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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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206<br />

Frank Meyer<br />

anerkannt. 275 Art. 13 EMRK wan<strong>de</strong>lt sich damit zunehmend zu einem allgemeinen<br />

Rechtsschutzanspruch.<br />

Die Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsschutzsystems zur Überprüfung<br />

von Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ergäbe sich somit<br />

nicht nur aus Art. 19 IV GG und <strong>de</strong>m allgemeinen Justizgewährungsanspruch,<br />

son<strong>de</strong>rn, wie Kühne anmerkt, ebenfalls aus Art. 13 EMRK. 276 Gegenüber<br />

Art. 19 IV GG und <strong>de</strong>m allgemeinen Justizgewährungsanspruch<br />

hat Art. 13 EMRK gleichwohl eine an<strong>de</strong>re Funktion. 277 Er garantiert primär<br />

ein subjektives Recht und wirkt nur mittelbar auf die Schaffung geeigneter<br />

Rechtsschutzstrukturen hin. Die Vertragsstaaten sind hieraus verpflichtet,<br />

in ihrem nationalen Recht eine Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit vorzusehen, die<br />

diese Funktion erfüllt, weshalb Art. 13 EMRK auch zu Recht als Hebel <strong>für</strong><br />

die Erzwingung von Beschwer<strong>de</strong>- und Kontrollsystemen bezeichnet wird. 278<br />

In <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR kommt Art. 13 EMRK als Ergänzungsrecht<br />

zur indirekten Behebung systematischer o<strong>de</strong>r struktureller Mängel<br />

<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsschutzmechanismen wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

Seine Anwendung gestattet <strong>de</strong>m Gerichtshof, Druck auf die nationalen<br />

Rechtssysteme aufzubauen, um Menschenrechte effektiv nach innerstaatlichem<br />

Recht schützen zu lassen (sog. prozedurale Subsidiarität). Ansatzpunkt<br />

<strong>für</strong> diese korrigieren<strong>de</strong>n Interventionen zur Steuerung <strong>de</strong>r Qualitätskontrolle<br />

ist das Kriterium <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>. Der Begriff<br />

<strong>de</strong>r Wirksamkeit ist das Einfallstor <strong>für</strong> die Fortentwicklung <strong>de</strong>r Verfahrensstandards<br />

in <strong>de</strong>n Konventionsstaaten durch Auslegung <strong>de</strong>s Art. 13<br />

275<br />

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. (2008), Rn. 172;<br />

EGMR, Camenzind v. Schweiz, Reports 1997-VIII, § 53.<br />

276<br />

Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn. 553, S. 318.<br />

277<br />

Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />

9.<br />

278<br />

A. Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention (2003),<br />

§ 21 I., S. 140.

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