HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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208 Frank Meyer bar, 286 solange sie das Beschwerderecht nicht aushöhlen oder ohne vernünftigen Grund beeinträchtigen. 287 Davon zu unterscheiden sind Regelungen, die einen Rechtsbehelf von einer bestimmten Verletzungsintensität abhängig machen. 288 Die Zulässigkeit der Beschwerde darf keine drohende irreparable Rechtsverletzung zur Voraussetzungen machen 289 oder schlicht wegen Erledigung der angefochtenen Maßnahme verneint werden. 290 Hierin liegen in der Regel unzulässige Beschränkungen des Rechts aus Art. 13 EMRK, wobei offen ist, ob der Ausschluss von Bagatellfällen zulässig ist oder sogar weitergehende Einschränkungen zulässig wären. 291 Insbesondere die vorliegend interessierenden Voraussetzungen für eine isolierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit von erledigten Zwangsmaßnahmen sind noch nicht abschließend durch den EGMR geklärt worden. 292 Das Fallrecht des EGMR ist in diesem Punkt wenig aussagekräftig. In der Rechtssache »Camenzind« hatte das schweizerische Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde für unzulässig befunden, weil der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis mehr hätte. Unter Berufung auf seine ständige Rechtspre- 286 Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. (2008), Rn. 179; A. Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention (2003), § 21 III.2, S. 142. 287 Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn. 62; Gundel, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. (2005), § 19 Rn. 46 – Limitierung materieller Rechte durch nationale Verfahrensfristen ist grundsätzlich zulässig; die Rechtsausübung darf aber nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert werden. 288 Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn. 62. 289 Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. (2008), Rn. 179. 290 Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn. 37; EGMR, Camenzind v. Schweiz, Reports 1997-VIII, §§ 48-57. 291 Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn. 62; Malinverni Revue trimestrielle des Droits de l’Homme 1998, 647, 653 ff. 292 Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn. 553, S. 318 f.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 209 chung 293 hatte es ausgeführt, dass die angegriffene Maßnahme schon vollzogen gewesen wäre und ihn nicht länger beschwerte. Im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens war die Wohnung des Beschwerdeführers Camenzind durchsucht worden. Er rügte daraufhin die bereits abgeschlossene Wohnungsdurchsuchung. Das maßgebliche Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht sah zwar in Art. 26 einen speziellen Rechtsbehelf gegen derartige Zwangsmaßnahmen vor, 294 doch unterlag die Beschwerdebefugnis den speziellen Voraussetzungen des Art. 28. Danach ist jeder, zur Beschwerde berechtigt, der durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der beanstandeten Maßnahme hat. Die Beschwerde wurde durch das zuständige Gericht jedoch wegen mangelnden aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses verworfen. Nach Auffassung des Bundesgerichts ließe sich unter Berufung auf fest etablierte Leitentscheidungen des obersten Gerichts ein Rechtschutzbedürfnis nur für solche Personen anerkennen, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde immer noch aktuell durch die angegriffene Maßnahme betroffen sind. Bei vorheriger Erledigung könne nur ausnahmsweise bei Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzinteresse anerkannt werden, wenn die betroffenen Rechtsprinzipien, eine Rechtskontrolle als im öffentlichen Interesse stehend erscheinen lassen. 295 Der EGMR befand, dass die (teilweise) Verwerfung der Beschwerde als unzulässig die EMRK verletzt. 296 Der von den schweizerischen Behörden praktizierte Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht könne bei erledigten 293 Bundesgerichtsentscheid 103. Bd., 1977, IV. Teil, Nr. 33, S. 117f., Abschnitt 1.a) 294 Art. 26 I lautet: Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. 295 Vgl. Bundesgerichtsentscheid 116. Bd., 1990, II. Teil II , Nr. 126, S. 729, Abschnitt 6. 296 EGMR, Camenzind v. Schweiz, Reports 1997-VIII, 2880 ff., §§ 48-57; im Einzelnen Malinverni Revue trimestrielle des Droits de l’Homme 1998, 647, 656.
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chung 293 hatte es ausgeführt, dass die angegriffene Maßnahme schon vollzogen<br />
gewesen wäre und ihn nicht länger beschwerte. Im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens<br />
war die Wohnung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers Camenzind<br />
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sah zwar in Art. 26 einen speziellen Rechtsbehelf gegen<br />
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<strong>de</strong>n speziellen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Art. 28. Danach ist je<strong>de</strong>r, zur Beschwer<strong>de</strong><br />
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Art. 26 I lautet: Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängen<strong>de</strong><br />
Amtshandlungen und Säumnis kann bei <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>kammer <strong>de</strong>s<br />
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Vgl. Bun<strong>de</strong>sgerichtsentscheid 116. Bd., 1990, II. Teil II , Nr. 126, S. 729, Abschnitt<br />
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EGMR, Camenzind v. Schweiz, Reports 1997-VIII, 2880 ff., §§ 48-57; im Einzelnen<br />
Malinverni Revue trimestrielle <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> l’Homme 1998, 647, 656.