HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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206<br />
Frank Meyer<br />
anerkannt. 275 Art. 13 EMRK wan<strong>de</strong>lt sich damit zunehmend zu einem allgemeinen<br />
Rechtsschutzanspruch.<br />
Die Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsschutzsystems zur Überprüfung<br />
von Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ergäbe sich somit<br />
nicht nur aus Art. 19 IV GG und <strong>de</strong>m allgemeinen Justizgewährungsanspruch,<br />
son<strong>de</strong>rn, wie Kühne anmerkt, ebenfalls aus Art. 13 EMRK. 276 Gegenüber<br />
Art. 19 IV GG und <strong>de</strong>m allgemeinen Justizgewährungsanspruch<br />
hat Art. 13 EMRK gleichwohl eine an<strong>de</strong>re Funktion. 277 Er garantiert primär<br />
ein subjektives Recht und wirkt nur mittelbar auf die Schaffung geeigneter<br />
Rechtsschutzstrukturen hin. Die Vertragsstaaten sind hieraus verpflichtet,<br />
in ihrem nationalen Recht eine Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit vorzusehen, die<br />
diese Funktion erfüllt, weshalb Art. 13 EMRK auch zu Recht als Hebel <strong>für</strong><br />
die Erzwingung von Beschwer<strong>de</strong>- und Kontrollsystemen bezeichnet wird. 278<br />
In <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR kommt Art. 13 EMRK als Ergänzungsrecht<br />
zur indirekten Behebung systematischer o<strong>de</strong>r struktureller Mängel<br />
<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsschutzmechanismen wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
Seine Anwendung gestattet <strong>de</strong>m Gerichtshof, Druck auf die nationalen<br />
Rechtssysteme aufzubauen, um Menschenrechte effektiv nach innerstaatlichem<br />
Recht schützen zu lassen (sog. prozedurale Subsidiarität). Ansatzpunkt<br />
<strong>für</strong> diese korrigieren<strong>de</strong>n Interventionen zur Steuerung <strong>de</strong>r Qualitätskontrolle<br />
ist das Kriterium <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>. Der Begriff<br />
<strong>de</strong>r Wirksamkeit ist das Einfallstor <strong>für</strong> die Fortentwicklung <strong>de</strong>r Verfahrensstandards<br />
in <strong>de</strong>n Konventionsstaaten durch Auslegung <strong>de</strong>s Art. 13<br />
275<br />
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. (2008), Rn. 172;<br />
EGMR, Camenzind v. Schweiz, Reports 1997-VIII, § 53.<br />
276<br />
Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn. 553, S. 318.<br />
277<br />
Marauhn/Grote-Richter, EMRK/GG Konkordanzkommentar (2006), Kap. 20 Rn.<br />
9.<br />
278<br />
A. Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention (2003),<br />
§ 21 I., S. 140.