HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
210<br />
Frank Meyer<br />
Zwangsmaßnahmen nicht als wirksam i.S.d. Art. 13 EMRK bewertet wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Übertragung auf Deutschland<br />
Legt man diesen Maßstab auf Deutschland an, wird <strong>de</strong>utlich, dass die Aufgabe<br />
<strong>de</strong>r Rechtsfigur <strong>de</strong>r prozessualen Überholung auch aus Sicht <strong>de</strong>r<br />
EMRK überfällig war. 297 Darüber hinaus ist die Aussagekraft <strong>de</strong>r Camenzind-Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s EGMR begrenzt. Die Konstellation, die <strong>de</strong>m Urteil<br />
zu Grun<strong>de</strong> lag, war die prozessuale Überholung bei Erledigung, von <strong>de</strong>r nur<br />
in absoluten Ausnahmefällen bei Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr und öffentlichem<br />
Interesse abgewichen wur<strong>de</strong>. Demgegenüber ist das – mittlerweile geschaffene<br />
– <strong>de</strong>utsche System <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage viel weit reichen<strong>de</strong>r<br />
und genügt je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Camenzind-Urteils.<br />
Ob es aber wirklich umfassend genug ist, um das Wirksamkeitskriterium<br />
<strong>de</strong>s Art. 13 EMRK zu erfüllen, ist damit nicht ausgemacht.<br />
In Deutschland sind keine beson<strong>de</strong>ren Beschwer<strong>de</strong>verfahren zur Durchsetzung<br />
von Konventionsrechten geschaffen wor<strong>de</strong>n. 298 Dem Erfor<strong>de</strong>rnis, <strong>de</strong>n<br />
Rechtsweg <strong>für</strong> wirksame Beschwer<strong>de</strong>n zu eröffnen, sind die Fachgerichte<br />
nach <strong>de</strong>r Initialzündung durch das BVerfG im Wege richterlicher Rechtsfortbildung<br />
nachgekommen. 299 Die Formen <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
im Strafprozessrecht schützen zwar primär die innerstaatlich gewährleisteten<br />
Grundrechte, doch genügen solche Verfahren <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
297<br />
Kruis StraFo 2003, 34, 36 f., weist <strong>für</strong> das BVerfG die Vermutung eines Einflusses<br />
<strong>de</strong>r EMRK und ihrer Kontrollorgane auf die Grundlagenentscheidung zurück.<br />
Das Gericht habe sich mit Art. 19 IV GG gegenüber <strong>de</strong>m nicht <strong>de</strong>ckungsgleichen<br />
Art. 13 EMRK <strong>für</strong> <strong>de</strong>n schmäleren Ansatz entschie<strong>de</strong>n.<br />
298<br />
Siehe dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl.<br />
(2008), Rn. 163.<br />
299<br />
Wichtig ist dabei die Anknüpfung an positiv-rechtliche Verfahrensvorschriften,<br />
da eine evtl. bloß vage Gerichtspraxis die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK verfehlen<br />
wür<strong>de</strong>.