HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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212<br />
Frank Meyer<br />
Was die praktizierte Handhabung <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses angelangt,<br />
gibt die Kommentarliteratur zu Art. 13 EMRK hingegen Anlass, über weitere<br />
Anpassungen bei Geltendmachung und Gegenstand eines Rechtsschutzbedürfnisses<br />
nachzu<strong>de</strong>nken. Für die Geltendmachung <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses<br />
sollte – wenigstens soweit Konventionsrechte im konkreten Fall<br />
betroffen sein können – wie <strong>für</strong> Art. 13 EMRK eine plausible Behauptung<br />
bzw. eine Darlegung mit gewisser Plausibilität hinreichen, um die Zulässigkeit<br />
zu begrün<strong>de</strong>n. 305 Auch bei <strong>de</strong>n gefor<strong>de</strong>rten Inhalten eines berechtigten<br />
Feststellungsinteresses könnte eine weitere Lockerung angezeigt sein. Da<br />
die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nicht von einer drohen<strong>de</strong>n irreparablen<br />
Rechtsverletzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m tatsächlichen Fortbestehen einer Beschwer abhängig<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n darf, wird <strong>de</strong>utlich, dass die oben kritisierte Praxis<br />
einiger Oberlan<strong>de</strong>sgerichte, ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn<br />
Rechtsbehelfe vor Erledigung nicht genutzt wur<strong>de</strong>n, nicht mit <strong>de</strong>r EMRK<br />
vereinbar ist. An<strong>de</strong>rerseits verlangt aber Art. 13 EMRK selbst – wie auch<br />
Art. 35 EMRK – eine Erschöpfung <strong>de</strong>s innerstaatlichen Instanzenzugs. Soweit<br />
ersichtlich hat sich <strong>de</strong>r EGMR mit dieser konkreten Konstellation aber<br />
noch nicht auseinan<strong>de</strong>rsetzen müssen. Die Intention hinter Art. 13 EMRK<br />
spricht aber sehr <strong>de</strong>utlich da<strong>für</strong>, keine Abstriche am Wirksamkeitsgebot zu<br />
machen, wo lediglich unbefristete Rechtsmittel vor Erledigung nicht ge-<br />
Effektivität ist es ebenfalls nicht schädlich, son<strong>de</strong>rn vielfach för<strong>de</strong>rlich, wenn<br />
eine innerliche Abtrennung vom Hauptverfahren erfolgt, soweit man nicht auf<br />
einem Beweisverwertungsverbot als remedy besteht. Auch <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht<br />
als Teilgarantie <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK kann über Amtshaftung o<strong>de</strong>r StrEG<br />
separat genügt wer<strong>de</strong>n. Diese Auftrennung ist mit <strong>de</strong>n oben genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Zugänglichkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>möglichkeiten vereinbar.<br />
304<br />
Skeptisch Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 335<br />
– die gegenwärtige Rechtslage stehe mit <strong>de</strong>r Gesetzeslage nicht im Einklang.<br />
Überdies fehle bei § 98 II 2 StPO ein umfassen<strong>de</strong>r, einheitlicher Regelungskomplex,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>vorschriften vergleichbar wäre. Glaser hält <strong>de</strong>shalb das<br />
Einschreiten <strong>de</strong>s Gesetzgebers <strong>für</strong> geboten und unterbreitet selbst einen ausführlich<br />
begrün<strong>de</strong>ten eigenen Gesetzesvorschlag, vgl. S. 343 ff.<br />
305<br />
So schon <strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062, 1063 f.; Roxin StV 1997, 654, 656.