HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 211<br />
<strong>de</strong>s Art. 13 EMRK insoweit, als die nationalen Grundrechte mit <strong>de</strong>n Gewährleistungen<br />
<strong>de</strong>r EMRK übereinstimmen. 300 Hiervon sollte <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s abstrakten Schutzbereichs ausgegangen wer<strong>de</strong>n, womit<br />
nicht <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong> Anpassungsbedarf in <strong>de</strong>r konkreten Umsetzung vieler<br />
Konventionsgarantien, wie z. B. Art. 6 EMRK, bestritten wer<strong>de</strong>n soll. 301<br />
Entsprechend <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s EGMR nehmen in Deutschland innerstaatliche<br />
Instanzen ihre Kontrollfunktion wahr und setzen Konventionsrechte<br />
durch. In diesem Zusammenhang sollte es als interessante Randnotiz verzeichnet<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r EGMR im Hinblick auf die Individualbeschwer<strong>de</strong><br />
gem. Art. 34 EMRK <strong>de</strong>mselben Leitbild prozeduraler Subsidiarität folgt wie<br />
das BVerfG gegenüber <strong>de</strong>n Fachgerichten bei <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>. 302<br />
Dass die Zuständigkeiten innerstaatlich aufgrund ihrer Ausrichtung an <strong>de</strong>r<br />
anordnen<strong>de</strong>n Instanz gespalten sind, scha<strong>de</strong>t nicht, auch wenn <strong>de</strong>r Gradmesser<br />
<strong>de</strong>r Wirksamkeit ein gewisses Maß an Zugänglichkeit und Praktikabilität<br />
verlangt. 303 Durch die Vereinheitlichung <strong>de</strong>r Rechtswege ist aber<br />
mittlerweile ein hinreichen<strong>de</strong>s Maß gewahrt. 304<br />
300<br />
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. (1996), Art.<br />
13 Rn. 11 f.<br />
301<br />
Dazu jetzt ausführlich Gae<strong>de</strong>, Fairness als Teilhabe - das Recht auf konkrete und<br />
wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK (2007).<br />
302<br />
Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />
112.<br />
303<br />
Vgl. Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap.<br />
20 Rn. 35. Große Be<strong>de</strong>utung hat dieser Konzentrationsaspekt auch <strong>für</strong> die Abhilfeentscheidung<br />
(appropriate relief) als zentraler Bestandteil <strong>de</strong>s Rechts. Soweit<br />
Esser, Auf <strong>de</strong>m Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht (2002), S. 197,<br />
anzweifelt, dass ein Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unangemessen<br />
sein könnte, da er lediglich feststellen<strong>de</strong>n Charakter hat, weil die umstrittenen<br />
Verfahrenshandlungen schon vollzogen und nach Abschluss <strong>de</strong>s Strafverfahrens<br />
in keinem inneren Zusammenhang zur Urteilsfindung mehr stehen, kann dies<br />
nur überzeugen, wo nachträglicher Rechtsschutz als Substitut <strong>für</strong> die Gewährung<br />
effektiven Rechtsschutzes vor Erledigung fungieren soll. In zahlreichen<br />
Konstellationen <strong>de</strong>s Polizeirechts und Strafverfahrensrechts eröffnet feststellen<strong>de</strong>r<br />
Rechtsschutz gera<strong>de</strong> erst die erste wirksame Kontrollmöglichkeit. Für <strong>de</strong>ren