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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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210<br />

Frank Meyer<br />

Zwangsmaßnahmen nicht als wirksam i.S.d. Art. 13 EMRK bewertet wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Übertragung auf Deutschland<br />

Legt man diesen Maßstab auf Deutschland an, wird <strong>de</strong>utlich, dass die Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Rechtsfigur <strong>de</strong>r prozessualen Überholung auch aus Sicht <strong>de</strong>r<br />

EMRK überfällig war. 297 Darüber hinaus ist die Aussagekraft <strong>de</strong>r Camenzind-Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s EGMR begrenzt. Die Konstellation, die <strong>de</strong>m Urteil<br />

zu Grun<strong>de</strong> lag, war die prozessuale Überholung bei Erledigung, von <strong>de</strong>r nur<br />

in absoluten Ausnahmefällen bei Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr und öffentlichem<br />

Interesse abgewichen wur<strong>de</strong>. Demgegenüber ist das – mittlerweile geschaffene<br />

– <strong>de</strong>utsche System <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage viel weit reichen<strong>de</strong>r<br />

und genügt je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Camenzind-Urteils.<br />

Ob es aber wirklich umfassend genug ist, um das Wirksamkeitskriterium<br />

<strong>de</strong>s Art. 13 EMRK zu erfüllen, ist damit nicht ausgemacht.<br />

In Deutschland sind keine beson<strong>de</strong>ren Beschwer<strong>de</strong>verfahren zur Durchsetzung<br />

von Konventionsrechten geschaffen wor<strong>de</strong>n. 298 Dem Erfor<strong>de</strong>rnis, <strong>de</strong>n<br />

Rechtsweg <strong>für</strong> wirksame Beschwer<strong>de</strong>n zu eröffnen, sind die Fachgerichte<br />

nach <strong>de</strong>r Initialzündung durch das BVerfG im Wege richterlicher Rechtsfortbildung<br />

nachgekommen. 299 Die Formen <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

im Strafprozessrecht schützen zwar primär die innerstaatlich gewährleisteten<br />

Grundrechte, doch genügen solche Verfahren <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

297<br />

Kruis StraFo 2003, 34, 36 f., weist <strong>für</strong> das BVerfG die Vermutung eines Einflusses<br />

<strong>de</strong>r EMRK und ihrer Kontrollorgane auf die Grundlagenentscheidung zurück.<br />

Das Gericht habe sich mit Art. 19 IV GG gegenüber <strong>de</strong>m nicht <strong>de</strong>ckungsgleichen<br />

Art. 13 EMRK <strong>für</strong> <strong>de</strong>n schmäleren Ansatz entschie<strong>de</strong>n.<br />

298<br />

Siehe dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl.<br />

(2008), Rn. 163.<br />

299<br />

Wichtig ist dabei die Anknüpfung an positiv-rechtliche Verfahrensvorschriften,<br />

da eine evtl. bloß vage Gerichtspraxis die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Art. 13 EMRK verfehlen<br />

wür<strong>de</strong>.

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