living instrument weist die<br />

EMRK in diesem Bereich mithin erhebliches Innovationspotential auf, das<br />

auch eine Überwindung systembedingter Grenzen im nationalen Recht bewerkstelligen<br />

könnte. Gleichwohl hat <strong>de</strong>r EGMR bei Korrekturen mit <strong>de</strong>rartiger<br />

Tragweite stets große Zurückhaltung walten lassen; insbeson<strong>de</strong>re dort,<br />

wo ein guter Wille <strong>de</strong>s betroffenen Nationalstaats erkennbar war. Ohnehin<br />

gehört <strong>de</strong>r Schutz- und Regelungsgehalt <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK zu <strong>de</strong>n schwierigsten<br />

Fragestellungen, welche die Konvention aufwirft. 308 Mit grundstürzen<strong>de</strong>n<br />

Urteilen, die einen externen Zwang über Art. 13 EMRK zur tatsächlichen<br />

Ausweitung <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage auf je<strong>de</strong> Grundrechtsverletzung<br />

durchsetzen, ist daher nicht zu rechnen. Es sollte <strong>de</strong>nnoch<br />

<strong>de</strong>utlich gewor<strong>de</strong>n sein, dass eine restriktive Handhabung <strong>de</strong>r anerkannten<br />

Fallgruppen gemessen am Wirksamkeitserfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK<br />

kaum hinnehmbar ist und eine beschwer<strong>de</strong>freundlichere Praxis inklusive<br />

<strong>de</strong>r Einführung neuer problemspezifischer Fallgruppen wie <strong>de</strong>r Typizität<br />

angezeigt ist. Dieses menschenrechtliche Element passt sich freilich nicht<br />

friktionsfrei in das Gefüge <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Rechtsbehelfe ein.<br />

Sein Wesen ist durch das Bemühen um die Absicherung von individualrechtlichen<br />

Min<strong>de</strong>ststandards geprägt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten, die<br />

das <strong>de</strong>utsche Verfahrensrecht vorsieht, versinnbildlichen <strong>de</strong>mgegenüber das<br />

Anliegen, die Rechtsstaatlichkeit <strong>de</strong>r Ermittlungen zu gewährleisten und<br />

die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n gesetzlich ausgewiesenen Bahnen zu<br />

halten. Der Anpassungsdruck aus Straßburg sollte gleichwohl zu einer weiteren<br />

subjektiv-rechtlichen Anreicherung <strong>de</strong>s Rechtsstaatsi<strong>de</strong>als in <strong>de</strong>r hier<br />

vorgeschlagenen Form führen.<br />

Vor diesem Evolutionshintergrund einer allgemeinen Verrechtsstaatlichung<br />

<strong>de</strong>s Strafverfahrens, die verstärkt menschenrechtliche Impulse erhält, ist es<br />

307<br />

Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />

14.<br />

308<br />

Esser, Auf <strong>de</strong>m Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht (2002), S. 197.

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