HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 213<br />
nutzt wur<strong>de</strong>n. Letztlich kann nicht einmal von Versäumung die Re<strong>de</strong> sein,<br />
da die einschlägigen Rechtsbehelfe nach h. M. eben auch nach Erledigung<br />
zur Verfügung stün<strong>de</strong>n.<br />
Der erreichte Entwicklungstand <strong>de</strong>r Fallgruppen, die von <strong>de</strong>r h. M. anerkannt<br />
sind, ermöglicht mittlerweile nachträgliche Überprüfungen <strong>de</strong>r<br />
Rechtswidrigkeit in großem Umfang. Allerdings wer<strong>de</strong>n über dieses Zulässigkeitskriterium<br />
nicht nur Bagatellfälle ausgeschie<strong>de</strong>n. Es bleibt daher klärungsbedürftig,<br />
ob die gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Rechtsschutzbedürfnis<br />
gemessen an Art. 13 EMRK zulässig o<strong>de</strong>r unzulässig sind. Orientiert<br />
man sich an <strong>de</strong>n Literaturmeinungen in diesem Feld, scheint es, dass<br />
eine weitere Absenkung auf je<strong>de</strong>n einfachen Grundrechtseingriff – bei<br />
gleichzeitiger Betroffenheit eines Konventionsrechts – zwingend sein könnte.<br />
306 In systematischer Hinsicht begrün<strong>de</strong>te diese For<strong>de</strong>rung eine erhebliche<br />
Gefahr <strong>für</strong> die Rechtsbehelfsstrukturen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Strafprozessrechts.<br />
Sie liefe auf die Einführung einer allgemeinen Feststellungsklage<br />
hinaus. Hierbei kommt Art. 13 EMRK als Motor <strong>de</strong>r Fortentwicklung zu<br />
gute, dass das Recht auf wirksame Beschwer<strong>de</strong> keinen dogmatischen Überbau<br />
kennt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip vergleichbar wäre. Er ist in einem<br />
306<br />
Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />
62; Malinverni Revue trimestrielle <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> l’Homme 1998, 647, 656 – die<br />
Versagung <strong>de</strong>s Rechtschutzes wegen Fortfall <strong>de</strong>r rechtlichen Beschwer in <strong>de</strong>r<br />
Rechtssache »Camenzind« verletzte Art. 13, weil keine Prüfung <strong>de</strong>r Angelegenheit<br />
in <strong>de</strong>r Sache erfolgte. Diese Situation müsse aber von solchen unterschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Verfahrensordnungen <strong>für</strong> Verfassungsgerichte Filterprozeduren<br />
vorsehen, die es ihnen erlauben, Fälle wegen manifester Unbegrün<strong>de</strong>theit<br />
nicht anzunehmen. Nach dieser Deutung Malinvernis manifestiert Art.<br />
13 EMRK einen Anspruch auf eine vollwirksame erste Instanz. Dagegen wäre es<br />
unbe<strong>de</strong>nklich, wenn das BVerfG aus diesem Grund wohl einen strengeren Standard<br />
wählt als die Feststellungsinstanz. In <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>shalb<br />
darauf zu achten, ob sich die Ausführungen <strong>zum</strong> Feststellungsinteresse in<br />
<strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>s BVerfG auf die Annahme <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
beziehen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Fachgerichten im Rahmen <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>theit konkrete Vorgaben<br />
<strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Zulässigkeitsprüfung gemacht wer<strong>de</strong>n.